Revision verworfen: Bestechlichkeit und sicherheitsgefährdendes Abbilden als Tateinheit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 572/93
- Datum
- 16.03.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Leichtfertigkeit im Sinne von § 109g Abs. 4 S. 1 StGB wird als Ausdruck grober Fahrlässigkeit verstanden.
Bewusste Fahrlässigkeit ist nicht generell mit Leichtfertigkeit gleichzusetzen; unter besonderen, dem Täter erkennbaren Umständen kann bewusste Fahrlässigkeit jedoch dasjenige Gewicht erreichen, das Leichtfertigkeit erfüllt.
Bei der Strafzumessung dürfen persönliche Belastungen des Täters durch die Verfahrensdauer und die daraus resultierenden Existenznachteile strafmildernd berücksichtigt werden.
Das Erleichtern einer Tat durch mangelhafte Dienstaufsicht ist nicht als Entlastungsgrund zugunsten des Täters als Mitverschulden zu werten, sondern kann die zu überwindende Hemmschwelle und damit die kriminelle Energie der Tat kennzeichnen.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Celle, 23. Juni 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 572/93 vom 23. Februar 1994 in der Strafsache gegen ███, geboren am ██ ██, TC Manfred, geboren 1960 in ████ ██, wegen Bestechlichkeit u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Februar 1994, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruf, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, Blauth, Dr. Miebach, Dr. Winkler als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Bundesanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 572/93 vom 16. März 1994 in der Strafsache gegen ██████████████████, Manfred, geboren am 27. Juni 1960 in [REDACTED], wegen Bestechlichkeit
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 1994
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Juni 1993 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit sicherheitsgefährdendem Abbilden verurteilt ist.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen.
Wegen eines Schreibfehlers wird die Urteilsformel im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Februar 1994 wie folgt berichtigt:
Anstelle von „das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Juli 1993“ muss es richtig heißen: „das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Juni 1993“.
Gründe
Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit und wegen Weitergabe von sicherheitsgefährdenden Abbildungen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auch die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler ergeben. Der Erörterung bedarf lediglich folgendes:
Das Oberlandesgericht hat die Leichtfertigkeit gemäß § 109g Abs. 4 Satz 1 StGB mit der Begründung bejaht, bewusste Fahrlässigkeit stehe der Leichtfertigkeit „in diesem Falle“ gleich. Eine Gleichsetzung beider Begriffe wäre rechtlich bedenklich. Das zur Begründung angeführte Zitat „Schröder in LK 11. Aufl. § 109g Rdn. 12 m. w. Nachw.“ belegt eine solche Auffassung nicht, sondern führt zutreffend aus, dass Leichtfertigkeit grobe Fahrlässigkeit bedeutet. Bewusste Fahrlässigkeit kann jedoch mit grober Fahrlässigkeit nicht gleichgesetzt werden und muss nicht stets schwerer als unbewusste Fahrlässigkeit wiegen (vgl. Lackner StGB 20. Aufl. § 15 Rdn. 53). Der Senat schließt jedoch aus der Wendung „in diesem Falle“ und angesichts der festgestellten, sich dem Angeklagten aufdrängenden Anhaltspunkte für die Verwicklung eines östlichen Geheimdienstes, dass das Oberlandesgericht bei den hier vorliegenden Umständen des Einzelfalls die bewusste Fahrlässigkeit als so schwerwiegend bewertet hat, dass sie das Maß von Leichtfertigkeit erfüllt.
Auch die Ausführungen zur Strafzumessung sind nicht zu beanstanden. Insbesondere stellt es keinen Rechtsfehler dar, wenn das Oberlandesgericht die Belastungen des Angeklagten durch die Verfahrensdauer nach Anklageerhebung zu seinen Gunsten berücksichtigt hat, zumal er vom Dienst suspendiert zur Sicherung seiner Familie eine selbständige Firma aufgebaut hatte und bis jetzt im Ungewissen geblieben war, ob er noch eine Bewährungsstrafe erhält oder ob durch eine zu verbüßende Strafe diese neue Existenz gefährdet wird. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK hatte das Oberlandesgericht entgegen den Ausführungen in der Revisionsbegründung ohnehin nicht angenommen.
In der strafmildernd gewerteten Erwägung, dem Angeklagten sei die Lieferung dienstlichen Materials durch das Fehlen von Torkontrollen „verhältnismäßig leicht gemacht worden“, kann nicht eine – möglicherweise rechtlich bedenkliche – mildernde Berücksichtigung eines Mitverschuldens durch Mängel bei der Dienstaufsicht gesehen werden (vgl. hierzu BGHR StGB § 46 II Tatumstände 6), vielmehr ist sie als Kennzeichnung der nach Sachlage relativ niedrigen, zu überwindenden Hemmschwelle und damit der aufgewendeten kriminellen Energie zu verstehen und revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
| Ruf | Blauth | Winkler | Rissing-van Saan | Miebach | |||||
| Rissing-van Saan | Miebach | Zschockelt | Blauth | Winkler |