Revision teilweise stattgegeben — Aufhebung von Verurteilungen nach §170 StGB und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 576/51
- Datum
- 23.04.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unbeachtlich, wenn sie nur prozessuale Vorschriften nennt, ohne die dem Mangel zugrunde liegenden Tatsachen substantiiert darzulegen.
Im Revisionsverfahren ist ein Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung unzulässig; das Revisionsgericht darf die konkrete Würdigung der Tatsachen nicht inhaltlich neu prüfen.
Die Verleitung eines Kindes zum aufmerksamen Betrachten eines entblößten Geschlechtsteils kann den Tatbestand des versuchten Verbrechens der Unzucht mit Kindern nach § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB erfüllen.
Für eine Verurteilung wegen Gefährdung des sittlichen Wohls nach § 170 StGB sind Feststellungen erforderlich, dass das betroffene Kind die Handlung wahrgenommen oder tatsächlich geschädigt worden ist und der Täter dies kannte oder in Kauf nahm; fehlen solche Feststellungen, ist die Anwendung der Norm rechtsfehlerhaft.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 23. April 1951
Leitsatz
(nicht explizit im Text enthalten)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 23. April 1951 in den Fällen
█
unter Berichtigung des Tenors dahin aufgehoben, dass die Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 170 StGB wegfällt; im Strafausspruch wird es insoweit aufgehoben, als es die in Tateinheit mit den Sittlichkeitsverbrechen stehenden Verurteilungen wegen Vergehens nach § 170 StGB betrifft. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen eines vollendeten Verbrechens gegen die Sittlichkeit nach § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB in Tateinheit mit einem Vergehen der Körperverletzung, ferner wegen zweier versuchter Sittlichkeitsverbrechen nach § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB je in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 170 StGB zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren vier Monaten und drei Jahren Ehrverlust verurteilt worden. Mit der Revision macht er Verletzung von Verfahrensnormen und des sachlichen Rechts geltend. Sie ist teilweise begründet.
Die Verfahrensrüge führt nicht zur Aufhebung des Urteils. Sie benennt nur die Vorschriften der Strafprozessordnung, gegen die nach Ansicht des Beschwerdeführers verstoßen ist, nicht aber die Tatsachen, die den Mangel enthalten sollen. Sie ist daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Dagegen kann der Sachbeschwerde der Erfolg nicht ganz versagt werden.
Unbegründet ist sie im Fall des vollendeten Sittlichkeitsverbrechens an der 10-jährigen Johanna ██. Sein Verhalten hat der Erstrichter mit Recht als ein Verbrechen der Unzucht mit einem Kind in Tateinheit mit Körperverletzung beurteilt. Einen Rechtsirrtum bei der Anwendung des sachlichen Rechts auf die für erwiesen erachtete Tat lässt das angefochtene Urteil weder in der Würdigung der Schuld- noch der Straffrage erkennen. Insoweit musste also die Revision verworfen werden.
Anders ist es in den Fällen der Kinder ███ und ████.
Soweit allerdings der Angeklagte die Feststellung des Landgerichts bekämpft, er habe die 9-jährige Schülerin Rosemarie █████ und den 7-jährigen Schüler Herbert ██████, ausserdem die 13-jährige Schülerin Wilma ███████ zu einem geflissentlichen Betrachten seines vorgezeigten entblößten Geschlechtsteils veranlassen wollen, kann er im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Dieser Angriff richtet sich unzulässigerweise gegen die einwandfrei vorgenommene Beweiswürdigung.
Auch die vom Erstrichter daraus gezogene rechtliche Folgerung, der Angeklagte habe sich dadurch in den beiden Fällen je eines versuchten Verbrechens der Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren durch deren beabsichtigte Verleitung zur Vornahme einer unzüchtigen Handlung schuldig gemacht, ist im ganzen nicht zu beanstanden. Entgegen der von der Revision im Anschluss an Schönke (StGB 5. Aufl. § 176 Anm. IV 2) vertretenen Auffassung, dass die Verleitung zum aufmerksamen Betrachten des Geschlechtsteils den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB nicht erfülle, ist in der Rechtsprechung des früheren Reichsgerichts und neuerdings des Bundesgerichtshofs (RGSt 13, 246; BGHSt 1, 168) festzuhalten.
Indessen hat das Landgericht nicht beachtet, jedenfalls im Urteil nicht hervorgehoben, dass der Angeklagte im Fall █████ zwei Kinder durch seine Aufforderung beeinflussen wollte, demnach tateinheitliches Zusammentreffen zweier Sittlichkeitsverbrechen in gleichartiger Idealkonkurrenz vorlag. Doch würde dieses im Ergebnis offenbar bedeutungslose und den Angeklagten nicht beschwerende Versehen den Bestand der angefochtenen Entscheidung nicht erschüttern, sofern nicht weitere Bedenken vorlägen.
Zu solchen gibt das Urteil Anlass insoweit, als es in den beiden vorerwähnten Handlungen des Angeklagten ausserdem noch ein tateinheitlich zusammentreffendes Vergehen gegen § 170 StGB erblickt. Worin die Gefährdung des sittlichen Wohls seiner am 27. März 1945 geborenen Tochter Brigitte liegen soll, ist nicht mit genügender Klarheit zum Ausdruck gebracht. Die Urteilsgründe sagen nur, dass das Verhalten des Angeklagten für sein Kind schädliche Folgen haben konnte. Es fehlt jedoch eine Feststellung darüber, ob das Kind von den Vorgängen überhaupt etwas wahrgenommen hat und ob der Angeklagte sich dessen bewusst war. Bei Würdigung dieser Frage muss insbesondere das Alter der Brigitte ████████ zur Tatzeit – als solche wird vom Erstrichter die erste Hälfte des Jahres 1949 oder Sommer 1948 angenommen – berücksichtigt werden und ihre daraus sich ergebende Unfähigkeit, die Handlungen des Angeklagten körperlich wahrzunehmen und geistig zu erfassen. Im Hinblick auf das geringe Alter des Kindes, auf die Entfernung des Angeklagten von ihm im Zeitpunkt der Tat und auf die sonstigen tatsächlichen Feststellungen, die bei erneuter Beweisaufnahme zu Ungunsten des Angeklagten nicht ergänzt werden könnten, kann auf seiner Seite eine strafbare Handlung gegenüber seiner Tochter nicht in Betracht kommen. Übrigens wäre eine solche auf jeden Fall nur nach §§ 174 Ziff. 1, 176 Abs. 1 Ziff. 3, 73 StGB zu beurteilen gewesen, nicht nach § 170 StGB, weil diese Bestimmung nur subsidiäre Geltung hat. Die durch deren rechtsirrige Anwendung entstandene Unrichtigkeit des Schuldspruchs konnte von hier aus berichtigt werden.
Dieser Rechtsfehler wurde bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten verwertet. Das angefochtene Urteil musste daher in den Fällen █████ und ██████ im Strafausspruch aufgehoben werden.
Da die hierwegen verhängten Einzelstrafen in die Gesamtstrafe einbezogen sind, konnte auch der hierüber ergangene Ausspruch nicht bestehen bleiben.
| Krauss | Busch | Baldus | |||
| Koeniger | Scharpenseel |