Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs wegen widersprüchlichem Tenor

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 576/92
Datum
10.02.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Gesamtstrafenfestsetzung des Landgerichts Osnabrück auf, weil Tenor und Urteilsgründe widersprüchliche Angaben zur Gesamtfreiheitsstrafe enthielten, die sich nicht als offenkundiges Fassungsversehen aufklären ließen. Die Sache wurde zur erneuten Festsetzung der Gesamtstrafe zurückverwiesen. Der Tatrichter soll zudem prüfen, ob frühere Geldstrafen nach §§ 55, 53 Abs. 2 StGB erledigt sind. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Weichen Tenor und Urteilsgründe hinsichtlich der Gesamtstrafe voneinander ab und lässt sich der Widerspruch nicht als offenkundiges Fassungsversehen aufklären, ist der angefochtene Gesamtstrafenausspruch aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung zurückzuverweisen.

2

Die Strafzumessung muss so begründet sein, dass erkennbar ist, welche Gesamtstrafe das Gericht für angemessen hält; fehlende Anhaltspunkte für diese Entscheidung rechtfertigen eine erneute Entscheidung.

3

Der neue Tatrichter hat bei der Neuentscheidung zu prüfen, ob frühere Verurteilungen (insbesondere Geldstrafen) bereits erledigt sind, und gegebenenfalls die Entscheidung gemäß §§ 55, 53 Abs. 2 StGB nachzuholen.

4

Eine weitergehende Revision ist zu verwerfen, wenn sie keine substanziierten, auf Rechtsfehler gerichteten Angriffe gegen das Urteil im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO enthält.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 1. Juni 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 576/92

vom 10. Februar 1993

in der Strafsache gegen ██ aus ████, geboren am ███ ███ █████, wegen Diebstahls u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig am **10. Februar 1993

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 1. Juni 1992, soweit es ihn betrifft, im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Während der Angeklagte nach dem Urteilstenor zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt worden ist, wird in den Urteilsgründen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten genannt. Dieser Widerspruch kann durch die Annahme eines offenkundigen Fassungsversehens nicht aufgelöst werden, weil die Strafzumessungsgründe in sich folgerichtig sind und keine Anhaltspunkte dafür bieten, welche der beiden Gesamtstrafen, die jede für sich mit den verhängten Einzelstrafen von zehn Monaten und acht Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen vereinbar sind, das Landgericht für angemessen erachtet hat. Die Gesamtstrafe muss deshalb neu festgesetzt werden.

Der neue Tatrichter wird dabei Gelegenheit haben zu prüfen, ob die Verurteilung des Angeklagten ███ vom 4. März 1991 zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 30 DM noch nicht erledigt ist, und die Entscheidung gemäß §§ 55, 53 Abs. 2 StGB gegebenenfalls nachzuholen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ███ ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

RußRissing-van SaanMiebach
KutzerBlauth