Revision wegen mangelhafter Beweiswürdigung bei Raub – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 578/95
- Datum
- 13.12.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Beweiswürdigung darf das Gericht nicht auf bloße Vermutungen abstellen; es bedarf konkreter Anknüpfungstatsachen für entscheidungserhebliche Schlussfolgerungen.
Eine Verurteilung im Raubverfahren kann nicht allein auf der Aussage der Geschädigten beruhen, wenn deren Angaben Widersprüche enthalten und keine tragfähigen zusätzlichen Feststellungen vorliegen.
Hat das Gericht behauptete Umstände (etwa ausgeübten Zwang) nicht näher festgestellt, ist die Beweiswürdigung rechtlich unzureichend und das Urteil aufzuheben.
Erhebt die Revision berechtigte Bedenken gegen die rechtliche Tragfähigkeit der Beweiswürdigung, hat der Revisionssenat die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 8. Februar 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 578/95
vom 13. Dezember 1995
in der Strafsache gegen Fatih Serdar O., geboren am █████████ 1966 in C— (Türkei), wegen Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Dezember 1995 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 8. Februar 1995 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Seine auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat Erfolg, weil die Beweiswürdigung nicht den rechtlichen Anforderungen entspricht.
Nach den Feststellungen des Landgerichts lernte der Angeklagte die Geschädigte Birgit C., die gelegentlich in einem „Sauna-Club“ als sogenannte „Thekenhilfe“ arbeitete, Mitte Februar 1992 kennen. Am 28. Februar 1992 entschloss er sich anlässlich einer Verabredung mit der Zeugin, ihr das Geld, das sie bei sich trug, mit Gewalt abzunehmen, nachdem er in ihren Pkw gestiegen war. Er gab ihr mehrere Ohrfeigen, riss ihre Geldtasche auf und entnahm rund 400 DM. Anschließend fuhr er mit der Zeugin in das Stadtinnere von Duisburg. Strafanzeige erstattete die Zeugin erst am 16. März 1992, nachdem der Angeklagte ihr nach der Tat nachstellte und sie angerufen und erklärt hatte: „Sie solle um 21.00 Uhr an diesem Tag im ‚Sauna-Club‘ herauskommen, wenn nicht, werde etwas passieren.“
Der nicht bestrafte Angeklagte hat den Raub bestritten und sich dahin eingelassen: Er habe sich mit der Zeugin etwa 40 Minuten im Auto unterhalten. Dann seien sie etwa 1 1/2 Stunden „herumgefahren“ und hätten anschließend im Hotel „RC“ in D[REDACTED] zusammen in einem Zimmer übernachtet.
Das Landgericht hält den Angeklagten allein aufgrund der Aussage der Geschädigten für überführt. Es glaubt ihr, obwohl sie sich hinsichtlich des Nachtatverhaltens in Widersprüche verwickelt hat. So hat sie bei der Polizei angegeben, der Angeklagte habe sie in Duisburg mitten auf der Straße allein zurückgelassen. Vor dem Ermittlungsrichter dagegen hat sie bekundet, sie sei zum „Club“ gefahren, wo sie in jener Zeit stets nachts geschlafen habe. In der Hauptverhandlung hat sie auf den Vorhalt, ob sie mit dem Angeklagten nach dem von ihr angezeigten Geschehen im Hotel „RC“ übernachtet habe, geantwortet, sie wisse es nicht. Die Strafkammer schließt daher nicht aus, dass die Einlassung des Angeklagten, die Zeugin habe nach der Tat mit ihm gemeinsam im Hotel „RC“ geschlafen, richtig ist, meint aber nach der festen Überzeugung der Kammer aufgrund ausgeübten Zwanges durch den Angeklagten:
„Wenn dies zutreffen sollte, (UA S. 5).
Diese zu Lasten des Angeklagten gewertete Erwägung kann, wie die Revision mit Recht geltend macht, auf einer bloßen Vermutung beruhen und durfte daher bei der Beweiswürdigung nicht verwertet werden. Weder aus der in der Urteilsbegründung mitgeteilten Aussage der Geschädigten noch aus sonstigen in den Urteilsgründen geschilderten Umständen ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte die Geschädigte zu einer gemeinsamen Übernachtung gezwungen habe. Die Strafkammer stellt auch nicht die näheren Umstände des angeblich ausgeübten Zwangs fest. Die Glaubwürdigkeit der Tatzeugin muss daher neu geprüft werden.
| Miebach | Kutzer | Winkler | |||
| Zschockelt | Pfister |