Teilweise stattgegebene Revision: Teileinstellung und Berichtigung von Schuldsprüchen (3 StR 575/95)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 575/95
- Datum
- 07.02.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO kann auf Teilkomplexe angewandt werden, ohne die bereits festgesetzte Gesamtstrafenaussprache zu berühren, wenn ausgeschlossen werden kann, dass das Tatgericht bei Vornahme der Einstellung eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt hätte.
Bei Teileinstellungen bleibt die Höhe der vom Gericht festgesetzten Gesamtstrafe unberührt, sofern der verbleibende Einzelfreiheitsstrafensumme und den maßgeblichen Erwägungen nach nicht zu erwarten ist, dass eine andere Strafhöhe festgesetzt worden wäre.
Der Senat kann nach § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch berichtigen, wenn sich herausstellt, dass die rechtliche Qualifikation einzelner Taten unrichtig war; eine solche Berichtigung berührt das Strafmaß nicht, soweit der Unrechtsgehalt vergleichbar ist und die Strafzumessung nicht zum Nachteil beeinflusst wird.
Hehlerei (§ 259 StGB) setzt eine vorausgehende rechtswidrige Tat gegen fremdes Vermögen voraus; das Verhalten des Verbergens oder Erwerbs der vom Täter stammenden Gegenstände kann hingegen den Tatbestand der Begünstigung (§ 257 StGB) oder gegebenenfalls Steuerhehlerei (z.B. nach § 374 AO) erfüllen.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 19. Juni 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 575/95 vom 7. Februar 1996 in der Strafsache gegen █ aus L██, geboren am ███ (Josef ████, 1952 in █████), ██████ aus L██, dort geboren am ███████ (Sven ████████, 1973), wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. Februar 1996 gemäß § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 19. Juni 1995 wird
1. hinsichtlich des Angeklagten Josef ████ a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall B. IV. der Urteilsgründe wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt ist. Im Umfang der Einstellung fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) die Urteilsformel dahin geändert, dass der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 20 Fällen verurteilt ist;
2. hinsichtlich des Angeklagten Sven ████████ der Urteilstenor dahingehend berichtigt, dass dieser Angeklagte der gewerbsmäßigen Hehlerei in acht Fällen, der Begünstigung, der Steuerhehlerei und der versuchten Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung schuldig ist.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
1. Bezüglich des Angeklagten Josef ████ stellt der Senat im Fall B. IV. der Urteilsgründe (Komplex HC) auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO vorläufig ein. Dies hat die Änderung der Urteilsformel dahin, dass der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 20 Fällen verurteilt ist, und den Wegfall der in dem Fall B. IV. verhängten Einzelstrafe zur Folge.
Durch die Teileinstellung wird der Gesamtstrafenaussprache nicht berührt; der Senat kann angesichts der verbliebenen Summe der Einzelfreiheitsstrafen und der die Höhe der Gesamtstrafe bestimmenden Erwägungen ausschließen, dass das Landgericht eine niedrigere als die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten festgesetzt hätte, wenn es selbst die Teileinstellung vorgenommen hätte.
2. Bezüglich des Angeklagten Sven ████████ hat der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich geändert. Im Fall B. III. 1. d. der Urteilsgründe (Komplex GO-Co-Schule) hat der Angeklagte dadurch, dass er die Projektoren, die sein Vater durch Hehlerei erlangt hatte, „in der Absicht, die Gegenstände für seinen Vater und für sich zu sichern und sie möglichst nicht dem Zugriff der Polizei anheimzustellen“, bei der Familie ███████ in Lohne versteckt hat (UA S. 29), keine Handlungsmodalität des § 259 Abs. 1 StGB, wohl aber den Tatbestand der Begünstigung (§ 257 Abs. 1 StGB) erfüllt. Darüber hinaus hat er im Fall B. IV. der Urteilsgründe (Komplex HC) durch den Ankauf unversteuerter Zigaretten Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 AO) begangen, nicht aber Hehlerei (§ 259 Abs. 1 StGB), weil dieses Delikt eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat voraussetzt.
Der Senat schließt aus, dass sich der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können, wenn er zuvor von der Anwendbarkeit des § 257 StGB und § 374 AO Kenntnis erhalten hätte. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, ändert die Korrektur des Schuldspruchs nichts am Unrechtsgehalt der dem Angeklagten zur Last gelegten Sachverhalte. Da der Tatrichter die Höhe der Jugendstrafe ohnehin vornehmlich unter Berücksichtigung erzieherischer Gesichtspunkte bemessen hat (UA S. 55), ist die Möglichkeit auszuschließen, dass die Höhe der Strafe durch die unzutreffende rechtliche Subsumtion zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflusst sein könnte.
3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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