Revision wegen Vergewaltigung verworfen; Vorlagefrist im Revisionsverfahren unbedenklich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 56/98
- Datum
- 11.03.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen rechtsfehlerhaften Entscheidungsbestandteil zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Eine Überschreitung angemessener Vorlagefristen an den Generalbundesanwalt rechtfertigt die Aufhebung eines Strafausspruchs wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots nur, wenn sie unter Würdigung der Gesamtumstände so erheblich ist, dass das Recht auf zügige Verfahren konkret verletzt wurde.
Bei der Bewertung der Zulässigkeit einer Vorlageverzögerung sind insbesondere die Dauer der Hauptverhandlung (auch nach Wiederaufnahme), der Umfang des Verfahrens und der Revisionsumfang zu berücksichtigen.
Wird die Revision verworfen, hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; auch im Revisionsverfahren entstandene notwendigen Auslagen der Nebenbeteiligten können dem Verurteilten auferlegt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 5. Dezember 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 56/98 vom 11. März 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. März 1998 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 5. Dezember 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Daß die Akten dem Generalbundesanwalt im Revisionsverfahren erst im Februar 1998 vorgelegt worden sind, stellt angesichts der Gesamtumstände des Falles (mehrtägige Hauptverhandlung nach Wiederaufnahme des Verfahrens, Verfahrensumfang, Revisionsumfang) keine so erhebliche Überschreitung der angemessenen Vorlagefrist dar, daß der Strafausspruch wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot nach Urteilserlaß aufgehoben werden müßte.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
| Blauth | Kutzer | Pfister | |||
| Miebach | Winkler |