Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Unzucht mit Kindern – Geständnis und Geistesschwäche bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 575/52
Datum
02.07.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht wegen mangelnder Sachaufklärung, unzureichender Urteilsgründe (§ 267 StPO) und Fehlern in der Beweiswürdigung (Kinderzeugenaussagen, Geständnis, verminderte Zurechnungsfähigkeit § 51 Abs. 2 StGB) das Urteil an. Der BGH verwirft die Revision: Das Urteil stützt sich im Wesentlichen auf das Geständnis, Kinderzeugnisse waren nur unterstützend, die Formulierung zur Geistesschwäche genügt den Anforderungen der Urteilsgründe, und der Fortsetzungszusammenhang wurde zu Recht verneint.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit kindlicher Zeugen ist nicht zwingend erforderlich, wenn das Urteil im Wesentlichen auf einem Geständnis des Angeklagten beruht und die Kinderzeugnisse nur unterstützende Bedeutung haben.

2

Die Urteilsgründe erfüllen § 267 Abs. 2 StPO, wenn aus ihrer Formulierung mit genügender Deutlichkeit hervorgeht, dass ein Umstand vorliegt, der die Zurechnungsfähigkeit vermindert (z. B. altersbedingte Geistesschwäche), ohne dass jede Unterform ausdrücklich zu nennen ist.

3

Die Feststellung, ob eine Erklärung des Angeklagten als Geständnis zu gelten und glaubhaft ist, obliegt dem Tatrichter; die Annahme eines Geständnisses aufgrund des persönlichen Eindrucks verletzt nicht die Denkgesetze.

4

Ob ein Fortsetzungszusammenhang vorliegt, ist tatrichterliche Beweiswürdigung; wiederholte unzüchtige Handlungen können Gesamtvorsatz begründen, doch kann der Tatrichter bei Feststellung von Gelegenheitstaten den Fortsetzungszusammenhang verneinen.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau, 21. Mai 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rentner Bernhard ███ aus ████, geboren am ███ ████ ██ in ████, wegen Unzucht mit Kindern hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juli 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Maass als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 21. Mai 1952 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Unzucht mit Kindern in zehn Fällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Der Angeklagte hat das Urteil mit der Revision angefochten und sie mit der Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts gerechtfertigt.

1.) Die auf mangelnde Sachaufklärung und Verstoß gegen § 267 StPO gestützte Verfahrensbeschwerde greift nicht durch.

a) Der Angeklagte behauptet, die Aussagen der als Zeugen vernommenen Kinder seien unzuverlässig gewesen. Deshalb hätte das Landgericht von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären und einen Jugendpsychologen als Sachverständigen vernehmen müssen.

Nach der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung die Vernehmung eines Jugendpsychologen über die Glaubwürdigkeit der Kinder zu einigen Punkten der Anklage beantragt. Dem Beweisantrag ist nicht stattgegeben worden, weil die zu beweisenden Tatsachen als für die Entscheidung bedeutungslos angesehen worden sind. Einen Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO macht der Beschwerdeführer selbst nicht geltend, weil er in den vom Beweisantrag umfassten Fällen freigesprochen worden ist. Er meint aber, das Landgericht hätte wegen der den Kinderaussagen in anderen Fällen immerhin beigemessenen Bedeutung von sich aus einen Sachverständigen zur Begutachtung der Glaubwürdigkeit dieser Zeugen beiziehen müssen.

Dem kann nicht beigetreten werden. Das Landgericht hat dem Schuldspruch das Geständnis des Angeklagten zugrunde gelegt. Die Aussagen der kindlichen Zeugen hat es nur unterstützend verwertet in den Fällen, in denen der Angeklagte auf Grund seines eigenen Geständnisses als überführt angesehen wurde. Demnach beruht das Urteil nicht auf den Bekundungen der Kinder. Auf deren Glaubwürdigkeit kam es also nicht an.

Ausserdem macht die Revision geltend, die Strafkammer b) habe dem Angeklagten wegen des bereits erheblich fortgeschrittenen altersbedingten Abbaus seiner geistigen und seelischen Kräfte den Schutz des § 51 Abs. 2 StGB zugebilligt. Diese formelmäßige Begründung der verminderten Zurechnungsfähigkeit genüge der Vorschrift des § 267 StPO nicht. Der Erstrichter hätte sich mit der Persönlichkeit des Angeklagten auseinandersetzen müssen.

Auch dieser Angriff führt nicht zum Erfolg.

Richtig ist, dass in dem Urteil nicht ausdrücklich dargelegt ist, welche der die Annahme einer verminderten Zurechnungsfähigkeit rechtfertigenden Voraussetzungen – Bewusstseinsstörung, krankhafte Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche – vorliegt. Aus der Fassung „wegen des altersbedingten Abbaus seiner geistigen und seelischen Kräfte“ lässt sich indes mit genügender Deutlichkeit ersehen, dass der Angeklagte nicht auf Grund einer Bewusstseinsstörung oder einer krankhaften Störung seiner Geistestätigkeit die strafbare Handlung begangen hat. Vielmehr ergibt sich aus diesem Wortlaut, dass damit ein auf den Abbau der geistigen Kräfte zurückzuführender Zustand der Geistesschwäche bezeichnet worden ist.

