Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 577/54
- Datum
- 18.02.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorschrift des § 58 Abs. 1 StPO ist als Sollvorschrift anzusehen; ihre Nichtbeachtung begründet nicht ohne Weiteres einen Revisionsgrund.
Bei der Abgrenzung zwischen bloßen, unerheblichen Berührungen und unzüchtigen Handlungen ist auf eine gewisse äußere Erheblichkeit sowie eine Gesamtwürdigung der Umstände einschließlich Gesinnung und Willensrichtung des Täters abzustellen.
Die Beweiswürdigung des Tatrichters bindet das Revisionsgericht; ein Angriff auf die Tatwürdigung ist nur zulässig, wenn Denkgesetze verletzt oder sonstige erhebliche Rechtsfehler vorliegen.
Eine aufgrund Erkrankung verminderte Hemmung steht der Feststellung des inneren Tatbestands nicht zwangsläufig entgegen; maßgeblich ist, ob Einsichts- und Steuerungsfähigkeit für das Unrecht der Tat erhalten sind.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 2. September 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hauptlehrer Ludwig █████████ aus ███████ (Kreis ████████), geboren am ██ 1892 in ██, ██ wegen Unzucht mit Abhängigen u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 17. Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██ als Vertreter der ███████████████████,
Hilfsarbeiter im mittleren █████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
am 18. Februar 1955
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 2. September 1954 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Abhängigen in 16 Fällen, davon in 7 Fällen in Tateinheit mit je einem Verbrechen der Unzucht mit Kindern, zur Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seiner auf Verletzung einer Verfahrensvorschrift und des sachlichen Rechts gestützten Revision kann nicht stattgegeben werden.
1.) Der Beschwerdeführer macht geltend, die jugendlichen Zeuginnen hätten außerhalb des Sitzungssaals an der Tür gehorcht. Sie hätten alles hören können, was im Sitzungssaal während der Hauptverhandlung vor sich gegangen sei. Wenn eines der Mädchen nach der Vernehmung auf den Gang des Gerichtsgebäudes herausgetreten sei, sei es von den anderen gefragt worden, was es gegeben habe. Die vernommene Zeugin habe darüber erzählt. Dadurch sei § 58 Abs. 1 StPO verletzt worden. Die später zu vernehmenden Zeuginnen hätten an einer Besprechung der Aussagen verhindert werden müssen. Auf die Unterlassung sei die auffallende Ähnlichkeit der Aussagen der Kinder zurückzuführen. Die Gleichartigkeit ihrer Bekundungen habe bei dem Gericht den Eindruck besonderer Glaubwürdigkeit hervorgerufen. Infolgedessen beruhe das Urteil auf dem Verfahrensmangel.
Die Rüge greift nicht durch. Zwar sind die Zeugen einzeln und in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen. Doch ist diese Anordnung in § 58 Abs. 1 StPO eine Sollvorschrift (RGSt 58, 297). Die Nichtbeachtung dieser Regelung ist kein Revisionsgrund. Abgesehen davon ist hier nicht ersichtlich, dass das Gericht von diesen Vorgängen Kenntnis hatte.
2.) Die Sachbeschwerde rechtfertigt die Revision damit, dass es sich in allen Fällen nur um kurze unbedeutende Berührungen gehandelt habe, um handgreifliche Zudringlichkeiten, die nicht als unzüchtig angesehen werden könnten. Dafür spreche der Umstand, dass der Angeklagte die Handlungen vor der ganzen Schulklasse ausgeführt habe. Er habe sich dabei nichts gedacht. Deshalb habe bei ihm eine wollüstige Absicht nicht vorgelegen, zumal seine Erkrankung an Gehirnsklerose eine solche Gedankenrichtung kaum habe aufkommen lassen. Irgendeine geschlechtliche Beziehung scheide aus. Wegen der Harmlosigkeit der Vorkommnisse hätten die Eltern der betroffenen Schülerinnen nichts gegen den Angeklagten unternommen.
Auch damit kann die Revision nicht durchdringen. Dass die Mädchen dem Angeklagten als ihrem Lehrer zur Ausbildung anvertraut waren, steht außer Zweifel; ebenso, dass er ihr Alter kannte. Es kommt nur darauf an, ob seine Handlungsweise – mehrmaliges Berühren der Brust einer Anzahl von Schülerinnen über den Kleidern – als Begehung unzüchtiger Handlungen in wollüstiger Absicht aufzufassen ist. Das Landgericht hat das angenommen.
