Treffer
BGH Beschluss

Revisionen und Beschwerde gegen Kostenentscheidung verworfen (Besetzungsrügen formmängelhaft)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 581/88
Datum
26.04.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Kiel als unbegründet, weil die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler ergab. Besetzungsrügen wurden als form- oder fristmängelhaft beanstandet, weil entscheidende Beschlüsse nicht vollständig mitgeteilt bzw. der Erhebungszeitpunkt nicht angegeben wurde. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung wird verworfen, da der Verurteilte die Kosten nach § 465 StPO zu tragen hat. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seiner Rechtsmittel.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Eine Besetzungsrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist nur zulässig, wenn die für die Rüge maßgeblichen Beschlüsse (z. B. Präsidiumsbeschluss zur Einrichtung der Hilfsstrafkammer und der Zurückweisungsbeschluss der Kammer) vollständig mitgeteilt werden.

3

Ist nicht angegeben, ob der Besetzungseinwand vor dem in § 222b Abs. 1 Satz 1 StPO bezeichneten Zeitpunkt (Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache) erhoben worden ist, ist die Rüge in gleicher Weise unzulässig.

4

Die sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ist zu verwerfen, wenn der Verurteilte nach § 465 StPO die Kosten des Verfahrens zu tragen hat; jeder Rechtsmittelführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 22. Juni 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 581/88 in der Strafsache gegen

██ aus K███, geboren am ███ 1938, Harald K████ in █████████, Kreis ██████████, Günter K█████ aus ███, geboren am ██████ 1941, in ████████, Kreis ██████████, wegen schweren Raubes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. April 1989 einstimmig

Tenor

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 22. Juni 1988 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Besetzungsrügen sind nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben:

Die Revision des Angeklagten Harald ████ teilt weder den Beschluss des Präsidiums, durch den die Hilfsstrafkammer eingerichtet worden ist, noch den Beschluss der Hilfsstrafkammer, durch den sie den Besetzungseinwand zurückgewiesen hat, vollständig mit; die Revision des Angeklagten Günter ███ teilt nicht mit, ob der Besetzungseinwand vor dem in § 222b Abs. 1 Satz 1 StPO bezeichneten Zeitpunkt (Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache) erhoben worden ist (vgl. BGH JR 1981, 122).

2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten Harald Kruse gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils wird verworfen, weil er als Verurteilter die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (§ 465 StPO).

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

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