Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Fehlern bei Verbreitung pornographischer Schriften

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 580/97
Datum
23.12.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob den Strafausspruch des Landgerichts Dresden im Umfang der Strafzumessung auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück; die weitergehende Revision wurde verworfen. Gerichtliche Fehler betreffen insbesondere die unzureichende Begründung für kurzzeitige Freiheitsstrafen unter sechs Monaten und die unzureichende Differenzierung innerhalb des § 184 Abs.1 StGB. Zudem wurde der Untersuchungshaftbefehl aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafen unter sechs Monaten ist eine konkrete, nicht nur auf die Vielzahl der Taten gestützte Strafzumessungsbegründung erforderlich (§ 47 StGB).

2

Innerhalb von § 184 Abs.1 StGB sind unterschiedliche Schweregrade (bloßes einmaliges Vorführen vs. zur freien Verfügung stellen/ermöglichen tatsächlicher Gewalt) zu berücksichtigen und strafmildernd zu differenzieren.

3

Ein geltend gemachter Verbotsirrtum ist materiell-rechtlich zu würdigen; die bloße Behauptung mangelnder Einsicht darf nicht strafschärfend verwertet werden, insbesondere wenn historische Rechtslagen (z.B. Beitrittsgebiet) die Rechtsauffassung des Täters beeinflussen konnten.

4

Unterlassene Berücksichtigung gesetzlicher Milderungsgründe (etwa Beihilfe, die einen minderschweren Fall begründen kann) ist rechtsfehlerhaft und kann die Gesamtstrafzumessung beeinträchtigen.

5

Wenn der Strafausspruch aufgehoben wird und Untersuchungshaft im Verhältnis zur zu erwartenden Strafe steht, ist der Haftbefehl nach § 126 Abs.2 StPO aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Dresden, 13. Mai 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

3 StR 580/97

vom 23. Dezember 1997

in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 23. Dezember 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 13. Mai 1997 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gemäß § 126 Abs. 2 StPO wird der gegen den Angeklagten bestehende Haftbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 26. Januar 1996 Az 603 Js 57756/95 – aufgehoben.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Verbreitung pornographischer Schriften, wegen Beihilfe zum sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in zwei Fällen, wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger und wegen Verbreitung pornographischer Schriften in 48 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Strafausspruch hat allerdings keinen Bestand.

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte u. a. in seiner Wohnung mit 16-jährigen oder älteren Jungen auf freiwilliger Basis häufig gleichgeschlechtliche Kontakte. Zur Stimulation ließ er an verschiedenen Tagen in seinem Schlaf- oder Wohnzimmer dabei auch pornographische Videofilme laufen.

Insoweit hat das Landgericht (in 47 Fällen, der 48. Fall betraf einen 11-jährigen Jungen) gegen den nicht vorbestraften Angeklagten wegen Verbreitung pornographischer Schriften, erkennbar weil der Angeklagte diese einer Person unter 18 Jahren zugänglich gemacht hat (§ 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB), folgende Freiheitsstrafen verhängt:

10 Fälle mit dem 16-jährigen Thomas je zwei Monate und 20 Fälle mit dem später 17-jährigen Thomas je einen Monat (Fall 1 der Urteilsgründe); 11 Fälle mit dem 16-jährigen Dirk, davon 3 Fälle zusammen mit dem 16-jährigen Frank, je zwei Monate (Fall 2 der Urteilsgründe); 6 Fälle mit dem 16-jährigen Michael je zwei Monate (Fall 7 der Urteilsgründe).

Diese Freiheitsstrafen für das bloße Vorführen pornographischer Filme im privaten Rahmen im Zusammenhang mit seit dem 29. Strafrechtsänderungsgesetz vom 31. Mai 1994 (BGBl. I S. 1168) nicht mehr strafbaren sexuellen Handlungen müssen aufgehoben werden.

§ 184 Abs. 1 StGB sieht für verschieden schwergewichtige Tatbestandsalternativen des Verbreitens pornographischer Schriften einen Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor.

Die Tatbestandsalternative, dass pornographische Schriften einer Person unter 18 Jahren lediglich zugänglich gemacht werden, gehört zu den weniger gewichtigen Begehungsweisen. Schon deshalb genügt die formelhafte, die Vielzahl der Vergehen gegen § 184 Abs. 1 StGB in den Vordergrund stellende Begründung des Landgerichts zur Verhängung von Freiheitsstrafen unter sechs Monaten nicht den Anforderungen des § 47 StGB.

Das Landgericht hat zusätzlich die Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafen wegen der „Uneinsichtigkeit des Angeklagten“ für unerlässlich gehalten (UA S. 29). Soweit das Urteil mitteilt, hat der Angeklagte geltend gemacht, „sein Tun“ sei in Ordnung, „solange keine Gewalt im Spiel“ sei.

Sollte mit dem Wort das vom Landgericht nicht differenziert gewürdigt wird, die Vornahme gleichgeschlechtlicher Handlungen mit 16-jährigen Jungen gemeint sein, entspricht die Auffassung des Angeklagten der Rechtslage.

Das könnte aber auch in dem Vorführen der gewaltfreien pornographischen Filme im Zusammenhang mit den nicht strafbaren sexuellen Handlungen liegen.

