Revision verworfen: Mengenbewertung und Wirkstofffeststellung bei Betäubungsmittelhandel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 57/90
- Datum
- 25.04.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Feststellung des Schuldumfangs bei Betäubungsmitteldelikten sind entweder konkrete Feststellungen zur Qualität (Wirkstoffgehalt) des Betäubungsmittels erforderlich oder es ist von der für den Angeklagten günstigsten nach den Umständen in Frage kommenden Qualität auszugehen.
Von genauen Angaben zum Wirkstoffgehalt kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn ausgeschlossen ist, dass eine genauere Bestimmung das Strafmaß zugunsten des Angeklagten beeinflussen kann.
Eine fehlerhafte rechtliche Bewertung einzelner Teilmengen beeinträchtigt den Strafausspruch nicht, wenn die Unsicherheiten bei den Gesamtmengen und den sonstigen Feststellungen sich nicht zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt haben.
Bei der Einordnung von Betäubungsmittelmengen können Qualitätshinweise (z. B. übliche Wirkstoffwerte sowie Ein- und Verkaufspreise) zur Begründung der Einstufung als nicht geringe Menge herangezogen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 6. November 1989
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL 3 StR 57/90
in der Strafsache gegen den Elektroinstallateur Rüdiger J. aus ████, geboren am ██ 1961, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. April 1990, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Gribbohm, Dr., als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Zschockelt, Kutzer, Harms als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 6. November 1989 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das gilt entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts auch bezüglich des Strafausspruchs.
Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte in vielen Teilmengen Kokain und Haschisch zum unerlaubten Handeltreiben und zum Eigenverbrauch. Insgesamt verkaufte er nach seinem Geständnis „mindestens 12 Kilogramm“ Haschisch (UA S. 6). Die Summe der festgestellten Teilmengen des erworbenen Kokains beläuft sich auf 90 Gramm. Hinsichtlich einer Kokainteilmenge ist festgestellt, dass er „davon“ ein Viertel bis ein Drittel selbst konsumierte (UA S. 4). Da er erst beim Einschreiten der Polizei mit dem Eigenverbrauch aufhörte (UA S. 7), kann im Zweifel für den Angeklagten angenommen werden, er habe von den gesamten 90 Gramm Kokain ein Drittel für sich abgezweigt, also nur 60 Gramm verkauft.
Damit steht die Wertung, beim unerlaubten Handeltreiben mit 80 Gramm Kokain liege eine nicht geringe Menge vor (UA S. 8), nicht im Einklang. Dennoch ist der Strafausspruch dadurch nicht gefährdet, dass der Schuldumfang beim Kokainverkauf möglicherweise zu hoch angesetzt und der Wirkstoffgehalt der Betäubungsmittel nicht genau angegeben worden ist.
Selbst wenn der Angeklagte von den 90 Gramm Kokain nur 60 statt 80 verkauft und 30 statt 10 Gramm für sich verbraucht haben sollte, würde für die 20 Gramm Kokain, deren Verwendung unklar ist, jedenfalls der Straftatbestand des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln erfüllt sein. Nach Überzeugung des Senats hat sich die möglicherweise insoweit unrichtige rechtliche Bewertung bei den Gesamtmengen von Betäubungsmitteln, mit denen der Angeklagte unerlaubt befasst war, nicht auf den Strafausspruch ausgewirkt.
Der Auffassung des Generalbundesanwalts, dass die Bestimmung des Wirkstoffgehaltes (stets) „unerlässlich“ sei, kann sich der Senat nicht anschließen. Eine solche Aussage ist auch dem rechtlichen Hinweis der vom Generalbundesanwalt angeführten Entscheidung des 4. Strafsenats nicht zu entnehmen (insoweit nicht in BGHR StGB § 21 Sachverständiger 4 abgedruckt). Zwar erfordern es die Bestimmung des Schuldumfangs und insbesondere der Nachweis der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, dass entweder konkrete Feststellungen über die Qualität des Betäubungsmittels getroffen werden oder dass von der für den Angeklagten günstigsten Qualität ausgegangen wird, die nach den Umständen in Frage kommt (BGHSt 33, 8, 15). Von genaueren Feststellungen darf ausnahmsweise aber dann abgesehen werden, wenn es ausgeschlossen ist, dass eine genaue Angabe des Wirkstoffgehaltes das Strafmaß zugunsten des Angeklagten beeinflussen kann (BGHR BtMG § 29 I 1 Schuldumfang 1; § 29 III 1 Schuldumfang 2). Das ist hier der Fall.
Das Haschisch, mit dem der Angeklagte unerlaubt Handel getrieben hat, war „guter Qualität“ (UA S. 4, 8). Bei lediglich durchschnittlicher Qualität kommen THC-Werte von 5 % (BGHR BtMG § 29 I Erwerb 1) oder 6 % (BGH, Beschluss vom 16. Februar 1990 – 3 StR 390/89 zum Abdruck in BGHR BtMG § 29 III 4 Menge 6 vorgesehen) in Betracht. Einer guten Qualität entsprechen auch – ebenso wie bei dem Kokain – die im Einzelnen bei den Teilmengen angegebenen Ein- und Verkaufspreise. Daraus folgt, dass der Angeklagte neben dem Kokain jedenfalls mit einer 100-fachen nicht geringen Menge Haschisch unerlaubt Handel getrieben hat.
Der Senat kann im Hinblick auf die – auch unter Berücksichtigung des § 31 BtMG – milde Strafe bei diesen Betäubungsmittelmengen und im Hinblick auf die Versorgung der Szene auf der ganzen Insel Fehmarn über den langen Zeitraum von zwei Jahren ausschließen, dass sich die verbleibenden Unsicherheiten und Ungenauigkeiten im angefochtenen Urteil bei der Bestimmung der Strafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Hinzu kommt, dass das Landgericht die Tatsache des unerlaubten Erwerbs einer größeren Menge von Haschisch und jedenfalls 10 Gramm Kokain zum Eigenverbrauch bei der Strafzumessung nicht zu Lasten des Angeklagten gewertet hat.
Der Senat sieht von der vom Generalbundesanwalt beantragten Ergänzung des Schuldspruchs durch tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln ab. Insoweit ist der Angeklagte nicht beschwert.
| Zschockelt | Gribbohm | Kutzer | |||
| Krauth | Harms |