Revision wegen Meineids: Strafausspruch aufgehoben, Schuldspruch bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 575/54
- Datum
- 24.02.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 186 GVG findet nur Anwendung, wenn der Angeklagte so taub ist, dass eine Verständigung ohne Dolmetscher oder schriftliche Verhandlung nicht möglich ist; die Feststellungen zur Hörfähigkeit sind maßgeblich.
Die Auswahl und das Vorgehen des vom Gericht beigezogenen Sachverständigen (§ 73 Abs. 1 StPO) liegen im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts; nachträglich eingeholte Gutachten sind im Revisionsverfahren unbeachtlich.
Zur Rüge mangelhafter Verfahrensleitung ist vor Gericht substantiiert vorzutragen; Einwendungen, die erst nach Urteilsberatung vorgebracht werden, rechtfertigen regelmäßig keine Revisionsbegründung.
Das Revisionsgericht ist an die tatrichterliche Würdigung gebunden; bloß tatrichterliche Wertungen sind nur eingeschränkt überprüfbar.
Bei der Strafzumessung dürfen körperliche Gebrechen nicht pauschal als strafschärfend gewertet werden; aus Krankheitsgründen zu ziehende Schlüsse sind mit Vorsicht zu treffen.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 6. August 1954
Rubrum
In der Strafsache gegen den Klavierstimmer Herbert W ██ aus ██, geboren am █████ in ██, ███, ledig, wegen Meineides hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Februar 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Dr. Koeniger Bundesrichter Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Jagusch Wirtzfeld Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ der Verhandlung, █████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 6. August 1954 im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Meineides zu zehn Monaten Gefängnis und drei Jahren Ehrverlust verurteilt worden. Auch auf dauernde Eidesunfähigkeit ist erkannt worden. Mit seiner Revision beanstandet er Verletzung der §§ 244, 259 StPO, des § 186 GVG und die unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts.
1.) Die Verfahrensrügen führen nicht zum Erfolg.
a) Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, er habe wegen seiner außerordentlich starken Schwerhörigkeit nur einen Teil dessen verstanden, was sich in der Hauptverhandlung abgespielt habe. Er sei dadurch in seiner Verteidigung wesentlich eingeschränkt gewesen. Es hätte ein Dolmetscher zugezogen oder es hätten die dem Angeklagten vorzulegenden Fragen schriftlich abgefasst werden müssen. Das Gutachten des vernommenen Sachverständigen sei auf Grund einer kurzen Hörprobe ohne technische Hilfsmittel erstattet worden und schon deshalb unzulässig. Andere Gutachten lauteten auf hochgradige Schwerhörigkeit beiderseits, die bei dem rechten Ohr an Taubheit grenze.
Damit kann die Revision nicht durchdringen. Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten macht sie nicht geltend; nach dem Sachverhalt liegt sie nicht vor.
Der Angeklagte hat erst nach Beratung des Urteils vorgebracht, er habe wesentliche Teile der Hauptverhandlung nicht hören können. Er ist daraufhin auf Veranlassung des Gerichts von dem Direktor der Hals-, Nasen- und Ohrenklinik in Gießen, Professor Dr. ████, untersucht worden. Dieser hat sich dahin geäußert, dass der Angeklagte bei abgewandtem Gesicht noch bis zu 6 m hören könne. Darnach war er im Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht taub im Sinne des § 186 GVG. Diese Vorschrift, die die schriftliche oder unter Zuziehung eines Dolmetschers durchzuführende Verhandlung anordnet, ist daher nicht anwendbar (BGH JZ 1952, 37).
