Antrag nach §346 Abs. 2 StPO gegen Verwerfung der Revision als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 567/92
- Datum
- 02.12.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht innerhalb der gesetzlich oder durch das Gericht gesetzten Frist eingeht.
Das Revisionsgericht kann die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO verwerfen, wenn die Begründung verspätet ist.
Ein Antrag auf Entscheidung des nächsten Rechtszugs nach § 346 Abs. 2 StPO ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet, wenn die Verspätung der Revisionsbegründung feststeht.
Die Eingangszeit der Revisionsbegründung bei Gericht ist maßgeblich für die Beurteilung der Fristeinhaltung; ein nach Fristablauf eingehendes Schreiben begründet keine Rechtfertigung gegen die Verwerfung wegen Verspätung.
Vorinstanzen
Bezirksgerichts Chemnitz, 3. Juli 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 567/92 vom 2. Dezember 1992 in der Strafsache gegen ██ aus BC ██████, geboren am [REDACTED], Frank ██ in ███, wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 2. Dezember 1992 gemäß § 346 Abs. 2 StPO
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Chemnitz vom 3. Juli 1992 wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Das Bezirksgericht Chemnitz hat die gegen das Urteil vom 27. Mai 1992 gerichtete Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 3. Juli 1992 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Mit seinem Schreiben vom 7. Juli 1992 trägt der Angeklagte auf die Entscheidung des Revisionsgerichts an. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Die Revision des Angeklagten ist erst am 15. Juni 1992 und damit mehr als eine Woche nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist bei Gericht eingegangen. Sie ist deshalb durch den Beschluss vom 3. Juli 1992 zu Recht als unzulässig, weil verspätet, verworfen worden.
| Rissing-van Saan | Ruß | Miebach | |||
| Zschockelt | Winkler |