Feststellung der rechtzeitigen Revisionseinlegung bei glaubhaftem Eingangsbeweis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 577/98
- Datum
- 10.12.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtzeitigkeit der Einlegung eines Rechtsmittels ist festzustellen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Schriftstücke innerhalb der Frist bei der zuständigen Geschäftsstelle eingegangen sind.
Zur Glaubhaftmachung des Eingangs können eidesstattliche Versicherungen, bestätigende Angaben von Gerichtspersonal und aktenkundige Vermerke ausreichend sein.
Besteht glaubhafte Ahnung, dass das Schriftstück rechtzeitig einging, kommt einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kein Raum zu, da die Fristwahrung bejaht wird.
Das spätere Nicht-Erinnern von Zeugpersonen an ein vorher belegtes Gespräch steht der Feststellung des fristgerechten Eingangs nicht zwingend entgegen, wenn andere Beweisanzeichen vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 27. März 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 577/98 vom 10. Dezember 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **10. Dezember 1998
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Angeklagte die Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 27. März 1998 nicht versäumt hat.
Gründe
Der Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt L., hat dargelegt, dass er gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 27. März 1998 mit Schriftsatz vom gleichen Tage Revision eingelegt habe. Nach der eidesstattlichen Versicherung seiner Angestellten N. hat Frau H. von der Geschäftsstelle des Landgerichts auf eine routinemäßige fernmündliche Rückfrage bestätigt, dass die Revisionseinlegungsschrift am 1. April 1998 bei Gericht eingegangen sei. Aus einem Aktenvermerk (Bl. 381 d. S.A.) ergibt sich, dass sich Frau H. nicht mehr an das Gespräch erinnern kann.
Bei dieser Sachlage ist hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Revisionseinlegungsschrift vom 27. März 1998 am 1. April 1998 und damit rechtzeitig eingegangen ist. Für eine Wiedereinsetzung ist unter diesen Umständen kein Raum, vielmehr ist die Rechtzeitigkeit der Revisionseinlegung festzustellen.
| Miebach | Kutzer | Pfister | |||
| Blauth | Winkler |