Revision: Unterlassene Erörterung der Unterbringung in Entziehungsanstalt (§64 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 56/99
- Datum
- 16.03.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hat das Tatgericht bei Feststellung einer Suchterkrankung, Beschaffungskriminalität und erheblich verminderter Hemmung die Unterbringung nach §64 StGB nicht erörtert, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Das Tatgericht muss darlegen, weshalb trotz bestehender Suchtabhängigkeit und der Annahme von Beschaffungskriminalität auf eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verzichtet wird; eine bloße Unterlassung genügt nicht.
Besteht in den Urteilsgründen keine Feststellung, dass konkrete Aussicht auf Behandlungserfolg ausgeschlossen ist, so darf die Unterbringungsfrage nicht unbehandelt bleiben (vgl. BVerfGE 91,1).
Das Verschlechterungsverbot (§358 Abs.2 Satz2 StPO) steht einer Nachholung der Anordnung einer Unterbringung nicht entgegen.
Ein Rechtsfehler in der Nichterörterung der Unterbringungsfrage führt nicht zwingend zur Aufhebung des Strafausspruchs, wenn sich ausschließen lässt, dass das angefochtene Strafmaß bei ordnungsgemäßer Erörterung anders ausgefallen wäre.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 19. Oktober 1998
Rubrum
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu 2. auf dessen Antrag, am 16. März 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Oktober 1998 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Worte "in einem erschwerten Fall" aus der Urteilsformel entfallen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schweren Raubes, Diebstahls in einem erschwerten Fall sowie versuchten Diebstahls in einem erschwerten Fall" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen unbeschränkt eingelegte Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat berichtigt lediglich den Urteilsausspruch, da das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele für besonders schwere Fälle nicht aufzuführen ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 260 Rdn. 25 m.w.Nachw.).
Das Urteil ist jedoch aufzuheben, soweit es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB nicht erörtert hat. Eine solche Erörterung drängte sich hier auf, nachdem das Landgericht bei dem Angeklagten eine psychische und physische Abhängigkeit von Opiaten und Stimulantien festgestellt, die drei Taten als Beschaffungskriminalität angesehen und jeweils eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens des Angeklagten aufgrund der Suchterkrankung und des damit verbundenen unwiderstehlichen Dranges, Drogen einzunehmen, angenommen hat.
Den Urteilsgründen kann nicht entnommen werden, dass bei dem Angeklagten eine konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs (vgl. BVerfGE 91, 1 ff.) nicht besteht. Das Landgericht hatte daher darlegen müssen, warum es gleichwohl von der Unterbringung abgesehen hat. Das Verschlechterungsverbot stünde einer Nachholung der Anordnung der Unterbringung nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Der Rechtsfehler nötigt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs, da der Senat angesichts der milden Strafe ausschließen kann, dass der Tatrichter bei einer Anordnung der Unterbringung auf eine geringere Strafe erkannt hätte.
| Kutzer | Miebach | Pfister | |||
| Blauth | Winkler |