Es war Sache des Vorsitzenden, die nach seinem Ermessen geeigneten Maßnahmen zu einer Verständigung mit dem Angeklagten zu treffen. Protokoll und Urteil lassen eine diesem Zweck dienliche Maßnahme nicht ersehen. Dass eine auf bessere Verständigung abzielende Anordnung nicht geboten war, kann den Strafzumessungserwägungen entnommen werden. Sie deuten darauf, dass dem Gericht von einem die Verhandlung wesentlich erschwerenden mangelhaften Hörvermögen des Angeklagten nichts bekannt war und dass es davon ausgehen konnte und ausgegangen ist, der Angeklagte habe dem Gang der Verhandlung in vollem Umfang folgen können. Dass diese Annahme zutraf, kann aus den Feststellungen über die Entfernung geschlossen werden. Demnach betrug der Abstand des Angeklagten vom Richtertisch, vom Staatsanwalt und vom Verteidiger in keinem Fall mehr als 4 bis 4,5 m. Bei seinem Verhör und bei der Vernehmung der Zeugin Nass stand er nur 1,5 m vor dem Vorsitzenden. Demnach ist kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, dass er wegen unzureichender Fähigkeit, das gesprochene Wort wahrzunehmen, in seiner Verteidigung behindert gewesen ist. Überdies zeigt seine in den Urteilsgründen wiedergegebene Einlassung, dass er sich durchaus sachgemäß verteidigt hat.
Hätte er wirklich nicht alles verstanden, so hätte es nahegelegen, das nicht erst am Schluss der Beweisaufnahme, sogar nach der Urteilsberatung, vorzubringen, sondern schon vorher. Dass eine Verständigung des Vorsitzenden mit dem Angeklagten nicht möglich gewesen sei, behauptet die Revision selbst nicht. Sofern der Beschwerdeführer der Ansicht sein sollte, seine Verteidigung sei durch die Art der Verhandlungsleitung des Vorsitzenden erschwert worden, könnte darauf die Revision nicht gestützt werden. Dazu hätte es der Herbeiführung eines Gerichtsbeschlusses nach § 238 Abs. 2 StPO bedurft (RGSt 15, 172).
Mit der Einwendung, das Gutachten des vernommenen Sachverständigen sei ohne die erforderliche besondere Untersuchung erstattet und oberflächlich, dessen Annahme, der Angeklagte habe auf 6 m hören können, sei falsch, kann der Angeklagte nicht durchdringen. Die Auswahl des Sachverständigen hat der Richter zu treffen, § 73 Abs. 1 StPO. Welche vorherigen Untersuchungen der Sachverständige für notwendig hält, hat er nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Die Strafkammer konnte ihm folgen, solange Bedenken gegen nicht durch die Hauptverhandlung begründete nicht der Fall seine Auffassung nicht ergaben. Das war erkennbar nicht der Fall. Das Landgericht hatte aus dem Verhalten des Angeklagten einen Eindruck über den Grad seiner Schwerhörigkeit gewonnen. Dass die Richtigkeit des Gutachtens in der Hauptverhandlung vom Angeklagten oder seinem Verteidiger auch nur angezweifelt worden wäre, trägt die Revision selbst nicht vor. Das Gericht konnte es daher bei seinem weiteren Verfahren und der Entscheidung verwerten. Eine etwaige mangelhafte Sachkunde des Gutachters hätte durch Antrag auf Beiziehung eines weiteren Gutachters geltend gemacht werden können. Das ist nicht geschehen. Die nachträglich eingeholten Gutachten können im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden, ganz abgesehen davon, dass auch sie nur hochgradige Schwerhörigkeit bejahen, dagegen nicht Taubheit.
Ein Verstoß gegen § 186 GVG oder § 259 StPO scheidet daher aus.
b) Damit erledigt sich auch der Teil der Aufklärungsrüge, das Gericht hätte von sich aus schon vor der Hauptverhandlung durch ein eingehendes Gutachten klären müssen, welchen Grad die Schwerhörigkeit des Angeklagten hatte. Dazu war es nicht verpflichtet, solange ihm die Umstände eine Ausdehnung der Beweiserhebung nach dieser Richtung nicht aufdrängten. Davon kann nach dem Ausgeführten keine Rede sein.
