Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen fehlendem Obhutsverhältnis (§174 StGB) und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 567/96
Datum
29.01.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen Vergewaltigung und sexuellen Missbrauchs an. Der BGH hob die Verurteilung im Fall III.8 sowie die daraus resultierende zweite Gesamtfreiheitsstrafe und die Unterbringungsanordnung auf, weil die Feststellungen kein Obhutsverhältnis i.S.d. § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB trugen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückgewiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Tatbestandsvariante des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist ein Obhutsverhältnis erforderlich, das durch tragfähige, konkrete Feststellungen zur faktischen Übertragung von Erziehungsaufgaben belegt sein muss.

2

Ein bloßer kurzfristiger Aufenthalt eines Minderjährigen im Haushalt einer Person begründet nicht ohne weiteres ein Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

3

Fehlen die für den Tatbestand wesentlichen Feststellungen, ist die diesbezügliche Verurteilung aufzuheben und die Sache zur erneuten Tat- und Rechtsbewertung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Von einer aufgehobenen Einzelverurteilung beeinflusste Gesamtstrafenbildungen und Maßregelanordnungen (z. B. Unterbringung nach § 64 StGB) sind ebenfalls aufzuheben, soweit ihre Begründung von der fehlerhaften Verurteilung abhängen kann.

Vorinstanzen

Landgericht Aurich, 2. August 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 567/96 vom 29. Januar 1997 in der Strafsache gegen Erich Heinrich ████, geboren am ████ (1945) in ████, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Januar 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 2. August 1996 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte im Fall III. 8. der Urteilsgründe verurteilt worden ist, b) im Ausspruch der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten sowie im Maßregelausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu 2. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Einbeziehung mehrerer Einzelstrafen aus zwei Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, wegen Bedrohung in fünf Fällen und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Wegen der der zweiten Gesamtfreiheitsstrafe zugrundeliegenden Taten hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter teilweisem Vorwegvollzug der Freiheitsstrafen angeordnet.

Die Revision des Angeklagten hat mit der allgemeinen Sachrüge insoweit Erfolg, als die bisherigen Feststellungen die Annahme eines Obhutsverhältnisses im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht tragen. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte sich die 16-jährige Thea zum Tatzeitpunkt höchstens vier Wochen zusammen mit ihrer Mutter und ihren beiden Geschwistern im Haushalt des Angeklagten aufgehalten, wo sie sich alsbald den sexualbezogenen Annäherungsversuchen des Angeklagten ausgesetzt sah und diesen mit Abscheu und Widerwillen begegnete (vgl. UA S. 8, 28, 29). Unter diesen Umständen reicht die im Rahmen der rechtlichen Würdigung getroffene, mit weiteren Tatsachen nicht belegte Feststellung, das Mädchen sei dem Angeklagten „faktisch ... im Rahmen der Lebensgemeinschaft mit der“ Mutter des Mädchens „zur Erziehung anvertraut“ (UA S. 40), nicht aus (vgl. BGHR StGB § 174 I Obhutsverhältnis 3, 4, 6, 7).

Es ist nicht ausgeschlossen, dass der neue Tatrichter präzisere Feststellungen zum Obhutsverhältnis oder zu den Gewalttätigkeiten des Angeklagten gegenüber der Mutter und den Geschwistern der Geschädigten treffen kann, die Motivation dafür waren, dass die Geschädigte sich widerwillig auf den Schoß des Angeklagten setzte. Der neue Tatrichter wird dabei auch genauere Feststellungen zur Erheblichkeit der Handlungen treffen müssen.

Die Aufhebung dieser Verurteilung, für die das Landgericht auf eine (die zweithöchste) Einzelstrafe von zehn Monaten erkannt hat, führt zur Aufhebung der zweiten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten. Die übrigen – angesichts der Vorstrafen maßvollen – Einzelstrafen und die erste Gesamtfreiheitsstrafe sind zur Überzeugung des Senats von diesem Fehler nicht berührt. Nicht auszuschließen war jedoch, dass die (im Urteil nicht ausgeführte) Prognose, vom Angeklagten seien erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 64 Abs. 1 StGB zu erwarten, von dieser Verurteilung beeinflusst war. Die Unterbringungsentscheidung war deshalb aufzuheben.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

BlauthKutzerMiebach
Rissing-van SaanPfister
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