Treffer
BGH Beschluss

Revisionen in Vergewaltigungsverfahren verworfen – Verlesung ärztlichen Attests unbeachtlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 565/88
Datum
27.01.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Duisburg wegen Vergewaltigung hat der BGH als unbegründet verworfen. Streitpunkt war die Verlesung eines privaten ärztlichen Attests und eine mögliche Verletzung des § 256 Abs. 1 StPO. Die Rüge war in der Revisionsbegründung nicht ausreichend substantiiert. Das Urteil stützt sich bereits ohne das Attest auf andere Beweismittel (insb. Lichtbilder).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsrechtfertigenden Rügen bei Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die Rüge einer Verletzung des § 256 Abs. 1 StPO wegen Verlesens eines ärztlichen Attests ist nur dann revisionsrechtlich prüfbar, wenn die Revisionsbegründung ersichtlich und ausreichend darlegt, welche Art von Schriftstück (z. B. behördliches Zeugnis oder Gutachten) verlesen worden ist.

3

Eine behauptete Verfahrensverletzung bleibt unbeachtlich, wenn das Urteil unabhängig vom beanstandeten Beweismittel aufgrund sonstiger Beweismittel (z. B. in Augenschein genommener Lichtbilder) die Überzeugung des Gerichts von den festgestellten Tatumständen trägt.

4

Trifft die Revision keinen Erfolg, hat jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels sowie die in der Revisionsinstanz entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 30. Mai 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 565/88 in der Strafsache gegen

1. A. C., den Kellner Calogero Roberto Cesare aus ███, geboren am ██ 1948 in Nes (I),

2. ██ aus Ob███, geboren Mohammed Ashraf

3. ██ v. ███████ ████████ T., wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. Januar 1989 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 30. Mai 1988 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ob die Rüge einer Verletzung des § 256 Abs. 1 StPO zulässig erhoben ist, ist zweifelhaft, da die Revision auf die Verlesung eines „privaten ärztlichen Attestes“ abhebt, ohne dass die Begründung eine Grundlage für die revisionsgerichtliche Prüfung bietet, ob das verlesene Schriftstück etwa ein behördliches Zeugnis oder Gutachten darstellt. Jedenfalls ist die Rüge nicht begründet, weil das Urteil auf einem etwaigen Verfahrensfehler nicht beruht. Aus der Beweiswürdigung (UA S. 21/22) ergibt sich, dass die Strafkammer die Überzeugung von den festgestellten Verletzungen der Zeugin bereits ohne den Inhalt des Gutachtens aufgrund der übrigen Beweismittel, namentlich der in Augenschein genommenen Lichtbilder, gewonnen hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin in der Revision erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

RußGribbohmDetter
KrauthKutzer
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