Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Versuchter schwerer Unzucht (§175a Nr.3 StGB) – Verfahrensrügen und Beweiswürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 578/52
Datum
25.06.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verfahrens- und Sachmängel gegen seine Verurteilung wegen versuchter schwerer Unzucht nach §175a Nr.3 StGB. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet: Sitzungsprotokoll rechtfertigt Verwertung von Ermittlungsakten, die Nichtvereidigung des jugendlichen Zeugen war formgerecht, verfassungsrechtliche Einwände gegen §175a sind zurückgewiesen. Die Feststellungen genügen für die Versuchstat und die erforderliche Verführungsabsicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwertung von Ermittlungsakten und darin befindlichen Schriftstücken ist zulässig, wenn das Sitzungsprotokoll festhält, dass diese Akten zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurden; an die Protokollaufzeichnung ist die Revision gebunden (§ 274 StPO).

2

Die Angabe der gesetzlichen Grundlage für die Nichtvereidigung eines Zeugen (z. B. § 61 Nr. 1 StPO) genügt, wenn kein anderer Grund in Betracht kommt und die Beteiligten keinen Widerspruch erheben; eine vorläufige Entscheidung des Vorsitzenden kann so endgültig werden.

3

Eine Gleichheitsrüge gegen die differenzierende Anwendung strafrechtlicher Vorschriften ist unbegründet, soweit das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der Norm bestätigt hat (vgl. BVerfG, 18.11.1952).

4

Für die Verurteilung wegen versuchten Delikts nach § 175a Nr. 3 StGB genügt der Nachweis, dass der Täter mit einer Verführungshandlung begonnen hat, die auf Unzucht zielt; die Vollendung der Unzucht ist nicht erforderlich.

5

Die Strafkammer muss die Absicht des Täters, den Minderjährigen zur Unzucht zu veranlassen, feststellen; die tatrichterliche Überzeugungsbildung hierzu ist nur bei willkürlicher Beweiswürdigung zu beanstanden.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 6. Mai 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Stadtinspektor Bernhard Friedrich G. aus ███, geboren am ███ in ███ wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,

██████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 6. Mai 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen versuchten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts; sie ist unbegründet.

1.) Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

a) § 249 StPO ist nicht verletzt. In den Strafzumessungsgründen ist ausgeführt, dass ein früheres Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten spreche. Damals habe er einem 19jährigen Filmvorführer Briefe geschrieben und Gedichte auf ihn verfasst, die für sich selbst sprächen. Die Revision beanstandet die Verwertung dieser Briefe, da in der Hauptverhandlung tatsächlich nur ein einziger Brief auszugsweise verlesen worden sei. Diese Behauptung wird jedoch durch die Sitzungsniederschrift widerlegt (§ 274 StPO). Danach wurden „die Ermittlungsakten 11 Js 325/48, insbesondere die darin befindlichen Gedichte, zum Gegenstand der Verhandlung gemacht“. An diese Feststellung des Protokolls muss sich die Revision halten. Eine Berichtigung hat der Beschwerdeführer nicht beantragt.

b) Auch die Behauptung, das Gericht habe den Grund für die Nichtbeeidigung des jugendlichen Zeugen ████ nicht angegeben, wird durch die Sitzungsniederschrift widerlegt. Dort ist beurkundet, dass der Zeuge unvereidigt blieb gemäß § 61 Nr. 1 StPO. Nach der Fassung handelte es sich um eine Entscheidung des Vorsitzenden; diese vorläufige Entscheidung war zulässig und wurde dadurch endgültig, dass die Prozessbeteiligten keinen Widerspruch erhoben haben (vgl. BGHSt 1, 216). Die Angabe der Gesetzesstelle (§ 61 Nr. 1 StPO) genügt hier, weil sie nur einen einzigen Grund der Nichtvereidigung enthält und infolgedessen den Prozessbeteiligten nicht zweifelhaft bleiben konnte, warum von der Beeidigung abgesehen wurde (vgl. BGHSt 3, 229).

