Treffer
BGH Beschluss

Antrag nach §346 Abs. 2 StPO gegen Verwerfung der Revision als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 567/92
Datum
02.12.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt beim BGH die Entscheidung gegen den Beschluss des LG, das seine Revision als unzulässig verworfen hatte. Zentrale Frage ist, ob die Revision fristgerecht begründet wurde. Das Revisionsgericht hat die Revision wegen Verspätung verworfen; der BGH hält den Antrag auf Entscheidung nach § 346 Abs. 2 StPO für zulässig, aber unbegründet, da die Begründung erst nach Fristablauf einging.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht innerhalb der gesetzlich oder durch das Gericht gesetzten Frist eingeht.

2

Das Revisionsgericht kann die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO verwerfen, wenn die Begründung verspätet ist.

3

Ein Antrag auf Entscheidung des nächsten Rechtszugs nach § 346 Abs. 2 StPO ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet, wenn die Verspätung der Revisionsbegründung feststeht.

4

Die Eingangszeit der Revisionsbegründung bei Gericht ist maßgeblich für die Beurteilung der Fristeinhaltung; ein nach Fristablauf eingehendes Schreiben begründet keine Rechtfertigung gegen die Verwerfung wegen Verspätung.

Vorinstanzen

Bezirksgerichts Chemnitz, 3. Juli 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 567/92 vom 2. Dezember 1992 in der Strafsache gegen ██ aus BC ██████, geboren am [REDACTED], Frank ██ in ███, wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 2. Dezember 1992 gemäß § 346 Abs. 2 StPO

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Chemnitz vom 3. Juli 1992 wird als unbegründet verworfen.

Gründe

Das Bezirksgericht Chemnitz hat die gegen das Urteil vom 27. Mai 1992 gerichtete Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 3. Juli 1992 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Mit seinem Schreiben vom 7. Juli 1992 trägt der Angeklagte auf die Entscheidung des Revisionsgerichts an. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Die Revision des Angeklagten ist erst am 15. Juni 1992 und damit mehr als eine Woche nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist bei Gericht eingegangen. Sie ist deshalb durch den Beschluss vom 3. Juli 1992 zu Recht als unzulässig, weil verspätet, verworfen worden.

Rissing-van SaanRußMiebach
ZschockeltWinkler
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