Treffer
BGH Beschluss

Feststellung der rechtzeitigen Revisionseinlegung bei glaubhaftem Eingangsbeweis

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 577/98
Datum
10.12.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verteidiger erklärte, am 27.3.1998 Revision eingelegt zu haben; das Gericht erhielt die Schriftstücke nach Angaben einer Angestellten und einem Aktenvermerk am 1.4.1998. Der BGH stellte fest, dass die Revisionseinlegung rechtzeitig eingegangen ist. Zur Begründung reichte die glaubhafte Darlegung durch eidesstattliche Versicherung und sonstige Anhaltspunkte; eine Wiedereinsetzung war nicht erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtzeitigkeit der Einlegung eines Rechtsmittels ist festzustellen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Schriftstücke innerhalb der Frist bei der zuständigen Geschäftsstelle eingegangen sind.

2

Zur Glaubhaftmachung des Eingangs können eidesstattliche Versicherungen, bestätigende Angaben von Gerichtspersonal und aktenkundige Vermerke ausreichend sein.

3

Besteht glaubhafte Ahnung, dass das Schriftstück rechtzeitig einging, kommt einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kein Raum zu, da die Fristwahrung bejaht wird.

4

Das spätere Nicht-Erinnern von Zeugpersonen an ein vorher belegtes Gespräch steht der Feststellung des fristgerechten Eingangs nicht zwingend entgegen, wenn andere Beweisanzeichen vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 27. März 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 577/98 vom 10. Dezember 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **10. Dezember 1998

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Angeklagte die Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 27. März 1998 nicht versäumt hat.

Gründe

Der Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt L., hat dargelegt, dass er gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 27. März 1998 mit Schriftsatz vom gleichen Tage Revision eingelegt habe. Nach der eidesstattlichen Versicherung seiner Angestellten N. hat Frau H. von der Geschäftsstelle des Landgerichts auf eine routinemäßige fernmündliche Rückfrage bestätigt, dass die Revisionseinlegungsschrift am 1. April 1998 bei Gericht eingegangen sei. Aus einem Aktenvermerk (Bl. 381 d. S.A.) ergibt sich, dass sich Frau H. nicht mehr an das Gespräch erinnern kann.

Bei dieser Sachlage ist hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Revisionseinlegungsschrift vom 27. März 1998 am 1. April 1998 und damit rechtzeitig eingegangen ist. Für eine Wiedereinsetzung ist unter diesen Umständen kein Raum, vielmehr ist die Rechtzeitigkeit der Revisionseinlegung festzustellen.

MiebachKutzerPfister
BlauthWinkler
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