Insoweit könnte mit dem Vorbringen des Angeklagten ein – erörterungswerter Verbotsirrtum geltend gemacht worden sein.

Für einen Laien ist es in der Tat wenig einsichtig und beinhaltet auch einen gewissen gesetzlichen Wertungswiderspruch, dass tatsächlich ausgeübte gewaltfreie sexuelle Handlungen jeder Art mit 16-jährigen Jugendlichen nicht bestraft werden, während das Vorführen ohne weiteres beschaffbarer pornographischer Filme, in denen vor einensolche sexuelle Handlungen dargestellt werden, nem noch nicht 18-jährigen Jugendlichen strafbar sein soll.

Das gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass einerseits die Vornahme der sexuellen Handlung an einem anderen vor den Augen eines 16-jährigen Jugendlichen, wie der Oralverkehr des Angeklagten an Dirk vor dem 16-jährigen Frank, straffrei ist, dass es andererseits aber nach Wertung des Landgerichts mit zwei Monaten Freiheitsstrafe geahndet wird, wenn dabei ein pornographischer Videofilm im Fernsehgerät läuft.

Schließlich ist zu beachten, dass es auch innerhalb der Tatbestandsalternative des Zugänglichmachens gemäß § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB unterschiedlich schwere Begehungsweisen gibt.

Werden pornographische Schriften einem Jugendlichen zur freien Verfügung und zum Ausüben der tatsächlichen Gewalt zugänglich gemacht, so ist dies als schwerwiegender zu beurteilen, als das bloße Ermöglichen einmaligen Betrachtens.

Nach allem dürften für die 47 Fälle des Verbreitens pornographischer Schriften vor 16-jährigen oder älteren Jugendlichen allenfalls mäßige Geldstrafen in Betracht kommen.

Die vom Gesetzgeber mit Wirkung vom 11. Juni 1994 gewollte Straffreiheit für homosexuelle Betätigungen mit 16-jährigen Jugendlichen darf nicht über die Strafzumessung für das verbotene Vorführen pornographischer Filme vor noch nicht 18-jährigen Jugendlichen umgangen werden, die besorgen lassen, dass die sexuellen Handlungen selbst zu Lasten des Angeklagten strafrechtlich verwertet wurden.

Der Strafausspruch ist insgesamt aufzuheben, weil der Senat nicht ausschließen kann, dass sich die Fehlbewertung des Landgerichts und die dargestellten in den Urteilsgründen nicht erwogenen Besonderheiten auch auf die Straffestsetzung im Übrigen ausgewirkt haben.

Generell hat das Landgericht zu Lasten des Angeklagten ausdrücklich die „Vielzahl“ der Taten gewürdigt (UA S. 28).

Von den 53 abgeurteilten Taten waren aber 47 – einen vermeidbaren Verbotsirrtum unterstellt – milde zu beurteilende Fälle des § 184 Abs. 1 StGB.

Ferner hat das Landgericht allgemein zum Nachteil des Angeklagten gewürdigt, „dass von seinem Tun gleich sieben Jugendliche betroffen waren“.

Von diesen Jugendlichen waren aber vier nur von Filmvorführungen bei straflosen homosexuellen Handlungen „betroffen“.

Bedenklich ist ferner der vom Landgericht generell strafschärfend beachtete Gesichtspunkt, dass der Angeklagte trotz vollumfänglichen Geständnisses „keine Reue und Einsicht zeigte“, vielmehr „noch in der Hauptverhandlung“ meinte, keine Straftaten zu begehen, „solange die Jungs freiwillig mitmachten“ (UA S. 28).

Insoweit hat der Angeklagte zu seiner Verteidigung einen Verbotsirrtum geltend gemacht.

Das darf sich nicht strafschärfend auswirken, zumal im Beitrittsgebiet der frühere § 175 StGB nicht galt.

Schließlich hat das Landgericht im Fall 4 der Urteilsgründe rechtsfehlerhaft nicht bedacht, dass allein der gesetzlich vertypte Milderungsgrund der Beihilfe (Erlaubnis, dass einer von mehreren Besuchern mit einem noch nicht 14-jährigen Jungen das Schlafzimmer aufsuchte) einen minderschweren Fall des § 176 StGB begründen kann (vgl. BGHR StGB § 176 I minderschwerer Fall 1, 3; Gesamtwürdigung, unvollständige 4, 5).

Der Angeklagte befindet sich seit dem 26. Januar 1996 ununterbrochen in Untersuchungshaft (UA S. 4).

Weil die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren zehn Monaten keinen Bestand hat und sich ohne weiteres ergibt, dass die weitere Untersuchungshaft zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis stehen würde, hat der Senat den Haftbefehl gemäß § 126 Abs. 2 i. V. m. § 120 Abs. 1 StPO aufgehoben.

Der Senat bemerkt, dass es der Übersichtlichkeit eines Urteils dient, bei einer größeren Anzahl von Straftaten jede mit einer eigenen Ordnungsziffer abzuhandeln (vgl. BGH bei Zschockelt NStZ 1997, 266), und dass es sich empfiehlt, die angewandten Vorschriften genau nach Absatz und Nummer zu kennzeichnen sowie die Tatsachen unter die gesetzlichen Merkmale zu subsumieren (vgl. § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Rissing-van SaanKutzerWinkler
ZschockeltMiebach
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