Treffer
BGH Urteil

Revisionen wegen Strafzumessung und Beweiswürdigung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 57/51
Datum
05.04.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Staatsanwaltschaft und Nebenklägerin legten Revision ein, die sich gegen Strafzumessung und Beweiswürdigung richtet. Der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet bzw. unzulässig: Tatrichterliche Beweiswürdigung ist nur bei Rechtsirrtum überprüfbar, und der Strafausspruch enthält keine rechtsirrtümlichen Erwägungen. Die Kostenentscheidung wird getroffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung ist nur dann mit Aussicht auf Erfolg, wenn die Würdigung rechtsirrtümlich unter Verletzung der Denkgesetze erfolgt.

2

Das Revisionsgericht darf in den dem Tatrichter überlassenen Ermessensspielraum bei der Strafzumessung nur eingreifen, wenn der Strafausspruch auf rechtsirrigen oder missbräuchlichen Erwägungen beruht.

3

Bei der Strafzumessung dürfen strafmildernde Umstände wie guter Leumund, frühere Straflosigkeit, Einsicht des Täters und provozierendes Verhalten des Verletzten berücksichtigt werden.

4

Ein Urteil muss die wesentlichen, den Strafausspruch bestimmenden Tatsachen darlegen; es ist nicht erforderlich, alle nur denkbaren Zumessungsgesichtspunkte anzuführen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 9. Oktober 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Landwirt Karl Philipp aus ███, geboren am 19. ███ in ███, wegen gefährlicher Körperverletzung hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. April 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Henneka als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED]

Leitsatz

(nicht vorhanden)

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 9. Oktober 1950 werden verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft werden der Staatskasse auferlegt, die des Rechtsmittels der Nebenklägerin dieser selbst.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen gefährlicher Körperverletzung, verübt an dem 11-jährigen Schüler Johann ███, zu einer Geldstrafe von 500 DM, ersatzweise 60 Tagen Gefängnis, verurteilt worden.

Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und die als Nebenklägerin zugelassene Mutter des Verletzten Revision eingelegt. Beide Rechtsmittel wenden sich gegen die Zubilligung mildernder Umstände und rügen Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO in Verbindung mit § 228 StGB. Die Nebenklägerin macht auch Fehlerhaftigkeit der Feststellungen über den Tathergang geltend.

Mit dem letztgenannten Angriff wendet sich die Revision der Nebenklägerin unzulässigerweise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Diese könnte nur dann mit Aussicht auf Erfolg bekämpft werden, wenn sie rechtsirrtümlich unter Verletzung der Denkgesetze erfolgt wäre. Von einem solchen kann keine Rede sein. Insbesondere ist die Feststellung des angefochtenen Urteils, der Junge habe Schmerzen im Genick verspürt, durchaus vereinbar mit der Annahme des Gerichts, der Angeklagte habe das Seil unter der rechten Achselhöhle hindurchgezogen und auf die linke Schulter gelegt.

Soweit die Rechtsmittel zulässig sind, sind sie unbegründet. Sie beschränken sich auf den Strafausspruch, gegen den rechtlich nichts einzuwenden ist. Sie verkennen aber beide, dass auch auf Grund der heutigen Fassung des § 267 Abs. 5 StPO das Revisionsgericht nicht in der Lage ist, in den dem tatrichterlichen Ermessen überlassenen Strafausspruch einzugreifen, sofern dieser nicht auf rechtsirrigen Erwägungen beruht. Das ist hier nicht der Fall. Es liegt weder ein Missbrauch des Ermessens noch sonst ein Anlass vor, auf den die Rüge der fehlerhaften Strafzumessung gestützt werden könnte.

Der Erstrichter hat die für die Zubilligung mildernder Umstände sprechenden Gründe im Einzelnen auseinandergesetzt. Er hat den guten Leumund und die Straflosigkeit des Angeklagten, seine Einsicht, dass er zu weit gegangen, und seine Erregung über das freche und respektlose Benehmen des Jungen, der kurz vorher die 71-jährige Schwiegermutter des Angeklagten durch die ehrverletzenden Ausdrücke „Du alte Hexe! Du alte Wissgeburt!“ beleidigt hatte, mit Recht strafmildernd berücksichtigt. Wenn er demgemäß in Anwendung des § 228 StGB auf eine Geldstrafe erkannt hat, so ist das rechtlich in keiner Weise zu beanstanden. Was hiergegen von den beiden Revisionen vorgebracht wird, bewegt sich auf dem Gebiet tatrichterlicher Würdigung und ist für die rechtliche Nachprüfung unbeachtlich.

Der in diesem Zusammenhang von der staatsanwaltlichen Revision erhobene Angriff, der Erstrichter habe nicht in Betracht gezogen, dass der Angeklagte schon früher bei geringfügigen Anlässen das Maß des Üblichen überschritten habe, geht von der irrigen Vorstellung aus, das Urteil müsse alle nur irgendwie für die Strafzumessung in Frage kommenden Gesichtspunkte anführen. Das ist nicht erforderlich, praktisch meist gar nicht möglich. Nur die wesentlichen, den Strafausspruch bestimmenden Tatsachen bedürfen der Erwähnung. Nach dieser Richtung weist das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler auf. Dass es übrigens auch die weniger wichtigen Zumessungstatsachen beachtet hat, kann aus dem Hinweis auf eine gewisse Gefühllosigkeit und Hemmungslosigkeit des Angeklagten entnommen werden.

Da auch sonst kein Verstoß ersichtlich ist, der die mit den Revisionen verfolgten Anträge rechtfertigen würde, waren beide Rechtsmittel zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Dr. KoenigerHenneka
KraussEngels
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