Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Betrugs, Unterschlagung und Nichtabführung – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 572/53
Datum
23.09.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Betrugs, Unterschlagung, Pfandbruchs und Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen ein. Der BGH bestätigt den Betrug und den Pfandbruch, hebt aber die Verurteilungen wegen Unterschlagung und Nichtabführung mangels tragfähiger tatsächlicher Feststellungen auf. Weitere Ermittlungen zur Eigentums- und Vorsatzlage sowie zur möglichen Notlage sind an das Landgericht zurückzuweisen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Unterschlagung setzt feststellbar voraus, dass der Beschuldigte über eine fremde Sache verfügt hat; unklare oder summarische Feststellungen zu Vertrags- und Eigentumsverhältnissen genügen nicht.

2

Bei streitigen mietkaufähnlichen Überlassungen muss das Tatgericht konkret klären, ob und wann Eigentum nach den vertraglichen Vereinbarungen (und § 366 Abs. 2 BGB) auf den Erwerber überging.

3

Die Annahme bedingten Vorsatzes hinsichtlich der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen erfordert eine hinreichende Begründung; das Vertrauen auf die Ausführung von Zahlungsaufträgen durch eine Bank kann den Vorsatz ausschließen.

4

Offensichtliche Schreibfehler in Urteilsteilen kann das Revisionsgericht berichtigen, nicht jedoch mangelhafte tatsächliche Feststellungen ersetzen; sind weitere Ermittlungen erforderlich, hat das Revisionsgericht zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

5

Sind tatsächliche Umstände, die zu Strafbefreiung oder Einstellung führen können (z. B. unverschuldete Notlage), nur unzureichend aufgeklärt, muss das Tatgericht diese Umstände nachgeprüft werden; das Revisionsgericht kann die Sache zur Ergänzung der Ermittlungen zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 13. Juli 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauingenieur Harald ████ aus █████████, dort geboren am ██, wegen Betruges u. a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. September 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Professor Dr. Busch Bundesrichter Maas Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 13. Juli 1953 aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Soweit er wegen Unterschlagung und wegen Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung verurteilt worden ist, werden auch die Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Betrugs, wegen Unterschlagung, wegen Arrestbruchs sowie wegen Vergehens gegen die §§ 402, 533, 1492 RVO, §§ 145, 270 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt worden.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung von Verfahrensrecht (Verletzung der Aufklärungspflicht in den Fällen KCD (v) und Ortskrankenkasse (4)) und des sachlichen Rechts.

1.) Die Nachprüfung der Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs im Falle NC auf Grund der allgemein erhobenen Sachrüge lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Insoweit hat die Strafkammer festgestellt, der Angeklagte habe sich von der Firma ████ eine Kohlenlieferung durch die Vorspiegelung verschafft, die Kohlen als Kommissionsware verkaufen und den Erlös an die Firma ████ abführen zu wollen, während er in Wirklichkeit diese Absicht von vornherein nicht gehabt und den Erlös für sich verwandt habe. Diese tatsächlichen Feststellungen tragen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Betrugs.

2.) Im Falle KCD sieht das Landgericht den Tatbestand der Unterschlagung deshalb als verwirklicht an, weil der Angeklagte, dem von der Firma KCD zwei Betonmischmaschinen und ein Bauaufzug auf Grund von „gemischten Mietkaufverträgen“ überlassen worden waren, eine dieser Betonmischmaschinen an HU übereignet hat, obwohl KCD sich an allen Maschinen bis zur vollständigen Zahlung der auf das erste Jahr entfallenden Mietzinsen das Eigentum vorbehalten hatte. Der Angeklagte habe zwar, so führt das Urteil aus, im Laufe der Zeit 18.000,– DM gezahlt, damit aber keine der Maschinen voll eingezahlt, was er bei der Veräußerung der Maschine zumindest bewusst in Kauf genommen habe.

Diese Ausführungen vermögen den Schuldspruch nicht zu rechtfertigen.

Es erscheint schon fraglich, ob der Angeklagte über eine fremde Sache verfügt hat. Die summarischen Feststellungen des Landgerichts lassen nicht erkennen, wie die vertraglichen Abmachungen zwischen dem Angeklagten und der Firma KCD im Einzelnen gelautet haben.

Wenn die verschiedenen Maschinen, wie nach der Ausdrucksweise der Strafkammer angenommen werden kann, dem Angeklagten auf Grund mehrerer selbständiger „gemischter Mietkaufverträge“ übergeben worden waren, so könnte bei der Höhe der von ihm geleisteten Zahlungen unter Berücksichtigung des Preises der einzelnen Maschinen und der gesetzlichen Regelung in § 366 Abs. 2 BGB möglicherweise schon eine Maschine (vielleicht die hier in Frage stehende Betonmischmaschine) Eigentum des Angeklagten geworden sein. Dies hätte das Landgericht klarstellen müssen.

Vor allem aber reichen die Darlegungen des Landgerichts zur inneren Tatseite nicht hin.

Die Strafkammer meint, die Einlassung des Beschwerdeführers, er habe geglaubt, durch seine hohen Zahlungen mindestens die eine Maschine zu Eigentum erworben zu haben, sei „nicht stichhaltig“. Dieser Ausdruck würde in seiner üblichen Gebrauchsweise bedeuten, dass die Einlassung des Angeklagten rechtlich unerheblich sei. Das wäre offenbar rechtsirrig; es ist deshalb davon auszugehen, dass das Landgericht sagen wollte, die Einlassung des Angeklagten sei widerlegt.

