Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Wahlfeststellung: Mittäterschaft oder mittelbare Täterschaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 579/93
Datum
19.01.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Krefeld wegen Betrugs. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Gleichzeitig stellt der Senat klar, dass die Verurteilung nicht ausschließlich als Mittäterschaft zu verstehen ist, sondern alternativ auch als mittelbare Täterschaft gesehen werden kann. Eine Besetzungsrüge wurde zurückgewiesen; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Ist nicht eindeutig festgestellt, ob der Angeklagte als Mittäter oder als mittelbarer Täter gehandelt hat, ist eine Wahlfeststellung zulässig, die beide Alternativen umfasst.

3

Eine Wahlfeststellung, die den Angeklagten alternativ als Mittäter oder als mittelbaren Täter bezeichnet, verändert regelmäßig nicht die Fassung der Urteilsformel.

4

Eine Besetzungsrüge ist unbegründet, wenn ein verhinderter Richter durch eine an der Hauptverhandlung beteiligte Richterin vertreten wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 25. Juni 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 579/93

vom 19. Januar 1994

in der Strafsache gegen ██ ███, dort geboren am ███ Frank Kurt O. ███ 1959, wegen Betruges

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Januar 1994 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 25. Juni 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Verurteilung ausschließlich wegen mittäterschaftlicher Begehungsweise ist allerdings nicht gerechtfertigt, weil die Strafkammer lediglich „zugunsten“ des Angeklagten annimmt, dass er die anderen Tatbeteiligten nicht getäuscht, sondern in den Tatplan eingeweiht hat (UA S. 13). Der Schuldspruch ist daher dahin richtigzustellen, dass der Angeklagte entweder wegen in Mittäterschaft oder in mittelbarer Täterschaft begangener Fälle des Betrugs und des Betrugsversuchs verurteilt worden ist. Die Annahme dieser wahldeutigen Feststellung wirkt sich auf die Fassung der Urteilsformel nicht aus.

Zur Besetzungsrüge bemerkt der Senat, dass sie auch deswegen unbegründet ist, weil der Richter am Landgericht [REDACTED] am Sitzungstag verhindert und die an der Hauptverhandlung mitwirkende Richterin am Landgericht dessen Vertreterin war.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

ZschockeltRufMiebach
KutzerWinkler
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