Revision verworfen: Schuldfähigkeit (§21 StGB) und nicht geprüfte Steuerungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 577/99
- Datum
- 19.01.2000
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellung der Einsichtsfähigkeit schließt die Anwendbarkeit der ersten Alternative des §21 StGB aus.
Die unterbliebene oder nicht erkennbar vorgenommene Prüfung, ob eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit vorlag, ist ein Rechtsfehler, der nur dann zur Aufhebung führt, wenn er sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
Wird §21 StGB bei der Strafzumessung erkennbar berücksichtigt, kann ein formaler Prüfungsfehler zur Schuldfähigkeit für die Revision unbeachtlich sein.
Nach §349 Abs. 2 StPO ist eine Revision als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen zu Lasten der Angeklagten reichenden Rechtsfehler ergeben hat.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 10. September 1999
Rubrum
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 19. Januar 2000 einstimmig
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. September 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zur Revisionserwiderung des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Nach den Urteilsfeststellungen hat die Angeklagte trotz ihrer generell verminderten Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall das Unrecht ihres Tuns eingesehen. Damit entfällt die erste Alternative des § 21 StGB (vgl. BGHSt 21, 27 f.; 34, 22, 25 ff.; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 1, 2 und 6). Ob eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit vorlag, hat die Strafkammer nicht erkennbar geprüft. Dieser Rechtsfehler beschwert die Angeklagte nicht, weil die Kammer den § 21 StGB bei der Strafzumessung berücksichtigt hat.
Entgegen dem Revisionsvorbringen ergibt sich aus dem Urteil (UA S. 8), dass aufgrund der Angaben der Angeklagten ein Ermittlungsverfahren gegen deren Auftraggeber H. eingeleitet werden konnte.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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