Die weiteren Darlegungen der Strafkammer tragen aber eine derartige Feststellung nicht. Einmal stellt nämlich das Landgericht fest, der Angeklagte habe überwiegend nicht die für die verschiedenen Maschinen vereinbarten Mietzinsbeträge, sondern höhere Zahlungen in runden Summen geleistet, ohne dabei zu bestimmen, für welche Maschinen die Zahlungen gelten sollten. Er habe sich auch keine Gedanken darüber gemacht, auf welche Verpflichtungen die Zahlungen anzurechnen oder zu verteilen seien, und habe daher keinen Überblick über den Stand der Abzahlungen bei den einzelnen Maschinen gehabt.

Mit dieser Feststellung verträgt es sich nicht, wenn das Urteil später aus der Unterlassung einer Aufklärung über den Stand der Abzahlungen hinsichtlich der einzelnen Maschinen bei KCD folgert, dieses Unterlassen „sei ein Beweis dafür, dass er zumindest damit rechnete, dass noch keine Maschine voll bezahlt war und damit ihm gehörte, und dass er sich diese Unklarheit nicht nach der negativen Seite nehmen lassen wollte“. Das Rechnen mit der Möglichkeit, dass noch keine Maschine voll bezahlt sei, setzte notwendig voraus, dass der Angeklagte sich über den Stand der Abzahlung Gedanken gemacht hat; mit den ersten Feststellungen der Strafkammer ist das nicht in Einklang zu bringen.

Nach alledem muss die Verurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung mit den ihr zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden, ohne dass es eines Eingehens auf die hier erhobene Aufklärungsrüge bedarf.

3.) Dagegen ergeben sich keine Bedenken bei der Nachprüfung der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Pfandbruchs, den die Strafkammer mit Recht darin sieht, dass der Angeklagte einen von der Ortskrankenkasse gepfändeten Lastkraftwagen an ██████ veräußert hat.

4.) Die Verurteilung des Angeklagten begegnet dagegen rechtlichen Bedenken, soweit er wegen Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung bestraft worden ist. Die Anführung des § 1412 RVO anstelle des § 1492 RVO im erkennenden Teil des Urteils und in den Urteilsgründen ist zwar nur ein offensichtlicher Schreibfehler, der vom Revisionsgericht berichtigt werden könnte.

Sachlich erscheint es aber schon fraglich, ob der Angeklagte die Lohnanteile wirklich im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen „einbehalten“ hat, zumal er selbst offenbar nicht über eigene Mittel zur Lohnzahlung verfügte. Um diese Feststellung treffen zu können, hätte das Landgericht näher auf das Geschäftsverhältnis zwischen dem Angeklagten und der Gewerbebank eingehen müssen, die die Lohnzahlungen für ihn geleistet hat.

Weiter sind auch hier die Feststellungen zur inneren Tatseite unzureichend. Die Strafkammer glaubt, den bedingten Vorsatz des Angeklagten für die Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge lediglich aus dem Umstand entnehmen zu können, dass er sich „nicht über die tatsächliche Ausführung der an die Gewerbebank gegebenen Zahlungsanweisungen vergewissert hat“. Diese Schlussfolgerung bedurfte unter den gegebenen Umständen einer näheren Begründung. Wer mit einer Bank in Geschäftsverbindung steht, kann sich regelmäßig darauf verlassen, dass die Bank die ihr gegebenen Zahlungsaufträge ausführt oder ihm bei Nichtausführung Nachricht zukommen lässt. Dies gilt hier umso mehr, als die Bank die ihr aufgetragenen Lohnzahlungen geleistet hat. Es ist daher nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass der Angeklagte sich nicht auch darauf verlassen konnte, sie werde die einbehaltenen Versicherungsanteile ebenfalls ordnungsgemäß auf Grund der ihr übersandten Beitragsnachweisungen abführen.

Auch in diesem Punkte musste daher der Schuldspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden; einer Erörterung der Aufklärungsrüge bedarf es nicht mehr.

Übrigens sind die Voraussetzungen des vom Landgericht angeführten § 402 RVO in dem Urteil nicht dargetan (vgl. dazu § 532 Abs. 1 Nr. 2 aad).

5.) Soweit der Angeklagte geltend macht, er sei zu seinen Straftaten auf Grund einer unverschuldeten, durch die Kriegs- oder Nachkriegsereignisse bedingten Notlage gekommen, lässt sich die Richtigkeit seines Vorbringens vom Revisionsgericht nicht nachprüfen, da hierzu weitere Ermittlungen erforderlich sind, die das Landgericht vorzunehmen haben wird. Um dem Landgericht gegebenenfalls eine Einstellung nach § 3 des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 zu ermöglichen, musste der Schuldspruch in vollem Umfang aufgehoben werden, wobei jedoch die tatsächlichen Feststellungen in den Fällen 1 und 3 aufrechterhalten werden konnten.

6.) Sollte die Strafkammer zu der Feststellung kommen, dass die Voraussetzungen für eine Einstellung nach § 3 des Straffreiheitsgesetzes nicht gegeben sind, wird sie weiter zu prüfen haben, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 StGB n. F. gewährt werden kann.

KoenigerGlanzmannWiefels
BuschMaasDr.
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