Dagegen wendet sich die Revision. Ihr ist zuzugeben, dass nicht jede Ungehörigkeit als eine das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl zu verletzen geeignete Handlung zu werten ist. Zu dieser gehört eine gewisse äußere Erheblichkeit. Zwischen einer Unzuchtshandlung und kurzen oder unbedeutenden Berührungen ist zu unterscheiden, mögen diese auch auf Sinnenlust beruhen oder darauf abzielen. Es wäre rechtsfehlerhaft, wenn das Urteil nicht klar erkennen ließe, dass sich der Tatrichter dieses Unterschieds bewusst gewesen ist.
Das war der Fall. Die Strafkammer hat ausdrücklich erklärt, dass ihr diese Grundsätze der Rechtsprechung bekannt sind. Trotzdem ist sie zu dem Ergebnis gelangt, dass im Hinblick auf die gesamten Umstände nicht mehr von einem Tun ohne geschlechtliche Beziehung gesprochen werden kann. Zur Begründung ist im Urteil darauf hingewiesen, dass die Taten sich in den meisten Fällen nicht auf ganz flüchtiges Anfassen beschränkt hätten. Überwiegend hätten sie in einem festen Zupacken bestanden, in einem Drücken und Schütteln der Brust, wenngleich für kurze Zeit. Die zahlreichen Einzelvorgänge hat das Landgericht in ihrer Gesamtheit betrachtet und dabei neben der jeweiligen äußeren Handlung auch das sonstige Verhalten des Angeklagten und weitere Tatsachen für die rechtliche Beurteilung mit herangezogen. Nach den Feststellungen hat er sich nur mit körperlich gut entwickelten Mädchen befasst, andere, die kindlich aussahen oder die er nicht mochte, in Ruhe gelassen. Die Berührungen hat er längere Zeit hindurch vor den Augen anderer Schülerinnen und Schüler vorgenommen. Auch der Lehrerin ███ gegenüber hat er sich ebenso benommen. Er hat sich nicht nur fortlaufend in der bezeichneten Weise an einer Reihe von Mädchen vergangen, sondern in deren Gegenwart oft anstößige Reden geführt und sie als Sau, Huren beschimpft.
All das durfte bei der Prüfung und Beantwortung der Frage, ob die Handlungsweise des Angeklagten nur ungehörig oder schon unzüchtig war, berücksichtigt werden. Denn für die manchmal schwierige Entscheidung kommt es nicht nur auf das äußere Erscheinungsbild an, sondern auch auf sonstige Umstände, wie auf die Gesinnung und Willensrichtung des Täters (RGSt 67, 110; RG JW 1936, 389 Nr. 22).
In Beachtung dieser rechtlichen Gesichtspunkte hat das Landgericht aus all den genannten Einzelheiten auf das Vorliegen einer gewissen äußeren Erheblichkeit bei den einzelnen Handlungen geschlossen und sie als unzüchtig angesehen. Es mag zweifelhaft sein, ob das Handeln des Angeklagten vor der ganzen Schulklasse für die Meinung des Landgerichts spricht. Im Übrigen kann gegen die Würdigung des Tatrichters, die in Grenzfällen im Wesentlichen seine Aufgabe ist (RG DR 1944, 767 Nr. 4; BGHSt 2, 163, 167), aus Rechtsgründen nichts eingewendet werden.
Dasselbe gilt für die Darlegungen zur inneren Tatseite. Nach Ansicht der Strafkammer steht die Geringfügigkeit der Einzelhandlungen der Annahme ihrer Verübung aus Wollust nicht entgegen, weil eine andere Erklärung für das Vorgehen des Angeklagten nicht zu finden sei. Ob bei der hier gegebenen Sachlage diese Begründung allein ausreichen würde, kann unerörtert bleiben. Denn sie ist auf Grund des Sachverständigengutachtens weiter dahin erläutert worden, dass sich erfahrungsgemäß ältere, verbrauchte Menschen mit geschlechtlich betonten Handlungen von geringer äußerer Erheblichkeit begnügten. Darin komme eine senile Erotik zum Ausdruck. Damit seien etwaige Bedenken gegen die Bejahung des inneren Tatbestands ausgeräumt.
Der Hinweis der Revision auf die Gehirnerkrankung des Beschwerdeführers kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Das Landgericht hat im Anschluss an das fachärztliche Gutachten als erwiesen erachtet, dass die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte seiner Taten einzusehen, vorhanden war. Nur sein Hemmungsvermögen war erheblich vermindert. Soweit die Revision die Möglichkeit einer bestimmten Gedankenrichtung des Angeklagten und damit seine wollüstige Absicht bezweifelt, greift sie unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Tatrichters an, der sie in alleiniger Verantwortung mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht vorzunehmen hat. Dass er dabei gegen die Denkgesetze verstoßen hat, behauptet die Revision selbst nicht.
Die Strafzumessungserwägungen lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.
| Busch | Jagusch | ||
| Glanzmann | Maaß |