Ferner meint die Revision, es fehle an einer Aufklärung für die Feststellung, dass aus den Verbesserungen im Vermögensverzeichnis hervorgehe, der Richter habe dieses mit dem Angeklagten vor der Eidesleistung besprochen. Insoweit handelt es sich nicht um die Beanstandung der mangelnden Sachaufklärung, sondern um eine Einwendung, die gegen eine vom Gericht als erwiesen erachtete Tatsache erhoben, aber zur Revisionsrechtfertigung ungeeignet ist. Überdies zeigen der Hinweis des Urteils auf die Verbesserungen im Vermögensverzeichnis sowie der Vermerk im Protokoll über die Abnahme des Offenbarungseides einwandfrei, dass der Vollstreckungsrichter das Vermögensverzeichnis mit dem Angeklagten durchgesprochen hat. Alles, was die Revision zu diesem Punkt vorträgt, richtet sich gegen die Tatsachenwürdigung und ist unbeachtlich.
2.) Die Sachbeschwerde ist nur hinsichtlich des Strafausspruchs begründet.
Mit ihren Einzelausführungen zum Schuldspruch bekämpft die Revision im Wesentlichen nicht die Anwendung des Strafrechts auf den Sachverhalt, sondern diesen selbst. Das Landgericht ist auf Grund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte den unter Eigentumsvorbehalt der Verkäuferin gekauften und in seinem Besitz befindlichen Ford-Personenkraftwagen bewusst verschwiegen hat und dass er sich über seine Verpflichtung zu dessen Eintragung im Vermögensverzeichnis völlig klar gewesen ist. Das hat es im einzelnen ohne Rechtsirrtum dargelegt. An diese Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden.
Dadurch, dass der Angeklagte ein anzugebendes Vermögensstück vorsätzlich verschwiegen und die Richtigkeit seiner insoweit bewusst falschen Angaben beschworen hat, hat er sich eines Meineides schuldig gemacht. Zwar hat er am 5. Dezember 1953 den Eid nicht in der damals geltenden neuen Fassung des § 807 Abs. 2 ZPO geleistet, sondern in der früher vorgeschriebenen Form. Doch ist das ohne Belang. Denn durch beide voneinander nur unwesentlich abweichenden Eidesformeln ist dem Schuldner die Verpflichtung zur vollständigen und richtigen Angabe seines Vermögens auferlegt (BGHSt 3, 309).
b) Die Strafzumessung greift die Revision an mit dem Hinweis, das Landgericht habe dem Angeklagten zu Unrecht unterstellt, er habe seine Schwerhörigkeit ausnutzen wollen, um hartnäckig zu leugnen und die Verhandlung zu verzögern. Die Berufung des Angeklagten auf seinen körperlichen Mangel könne nicht den Vorwurf der Simulierung und absichtlichen Verfahrensverzögerung rechtfertigen.
Es trifft nicht zu, dass die Strafkammer dem Angeklagten die Berufung auf sein Gebrechen vorgeworfen hat. Vielmehr hat sie sein nicht einwandfreies Verhalten im Verfahren strafschärfend verwertet. Das hat sie in der bewussten Übertreibung seiner Schwerhörigkeit gesehen, außerdem in seinem verstockten, hartnäckigen Leugnen und in seinem Bestreben, die Entscheidung zu verzögern. Gegen diese Würdigung des Prozessverhaltens des Angeklagten bestehen Bedenken nicht.
Es darf nicht um seiner selbst willen als Strafzumessungsgrund berücksichtigt werden (BGHSt 1, 103, 105). Das war hier schon deshalb nicht zulässig, weil die Schwerhörigkeit des Angeklagten immerhin einen so hohen Grad erreicht hat, dass die daraus sich für die Beurteilung seiner Person, namentlich seiner inneren Haltung, ergebenden Schlüsse mit einiger Vorsicht zu ziehen sind.
Das Urteil kann deshalb im Strafausspruch nicht aufrechterhalten werden, während es im Schuldspruch zu bestätigen ist.
| Busch | Glanzmann | Jagusch | |||
| Koeniger | Wirtzfeld |