Revision: Aufhebung der Polizeiaufsicht bei Verurteilung zu Gefängnis statt Zuchthaus
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 567/53
- Datum
- 10.12.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulässigkeit der Anordnung von Polizeiaufsicht nach § 248 StGB setzt die tatsächliche Verurteilung zu einer Zuchthausstrafe voraus.
Innere Erwägungen des Gerichts, wonach bei Vollendung Zuchthaus verwirkt wäre, ersetzen nicht die gesetzlich vorausgesetzte erkannte Zuchthausstrafe.
Bei Versuchsstrafen kann die Milderung nach § 44 StGB zur Verhängung einer Gefängnisstrafe statt einer Zuchthausstrafe führen; diese Umwandlung schließt gesetzlich gebundene Nebenstrafen aus, die Zuchthaus voraussetzen.
Das Revisionsgericht kann gemäß § 354 StPO zu Unrecht erkannte Nebenstrafen aus dem Strafausspruch entfernen.
Vorinstanzen
Landgericht Ludwigsburg, 24. Februar 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Friedrich ████ aus ████, dort geboren am ████, wegen versuchten Diebstahls im Rückfall hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, ███████████████ ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███
Tenor
Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Ludwigsburg vom 24. Februar 1953, soweit es den Angeklagten verurteilt, dahin abgeändert, dass die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht wegfällt.
Die Kosten der Rechtsmittel hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchten einfachen Diebstahls im Rückfall zu einem Jahr Gefängnis und wegen weiterer selbständiger Vergehen zu sechs und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Von der Diebstahlstrafe als Einsatzstrafe ausgehend hat es gemäß § 74 StGB eine Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis ausgesprochen. Zugleich hat es auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und auch auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt.
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft beanstanden lediglich die Zulassung von Polizeiaufsicht. Diese Beschränkung der Rechtsmittel auf die abtrennbare Nebenstrafe ist zulässig (RGSt 42, 241; 65, 296), auch rechtswirksam von dem Verteidiger erklärt. Daher ist im Schuldspruch und im übrigen Strafausspruch das Urteil rechtskräftig.
§ 248 StGB ist, wie die Revisionen mit Recht geltend machen, verletzt. Diese Vorschrift lässt den Ausspruch der Zulässigkeit von Polizeiaufsicht wegen Diebstahls nur zu, wenn hierwegen auf eine Zuchthausstrafe erkannt ist. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, da das Landgericht wegen Diebstahlversuchs nur eine Gefängnisstrafe ausgesprochen hat. Es ist allerdings bei seinen Strafzumessungserwägungen nach Versagung mildernder Umstände davon ausgegangen, dass bei vollendetem einfachen Diebstahl die Mindeststrafe nach § 244 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 StGB ein Jahr Zuchthaus ist. Es hat aber dann von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 44 Abs. 1 und 3 StGB das versuchte Verbrechen milder zu bestrafen und hat hiernach eine Zuchthausstrafe von acht Monaten für angemessen erachtet. Die Erwägung, dass an sich eine Zuchthausstrafe verwirkt wäre, kann jedoch nicht die Rechtsgrundlage für die Zulassung von Polizeiaufsicht bilden, da § 248 StGB eine erkannte Zuchthausstrafe voraussetzt (RGSt 11, 158). Erkannt hat aber das Landgericht nicht auf eine Zuchthaus-, sondern nur auf eine Gefängnisstrafe auf Grund der richtigen Erwägung, dass § 14 Abs. 2 StGB die Verhängung einer unter einem Jahr liegenden Zuchthausstrafe nicht zulässt und für den hier gegebenen Fall, dass die verwirkte Versuchsstrafe unter einem Jahr Zuchthaus liegt, deren Umwandlung in eine Gefängnisstrafe durch § 44 Abs. 3 Satz 2 StGB zwingend vorgeschrieben ist. Danach entbehrt die ausgesprochene Zulassung von Polizeiaufsicht der Rechtsgrundlage. Diese Nebenstrafe ist aufzuheben.
In entsprechender Anwendung des § 354 StPO wird vom Revisionsgericht die zu Unrecht erkannte Nebenstrafe aus dem Strafausspruch entfernt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Busch | Rotberg | Baldus | |||
| Koeniger | Maaß |