2.) Die Revision macht geltend, dass § 175a Nr. 3 StGB dem Art. 3 des Grundgesetzes widerspreche, da er nur die gleichgeschlechtliche Unzucht zwischen Männern mit Strafe bedrohe, während die sog. lesbische Liebe straffrei sei. Das Bundesverfassungsgericht hat durch Urteil vom 18. November 1952 (1 BvR 550/52) entschieden, dass ein solcher Widerspruch offensichtlich nicht bestehe. Dem ist nichts hinzuzufügen.

3.) Auch im Übrigen ist die Sachbeschwerde unbegründet.

a) Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte sich halb über █████ gelegt und mit seiner Hand vom Rücken des █████ nach vorn unten gestrichen habe, bis seine Hand über der Decke den Geschlechtsteil des █████ berührte, ihn aber noch nicht fasste. Die Revision meint, damit sei noch nicht erwiesen, dass der Angeklagte mit █████ „Unzucht getrieben“ habe; es liege auch keine Unzuchtshandlung vor, sondern nur eine Zudringlichkeit. Mit diesen Ausführungen übersieht die Revision, dass der Angeklagte nicht wegen vollendeten, sondern wegen versuchten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB verurteilt worden ist. Es bedurfte deshalb nicht der Feststellung des Unzuchttreibens, sondern nur der Feststellung, dass der Angeklagte mit einer Verführungshandlung, die auf ein Unzuchttreiben zielte, begonnen hat. Insoweit können gegen das Urteil keine Bedenken erhoben werden.

b) Die Revision meint allerdings, dass es auch an einer Verführungshandlung fehle; § 175a Nr. 3 StGB setze voraus, dass der Minderjährige nicht gewillt ist, Unzucht zu treiben, und dass er durch Verführung gefügig gemacht werden soll. Diese Ansicht ist an sich richtig; insbesondere ist die Vorschrift nur anwendbar, wenn auch der Wille des Täters auf die Verführung gerichtet war. Den Urteilsgründen lässt sich aber zweifelsfrei entnehmen, dass die Strafkammer hiervon überzeugt war. Der Angeklagte ist den Zeugen R. und K., die er in der Jugendherberge in Villingen kennengelernt hatte, nach Heppenheim nachgefahren. Obwohl ihm dort ein anderes Feldbett zugewiesen war, verlegte er sein Lager in die unmittelbare Nähe der Minderjährigen. Der Angeklagte hat sich auch nicht sofort halb über █████ gelegt und die erwähnte Handlung vorgenommen. Er strich zunächst dem █████ mit der Hand über den Rücken und drückte dessen Hand, worauf █████ dem Angeklagten vollends den Rücken zukehrte und seine Decke fest um sich zog. Trotzdem drang der Angeklagte weiter auf █████ ein. Dieser aber sprang sofort auf. Ein solcher Sachverhalt zeigt unmittelbar, dass █████ zur Unzucht nicht bereit war. Die Strafkammer konnte ohne Rechtsfehler auch zu der Überzeugung kommen, dass der Angeklagte hierüber nach der ersten Reaktion des █████ nicht im Zweifel war. Der Hinweis der Revision, aus der vorausgegangenen Erzählung unzüchtiger Witze ergebe sich das Gegenteil, ist als eigene Beweiswürdigung unbeachtlich. Zudem hat die Strafkammer ausdrücklich als ihre Überzeugung festgestellt, dass der Angeklagte schon mit diesen unzüchtigen Witzen die Durchführung seiner Absicht vorbereitet habe.

c) Damit ist zugleich auch der letzte Einwand der Revision widerlegt, eine Verführungsabsicht scheide dann aus, wenn der Täter die unzüchtige Handlung völlig unvermittelt und ohne jede Vorbereitung vornehme. Von einer unvermittelten Handlungsweise kann bei dem festgestellten Sachverhalt keine Rede sein. Welche Bedenken gegen die Feststellung der willentlichen Absicht des Angeklagten bestehen sollten, ist nicht erfindlich.

Da das Urteil auch im Übrigen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, war seine Revision zu verwerfen.

RothbergKraussBaldus
KoenigerMaaß
Revision verworfen: Versuchter schwerer Unzucht (§175a Nr.3 StGB) – Verfahrensrügen und Beweiswürdigung — Themis