Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung wegen unzureichender Prognose (§ 23 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 579/54
Datum
10.03.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision Verfahrens- und Sachfehler gegen seine Verurteilung wegen schweren Diebstahls. Der BGH bestätigt die Verurteilung, hebt jedoch die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung auf. Die Verfahrensrüge ist unzulässig mangels Tatsachenvorbringens. Die Versagungsgründe genügen nicht den Anforderungen an die auf § 23 StGB gestützte Prognose, sodass insoweit zurückverwiesen wird.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht mit konkreten Tatsachen belegt wird (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).

2

Gegenstände aus unedlem Metall, die Teile eines erhaltenen Kellers bilden, können wegen ihres Zwecks dem erhöhten Schutz des § 17 UnedMG unterfallen; Begriff von "Gebäude" und "Teil" ist im Lichte des Gesetzeszwecks großzügig auszulegen.

3

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB erfordert eine auf der Kenntnis von Persönlichkeit, Vorleben und Verhalten nach der Tat beruhende Prognose; bloße, formelhafte Hinweise auf das Verhalten des Angeklagten genügen nicht.

4

Erweist sich die Begründung für die Versagung der Aussetzung als unzureichend, führt dies zu einer Aufhebung dieses Teils des Urteils und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 23. August 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schreiner Wilhelm B. aus ██████ (Kreis ███████████), dort geboren am ██ ████ 1929, wegen schweren Diebstahls

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. März 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Dr. Busch, Bundesrichter Prof. Wiefels, Bundesrichter Dr. Wirtzfeld als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 23. August 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit ihm Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist durch das von ihm angefochtene Urteil wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Mit der Revision rügt er Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts, insbesondere des § 23 StGB. Die Revision hat zum Teil Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie nicht mit Tatsachen belegt ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Diebstahls gemäß § 17 UnedMG, §§ 242, 243 StGB wird durch den festgestellten Sachverhalt gerechtfertigt, aus dem sich insbesondere auch ergibt, dass die Gegenstände aus unedlem Metall, an denen der Angeklagte den Diebstahl begangen hat, einen Teil eines Gebäudes bildeten. Gestohlen hat der Angeklagte auf der Baustelle, auf der er beschäftigt war, und zwar zunächst allein ein etwa 1 1/2 m langes totes Wasserrohrstück aus Kupfer, das er aus der Mauer herausgerissen hat, und sodann mit einem anderen zusammen ein etwa 6 m langes Stück Kupferrohr, das beide aus der Hauptwasserleitung herausgeschlagen haben, die sie von der Decke heruntergerissen hatten. Aus dem Urteil geht allerdings nicht klar hervor, wie weit das Vorhaben, die Gaststätte abzureißen und dort ein Kino und eine Hisbar zu errichten, bei dem Diebstahl schon vorgeschritten war. Es liegt sogar die Annahme nahe, dass das alte Gebäude gerade abgerissen und mit der Errichtung des neuen Gebäudes noch nicht begonnen war. Bei dem unverschlossenen Keller handelt es sich aber um einen fertigen Keller, der von dem alten Gebäude übrig gelassen war und für das neue Gebäude erhalten bleiben sollte.

Dieser Keller ist schon allein als „Gebäude“ im Sinne des § 17 UnedMG anzusehen. Was in den verschiedenen Gesetzen unter „Gebäude“ zu verstehen ist, ist jeweils aus dem Grund der gesetzlichen Bestimmung zu entnehmen. § 17 aaO stattet die dort angegebenen Gegenstände wegen des Zweckes, dem sie dienen, mit einem erhöhten Strafschutz aus. Eines solchen bedürfen auch Gegenstände aus unedlem Metall, wenn sie Teile eines Gebäudes bilden. Hierbei erfordert der Zweck des Gesetzes, sowohl den Begriff „Gebäude“ wie den Begriff „Teil“ weit auszulegen, ohne dass allerdings die sprachlichen Grenzen dieser Begriffe gänzlich verlassen werden dürfen (vgl. hierzu BGHSt 3, 302–304). Wenn von einem Gebäude, das zur Errichtung eines Neubaus abgerissen wird, der fertige Keller für den Neubau erhalten bleibt, dann ist es gerechtfertigt, dass die Gegenstände aus unedlem Metall, die Teile dieses Kellers sind, an dem erhöhten Strafschutz des Gesetzes teilhaben. Und einen solchen Keller als Gebäude zu bezeichnen, hält sich noch in den sprachlichen Grenzen des Gebäudebegriffs.

Auch der Strafausspruch als solcher ist frei von Rechtsfehlern. Dagegen schließen die Gründe, mit denen Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt worden ist, die Möglichkeit nicht aus, dass dieser Teil der Entscheidung Rechtsfehler enthält. Der Tatrichter hat das Vorliegen mildernder Umstände bejaht, da der Angeklagte vor längerer Zeit nur einmal geringfügig vorbestraft ist. Es handelt sich um eine Strafe von 10 DM anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Tagen wegen eines Holzdiebstahls, die der Angeklagte vor mehr als fünf Jahren im Alter von wenig über 19 Jahren erhalten hatte.

Der Tatrichter hat zwar ausschließlich auch für die vorliegende Tat, zu der der Angeklagte den Anstoß gegeben hat, der Gewinn aber gering und der eingetretene Schaden nicht allzu erheblich war, eine nur um einen Monat über der Mindeststrafe liegende Gefängnisstrafe für ausreichend gehalten. Bei den Ausführungen zur Person des Angeklagten am Anfang der Urteilsgründe wird gesagt, dass der Angeklagte ein mittelmäßiger Schüler gewesen ist, eine Lehrstelle aus fehlendem Interesse für dieses Handwerk aufgegeben und in dem zweiten Handwerk die Gesellenprüfung nicht bestanden hat, und dass er in der Folgezeit gearbeitet hat, aber auch wiederholt stellenlos gewesen ist, ohne dass aus diesen Feststellungen irgendwelche Schlüsse auf die Persönlichkeit des Angeklagten, insbesondere seinen Charakter gezogen worden wären. Unter diesen Umständen ist die Ablehnung von Strafaussetzung zur Bewährung nur mit der formelhaften Begründung, „das Verhalten des Angeklagten“ lasse nicht erwarten, dass er unter der bloßen Einwirkung der Aussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen werde, nicht ausreichend. § 23 StGB zwingt den Tatrichter, die Vorhersage, ob von einem Angeklagten in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben schon dann zu erwarten ist, wenn die Vollstreckung der Strafe nicht durchgeführt wird, sondern nur als Drohung einige Zeit auf ihm lastet, auf Grund der Kenntnis von der Persönlichkeit des Angeklagten, von dessen Vorleben und von dessen Verhalten nach der Tat zu treffen und dabei in geeignetem Falle auch eine bereits eingetretene oder bevorstehende günstige Veränderung der Lebensverhältnisse zu berücksichtigen. Aus der dürftigen Begründung im Urteil lässt sich nicht nur nicht entnehmen, dass der Tatrichter sich um diese Erkenntnisse bemüht hat, sondern nicht einmal, dass er sich der Notwendigkeit überhaupt bewusst gewesen ist, die erforderliche Vorhersage auf Grund solcher Erkenntnisse zu treffen. Dem Tatrichter hat „das Verhalten des Angeklagten“ für diese Entscheidung offenbar genügt. Das ist ein sachlich-rechtlicher Fehler, der insoweit zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache führt.

BuschGlanzmannWirtzfeld
KoenigerDr. Wiefels