Treffer
BGH Beschluss

Revision: Abgrenzung Raub/Diebstahl bei Überraschungsgriff; Aufhebung Unterbringung §64 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 568/88
Datum
24.01.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob Teile des Urteils des LG Wuppertal auf: Die Verurteilung wegen Raubes an der Zeugin Ko. und die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurden beanstandet. Zu prüfen sei, ob die angewandte Kraft wesentlich war, um erwarteten Widerstand zu brechen, bzw. ob eine konkrete Gefährlichkeitsprognose nach §64 StGB vorliegt. Die übrigen Verurteilungen blieben bestehen; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Überraschungsgriffen ist das Raubmerkmal „Gewalt gegen eine Person“ nur gegeben, wenn die eingesetzte Kraft wesentlicher Bestandteil der Wegnahme ist und geeignet ist, einen erwarteten Widerstand zu brechen; sie muss vom Opfer als körperlicher Zwang empfunden werden.

2

Erreicht der Täter sein Ziel vornehmlich durch List oder Schnelligkeit und prägt körperliche Gewalt nicht das Erscheinungsbild der Tat, liegt Diebstahl und nicht Raub vor.

3

Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB setzt eine konkrete, tragfähige Gefährlichkeitsprognose voraus, dass infolge alkoholbedingter Sucht erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind.

4

Fehlen eine eingehende, widerspruchsfreie Würdigung der maßgeblichen Umstände oder ergeben sich erhebliche Begründungsmängel, ist die Maßregel aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 2. September 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 568/88 in der Strafsache gegen Eberhard G. ███ aus Wuppertal, geboren am ███ 1953 in [REDACTED], wegen Raubes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer auf dessen Antrag, am 24. Januar 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 2. September 1988 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Raubes zum Nachteil der Zeugin Ko. (Fall II 1 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe sowie im Maßregelausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes zum Nachteil der Zeugin Ko. und wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Raub zum Nachteil der Zeugin ███ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

1. Die Verurteilung wegen Raubes des Einkaufsbeutels der Zeugin Ko. (Fall II der Urteilsgründe) wird von den bisherigen Feststellungen nicht getragen.

In Fällen, in denen dem Opfer eine Sache überraschend aus der Hand gerissen wird, liegt das Raubmerkmal „Gewalt gegen eine Person“ nur dann vor, wenn die Kraft, die der Täter entfaltet, wesentlicher Bestandteil der Wegnahme ist; sie muss so erheblich sein, dass sie geeignet ist, erwarteten Widerstand zu brechen. Vom Opfer muss sie als körperlicher Zwang empfunden werden.

Diebstahl ist dagegen anzunehmen, wenn das Erscheinungsbild der Tat nicht durch die Gewalt gegen eine Person geprägt wird, der Täter also in erster Linie durch List und Schnelligkeit zum Ziel kommt, weil er nur die zum Tragen der Tasche erforderliche Kraft zu überwinden braucht (vgl. BGH NStZ 1986, 218; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 1 und 2).

Die Strafkammer ist auf diese Abgrenzungsfrage nicht eingegangen. Dem angefochtenen Urteil lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass die vom Angeklagten angewandte Kraft ausreichend war, möglichen Widerstand der Zeugin zu brechen. Die bisherigen Feststellungen sprechen eher dagegen. Danach trat der Angeklagte von hinten an die Zeugin heran; für sie kam der Zugriff auf ihre Plastiktasche überraschend. Der Angeklagte brauchte keine große Kraft aufzuwenden, um den „Widerstand der Finger“ zu überwinden (UA S. 20/21).

2. Die Verurteilung im Falle II 2 der Urteilsgründe (versuchte Vergewaltigung der Zeugin B. ███ u. a.) enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

3. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Sie setzt nach § 64 StGB unter anderem die Gefahr voraus, dass der Täter infolge seines Hangs zum übermäßigen Genuss alkoholischer Getränke erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Dazu verhält sich das Urteil nicht. Die Gefährlichkeitsprognose versteht sich im Hinblick auf die Erwägungen der Strafkammer zur Ablehnung der Sicherungsverwahrung auch nicht von selbst.

Die von ihr UA S. 35 angeführten Umstände können nicht nur gegen die Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB, sondern auch dagegen sprechen, dass die für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erforderliche Gefahr erheblicher rechtswidriger Taten gegeben ist. Zwar sind die rechtlichen Anforderungen an die Gefährlichkeitsprognose bei beiden Maßregeln nicht gleich (vgl. Lackner, StGB 17. Aufl. Anm. 2 d zu § 64; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 64 Rdn. 6), so dass es nicht ausgeschlossen ist, die Gefahrlichkeitsprognose für die Sicherungsverwahrung zu verneinen, für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aber zu bejahen. In solchen Fällen bedarf es jedoch einer eingehenden und widerspruchsfreien Würdigung der insoweit erheblichen Umstände. Daran fehlt es hier, so dass der Senat nicht überprüfen kann, ob § 64 StGB rechtsfehlerfrei angewendet worden ist.

RußGribbohmDetter
KrauthKutzer
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