Das Urteil enthält auch nichts über die Frage, ob bei dem Angeklagten das Einsichts- oder das Hemmungsvermögen erheblich herabgesetzt war. Das ist jedoch hier belanglos, weil die Rechtsfolge in beiden Fällen dieselbe ist und das Landgericht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB bejaht hat.

Demzufolge entspricht das Urteil trotz der Kürze der Ausdrucksweise dem Erfordernis des § 267 Abs. 2 StPO. Darnach müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob Umstände, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, für festgestellt erachtet worden sind. Die verminderte Zurechnungsfähigkeit ist ein solcher Umstand. Ihn hat das Landgericht als erwiesen angesehen und in den Gründen festgestellt.

2.) Ebensowenig lässt die wegen der allgemeinen Sachrüge notwendige Nachprüfung der Anwendung des sachlichen Rechts einen Rechtsirrtum erkennen.

Die Behauptung der Verteidigung, das Gericht müsse auch den persönlichen Verhältnissen eines Täters besondere Aufmerksamkeit zuwenden, enthält die Geltendmachung eines sachlich-rechtlichen Mangels. Ein solcher liegt jedoch nicht vor. Es ist nichts vorgebracht, was einen Anhalt dafür bieten könnte, dass die Strafkammer ihrer Pflicht nicht nachgekommen sei. Die Anordnung eines Sachverständigen lässt das Gegenteil erkennen. Die Strafkammer hat den Angeklagten als vermindert zurechnungsfähig beurteilt und ihm ausserdem mildernde Umstände zugebilligt. Damit hat sie die auf Grund seiner Persönlichkeit zu seinen Gunsten in Betracht kommenden Möglichkeiten berücksichtigt. Dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten überhaupt ausgeschlossen gewesen sei, behauptet die Revision selbst nicht. Der im Urteil enthaltene Hinweis auf das Alter des Angeklagten lässt erkennen, dass der Tatrichter die Prüfung der Frage des § 51 Abs. 1 StGB nicht übersehen hat.

b) Zu Unrecht rügt die Revision einen Verstoß gegen die Denkgesetze. Sie sieht ihn darin, dass zur Grundlage des Urteils das Geständnis des geistesschwachen angeklagten genommen worden sei, dessen Inhalt dem Protokoll nicht zu entnehmen sei. Der Erstrichter habe nicht ausgeführt, welche Erklärung des Angeklagten als Geständnis aufgefasst worden sei.

Dieses Vorbringen richtet sich gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Dessen Aufgabe ist es zu prüfen, ob ein Geständnis eines Angeklagten vorliegt und ob es Glauben verdient oder nicht. Das gilt auch für den Fall, dass dieser geistesschwach ist. Nach der Lebenserfahrung ist es durchaus möglich, dass die Angaben eines Geistesschwachen den Tatsachen entsprechen. Wenn die Strafkammer auf Grund des persönlichen Eindrucks des Angeklagten seine Darstellung für wahr hielt, so hat sie damit nicht gegen die Denkgesetze verstoßen.

Die in der Sitzungsniederschrift enthaltenen Angaben des Angeklagten zur Sache liefern keinen Beweis für das Vorliegen oder den Unfang eines Geständnisses (RGSt 58, 58). Maßgebend sind insoweit die Gründe des Urteils, die den allgemeinkundigen Begriff des Geständnisses, die Einräumung bestimmter Tatsachen, nicht näher zu erläutern brauchen.

Der Beschwerdeführer beanstandet ferner die Ablehnung c) des Fortsetzungszusammenhangs zwischen den einzelnen Straftaten. Auch damit kann er nicht durchdringen.

Es ist zuzugeben, dass bei wiederholter unzüchtiger Berührung desselben Kindes ein Gesamtvorsatz vorliegen kann und häufig vorliegen wird. Hier konnten für den Fortsetzungszusammenhang die Fälle Liene Lu[REDACTED], Elvira L[REDACTED] und Ingrid ██ in Betracht kommen. Das Landgericht hat aber die Frage, ob hier Fortsetzungstaten vorliegen, untersucht und mit rechtlich unanfechtbarer Begründung verneint. Es vertritt unter Berücksichtigung der tatsächlichen Vorgänge die Ansicht, dass die Handlungen einer plötzlichen geschlechtlichen Regung entsprungen, somit Gelegenheitstaten gewesen seien. Diese Würdigung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 2, 163).

Auch sonst lässt das angefochtene Urteil einen Rechtsfehler nicht erkennen.

d) Die Strafhöhe im Einzelfall sowie die Gesamtstrafe hatte der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen festzusetzen. Die hierzu angestellten Erwägungen sind einwandfrei. Hementlich kann nicht gesagt werden, dass der Gedanke der Abschreckung bei einem Geistesschwachen nicht Platz greifen könne.

Die Revision musste deshalb verworfen werden.

KoenigerRotbergBusch
KraussMaass
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