Revision verworfen: Keine Rechtsfehler bei Prüfung früherer Geldstrafe und Gesamtstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 579/97
- Datum
- 14.01.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision wird nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet verworfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Das Unterlassen einer erkennbaren Prüfung, ob eine frühere Geldstrafe erledigt ist oder in eine Gesamtstrafe einzubeziehen wäre, begründet keinen Revisionsanspruch, sofern eine solche Einbeziehung nur zu einer Verschlechterung der Rechtsstellung des Angeklagten führen könnte.
Eine Erhöhung der Freiheitsstrafe stellt eine Verschlechterung der Rechtsstellung des Angeklagten dar; eine Freiheitsstrafe über einem Jahr kann nur unter den engeren Voraussetzungen des §56 Abs.2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.
Wird ein Rechtsmittel verworfen, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 19. Juni 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 579/97 vom 14. Januar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 1998 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Juni 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht nicht erkennbar geprüft hat, ob die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bad Segeberg vom 20. November 1995 bereits erledigt ist oder noch in eine Gesamtstrafe mit der erkannten Freiheitsstrafe von einem Jahr, ausgesetzt zur Bewährung, einbezogen werden könnte oder ob hiervon nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB abzusehen ist. Denn durch eine Erhöhung der Freiheitsstrafe würde die Rechtsstellung des Angeklagten verschlechtert werden (vgl. BGHSt 35, 208, 212), zumal eine ein Jahr übersteigende Freiheitsstrafe nur unter den engeren Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden könnte.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Rissing-van Saan | Kutzer | Winkler | |||
| Zschockelt | Miebach |