Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Beurteilung affektbedingter Schuldminderung (§21 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 567/99
Datum
04.01.2000
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verurteilung trotz Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit aufgrund eines psychopathologischen Affekts. Streitpunkt war, ob das Landgericht die Kriterien für einen schweren Affekt umfassend gewürdigt und die rechtliche Prüfung eigenverantwortlich vorgenommen hat. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da keine revisionsrechtliche Fehlerfeststellung zugunsten des Angeklagten vorliegt. Er betont, dass die Erheblichkeitsprüfung nach §21 StGB vom Tatrichter in eigener Verantwortung unter Einbeziehung sachverständiger Hilfe vorzunehmen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Frage, ob eine affektive Anspannung eine derart tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Sinne des §21 StGB bewirkt, ist vom Gericht in eigener Gesamtwürdigung aller für und gegen die Annahme sprechenden Indizien zu beurteilen; sachverständige Hilfe kann dabei herangezogen werden.

2

Die Prüfung der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit nach §21 StGB ist eine dem Tatrichter obliegende Rechtsfrage, die dieser eigenverantwortlich zu beantworten hat.

3

Die bloße Berufung auf die größere Sachkunde eines psychiatrischen Sachverständigen entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, die gegen das Vorliegen eines schweren Affektes sprechenden Kriterien umfassend zu würdigen.

4

Eine Revision ist nach §349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Vorinstanzen

Landgericht Stade, 24. September 1999

Rubrum

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Januar 2000 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 24. September 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Ausführungen auf UA S. 8, wonach die Strafkammer zwar „gewisse Zweifel“ an dem vom Sachverständigen festgestellten psychopathologischen Affekt habe, ihm aber wegen dessen größerer Sachkunde auf psychiatrischem Gebiet folge und zu Gunsten des Angeklagten eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit annehme, begegnen rechtlichen Bedenken. Ob eine affektive Anspannung eines Angeklagten einen solchen Grad erreicht hat, dass sie zu einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung geführt hat, ist vom Gericht mit sachverständiger Hilfe, aber in eigener Gesamtwürdigung aller für und gegen die Annahme eines schuldrelevanten Affektes sprechenden Indizien zu beurteilen (vgl. BGHR StGB § 21 Affekt 9 m.w.Nachw.; zu den Merkmalen im einzelnen Theune, NStZ 1999, 273, 274 m.w.Nachw.). Es ist bereits zweifelhaft, ob das Landgericht die zahlreichen gegen das Vorliegen eines schweren Affektes sprechenden Kriterien umfassend gewürdigt hat und ob es sich dabei bewusst war, dass die Prüfung der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung im Sinne des § 21 StGB als Rechtsfrage ausschließlich vom Tatrichter in eigener Verantwortlichkeit beantwortet werden muss (st. Rspr., vgl. BGHSt 43, 66, 77 m.w.Nachw.). Der Angeklagte ist indes hierdurch nicht beschwert.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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