Treffer
BGH Beschluss

Revision führt zur Aufhebung des Totschlagsschuldspruchs und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 569/97
Datum
03.12.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Totschlags und Verletzung der Fürsorgepflicht verurteilt; die Revision führte zur Aufhebung des Schuldspruchs hinsichtlich des Totschlags und des gesamten Strafausspruchs. Der BGH moniert unzureichende Würdigung des bedingten Vorsatzes und mangelhafte Feststellungen zur psychischen Verfassung (§ 21 StGB). Zudem wird kritisiert, dass tatbestandsmäßige Merkmale strafzumessend berücksichtigt wurden. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme bedingten Vorsatzes (dolus eventualis) darf der Tatrichter nicht allein aus der objektiven Gefährlichkeit des Handelns schließen; er muss auch alle Umstände würdigen, die eine Billigung des Todes in Frage stellen.

2

Bei langfristig verlaufenden Vernachlässigungshandlungen ist zu prüfen, ob der Täter den möglichen Tod tatsächlich erkannt und gebilligt hat; es reicht nicht ohne weiteres der Rückschluss aus einer gefährlichen Handlung.

3

Behauptete erhebliche Einschränkungen der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) müssen vom Tatgericht konkret festgestellt und, wenn nötig, durch sachverständige Begutachtung geklärt werden; unterlassene oder unzureichende Feststellungen rechtfertigen Aufhebung des Strafausspruchs.

4

Bei der Strafzumessung dürfen Merkmale, die bereits Tatbestandsbestandteile sind, nicht erneut als strafschärfend berücksichtigt werden (§ 46 Abs. 3 StGB).

Vorinstanzen

Landgericht Leipzig, 16. Juli 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 569/97 vom 3. Dezember 1997 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 3. Dezember 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 16. Juli 1997

a) im Schuldspruch, soweit eine Verurteilung wegen Totschlags erfolgt ist, und b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen

aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags in Tatmehrheit mit Verletzung der Fürsorgepflicht in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen hat die Angeklagte in einer tiefen persönlichen Krise nicht nur bei ihren Kindern Norman, René und Chris ihre Fürsorgepflicht durch die Vernachlässigung von Pflege und Hygiene verletzt sowie gebotene ärztliche Hilfe nicht in Anspruch genommen, sondern es auch bei dem zur Tatzeit acht Monate alten Säugling Sebastian unterlassen, ihn ausreichend und richtig zu ernähren sowie ihn trotz der erkennbaren bedrohlichen Gewichtsabnahme einer ärztlichen Behandlung zuzuführen.

Das Kind verstarb durch Ersticken nach Mageninhaltseinatmung bei Darminfekt im Frühstadium und ausgeprägter Unterernährung mit starker Gewebsaustrocknung. Die Strafkammer geht davon aus, die Angeklagte habe den Tod ihres Kindes nicht angestrebt, aber billigend in Kauf genommen.

Die Revision der Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen Totschlags und des gesamten Strafausspruchs.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 24. Oktober 1997 hierzu ausgeführt:

„Die Ausführungen des Landgerichts zur subjektiven Tatseite des Tötungsdelikts zum Nachteil des Säuglings Sebastian halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Sie lassen eine umfassende Würdigung aller Umstände, die für und gegen die Billigung des Todeseintritts sprechen, vermissen. Allerdings ist der Schluss aus der objektiven Gefahrlichkeit des Handelns auf den bedingten Tötungsvorsatz grundsätzlich möglich. Angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung ist jedoch immer die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt hat oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten (BGHR StGB § 212 Abs. 1, bedingter Vorsatz 9).

