Revision: Einstellung nach §154 StPO wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln; sonstige Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 576/92
- Datum
- 10.02.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO führt zum Wegfall des Schuldspruchs in dem eingestellten Tatbestand.
Bei der Einstellung eines Verfahrensabschnitts sind die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten für den Umfang der Einstellung der Staatskasse zur Last zu legen.
Die Änderung oder der Wegfall einzelner Schuldsprüche berührt den Gesamtstrafenausspruch nur, wenn sich ohne den eingestellten Teil die Bemessung der Gesamtstrafe verändert hätte.
Die Revision ist in den Teilen zu verwerfen, in denen das Revisionsgericht keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten feststellen kann (vgl. § 349 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 1. Juni 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 576/92 vom 10. Februar 1993 in der Strafsache gegen ████ aus ████, geboren am ████, ██ Dirk ██ in BCO ████ u. a. wegen Diebstahls u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Februar 1993 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Bolte gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 1. Juni 1992 wird
a) das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte ███ wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (Fall II 1 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten ███ der Staatskasse zur Last,
das vorgenannte Urteil im Schuldspruch
b) dahin geändert, dass der Angeklagte Ro████ des Diebstahls in 24 Fällen sowie des versuchten Diebstahls schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1. Der Senat stellt das Verfahren im Fall II 1 der Urteilsgründe (unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln durch den Angeklagten Bo███) auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall von sechs Monaten Freiheitsstrafe zur Folge, die in die Gesamtstrafe einbezogen waren. Der Gesamtstrafenaussprach wird davon nicht berührt, da das Landgericht bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten eine noch niedrigere als die erkannte Gesamtstrafe von 186 Monaten Freiheitsstrafe hätte festsetzen können. Eine Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten Bolte ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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