Revision teilweise stattgegeben: Einstellung wegen Verfolgungsverjährung bei mittelbarer Falschbeurkundung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 575/98
- Datum
- 15.01.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung kann nicht aufrechterhalten werden, wenn für die betreffende Tat Verfolgungsverjährung eingetreten ist; das Verfahren ist insoweit einzustellen.
Der Wegfall einer Einzelverurteilung wegen Verjährung berührt andere Strafaussprüche nicht, sofern das Revisionsgericht ausschließen kann, dass die Vorinstanz bei Wegfall der betreffenden Verurteilung niedrigere Einzel- oder Gesamtstrafen verhängt hätte.
Kommt es zur teilweisen Einstellung eines Verfahrens, hat das Gericht insoweit eine Kostenentscheidung zu treffen; die Kosten des eingestellten Verfahrensabschnitts können der Staatskasse auferlegt werden.
Wird eine weitergehende Revision verworfen, sind dem unterliegenden Revisionsführer regelmäßig die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 12. Juni 1998
Rubrum
Beschluss
vom 15. Januar 1999 in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Januar 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 12. Juni 1998 wird das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 1 der Urteilsgründe wegen mittelbarer Falschbeurkundung verurteilt worden ist; insoweit fallen die Auslagen der Staatskasse und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die (verbleibenden) Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Verurteilung des Angeklagten im Fall 1 der Urteilsgründe (mittelbare Falschbeurkundung) kann nicht bestehen bleiben, weil Verfolgungsverjährung eingetreten war (vgl. die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. November 1998). Der Wegfall der Verurteilung zu einer Geldstrafe berührt den übrigen Strafausspruch nicht. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht auf niedrigere Einzelstrafen als zwei Jahre sechs Monate, ein Jahr neun Monate, drei Jahre und schließlich sechs Monate und auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als fünf Jahre neun Monate erkannt hätte.
| Kutzer | Blauth | Winkler | |||
| Rissing-van Saan | Miebach |