Der Schluss auf den bedingten Tötungsvorsatz ist daher nur dann rechtsfehlerfrei gezogen, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen alle die Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen (BGHR StGB § 212 Abs. 1, bedingter Vorsatz 1, 2, 5, 7). Vorliegend hat das Landgericht seine Überzeugung, die Angeklagte habe den Tod des Säuglings billigend in Kauf genommen, aus dem sich verschlechternden Zustand und der hieraus resultierenden, auch ihr erkennbaren Gefährdung des Kindes gewonnen (UA S. 27 bis 29). Die Urteilsgründe lassen aber keine Erwägung des Landgerichts erkennen, dass vorliegend nicht die Gefahrlichkeit einer Gewalthandlung, sondern ein sich über einen längeren Zeitraum erstreckender Prozess sowie die geistige Vorwegnahme und Billigung seines möglichen Endes durch die Angeklagte zu beurteilen war. Abgesehen davon, dass die Billigung der Tötung des eigenen Kindes naturgemäß die Überschreitung höchster Hemmschwellen voraussetzt, ist vorliegend noch zu berücksichtigen, dass die Angeklagte – wie einer Äußerung gegenüber der Zeugin S. zu entnehmen sein kann – möglicherweise trotz allem davon ausging, Sebastian werde sich, wenn er Hunger habe, schon melden. Auch hoffte die Angeklagte, ihr Mann werde zu ihr zurückkehren und dadurch ihre als „aussichtslos“ angesehene Lage verändern (UA S. 9). Ob die Angeklagte deshalb auch hoffte, die von ihr erkannte Gefährdung des Säuglings werde nicht zu seinem Tode führen, hat die Kammer nicht erkennbar geprüft.

Vor allem ist aber zu besorgen, dass das Landgericht – wie auch der Prüfung der Voraussetzungen des § 21 zu entnehmen ist (vgl. nachfolgend unter 2.) – die Auswirkungen der „tiefen Krise“ auf die psychische Befindlichkeit der Angeklagten nicht ausreichend festgestellt und gewürdigt hat. War nämlich die Steuerungsfähigkeit – was das Tatgericht nicht ausschließen konnte – erheblich eingeschränkt, bedurfte es der besonderen Prüfung, ob die Angeklagte in diesem Zustand nicht nur die Gefährdung des Säuglings, sondern auch den möglichen Tod erfasst und gebilligt hat (vgl. auch BGHR StGB § 212 Abs. 1, bedingter Vorsatz 7).

Die Ausführungen des Landgerichts lassen ferner nicht erkennen, dass es sich ein umfassendes Bild von der persönlichen Situation der Angeklagten und ihrer psychischen Befindlichkeit sowie deren Auswirkungen auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit gemacht hat. Es hat lediglich wiederholt auf die „tiefe Krise“ der Angeklagten verwiesen und im Rahmen der Strafzumessung eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB bejaht. Es hat insoweit allerdings nicht die durch Tatsachen zu belegende Prüfung vorgenommen, welches der biologischen Merkmale der §§ 20, 21 StGB die Verantwortlichkeit der Angeklagten erheblich vermindert hat. Zwar ist ein Angeklagter unter Umständen nicht beschwert, wenn das Tatgericht mit fehlerhafter Begründung die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht. Vorliegend ist jedoch zu besorgen, dass das Tatgericht mangels sachverständiger Beratung und aufgrund fehlerhafter Prüfung des § 21 StGB die in Betracht kommende erhebliche Einschränkung der Verantwortlichkeit der Angeklagten unzutreffend gewichtet und beurteilt und deshalb fehlerhaft von einer Anwendung des Strafrahmens gemäß § 213 StGB abgesehen hat.“

Dem schließt sich der Senat an.

Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die für den Totschlag verhängte Einzelstrafe von acht Jahren Freiheitsstrafe auch auf die übrigen Einzelstrafen ausgewirkt hat.

Im Übrigen sind die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer auch insoweit rechtlich bedenklich, als ausdrücklich zum Nachteil der Angeklagten gewertet worden ist, sie habe grundlegende und elementare Mutterpflichten verletzt. Dies lässt besorgen, dass damit Umstände, die bereits Merkmale des gesetzlichen Tatbestands des § 170d StGB sind, entgegen § 46 Abs. 3 StGB strafschärfend berücksichtigt worden sind.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf den Beschluss des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 1997 (4 StR 487/97) zu einem ähnlich gelagerten Fall hin.

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