Revision: Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs wegen widersprüchlichem Tenor
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 576/92
- Datum
- 10.02.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Weichen Tenor und Urteilsgründe hinsichtlich der Gesamtstrafe voneinander ab und lässt sich der Widerspruch nicht als offenkundiges Fassungsversehen aufklären, ist der angefochtene Gesamtstrafenausspruch aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung zurückzuverweisen.
Die Strafzumessung muss so begründet sein, dass erkennbar ist, welche Gesamtstrafe das Gericht für angemessen hält; fehlende Anhaltspunkte für diese Entscheidung rechtfertigen eine erneute Entscheidung.
Der neue Tatrichter hat bei der Neuentscheidung zu prüfen, ob frühere Verurteilungen (insbesondere Geldstrafen) bereits erledigt sind, und gegebenenfalls die Entscheidung gemäß §§ 55, 53 Abs. 2 StGB nachzuholen.
Eine weitergehende Revision ist zu verwerfen, wenn sie keine substanziierten, auf Rechtsfehler gerichteten Angriffe gegen das Urteil im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO enthält.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 1. Juni 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 576/92
vom 10. Februar 1993
in der Strafsache gegen ██ aus ████, geboren am ███ ███ █████, wegen Diebstahls u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig am **10. Februar 1993
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 1. Juni 1992, soweit es ihn betrifft, im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Während der Angeklagte nach dem Urteilstenor zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt worden ist, wird in den Urteilsgründen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten genannt. Dieser Widerspruch kann durch die Annahme eines offenkundigen Fassungsversehens nicht aufgelöst werden, weil die Strafzumessungsgründe in sich folgerichtig sind und keine Anhaltspunkte dafür bieten, welche der beiden Gesamtstrafen, die jede für sich mit den verhängten Einzelstrafen von zehn Monaten und acht Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen vereinbar sind, das Landgericht für angemessen erachtet hat. Die Gesamtstrafe muss deshalb neu festgesetzt werden.
Der neue Tatrichter wird dabei Gelegenheit haben zu prüfen, ob die Verurteilung des Angeklagten ███ vom 4. März 1991 zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 30 DM noch nicht erledigt ist, und die Entscheidung gemäß §§ 55, 53 Abs. 2 StGB gegebenenfalls nachzuholen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten ███ ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
| Ruß | Rissing-van Saan | Miebach | |||
| Kutzer | Blauth |