Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Anvertrautsein und Alterskenntnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 565/53
- Datum
- 10.12.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) setzt konkrete Feststellungen darüber voraus, dass die Jugendlichen dem Beschuldigten zur Erziehung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut waren und hieraus ein die Schutzbeziehung begründendes Überordnungsverhältnis entstand.
Fehlen im Urteil hinreichende tatsächliche Angaben zur Grundlage des Anvertrautseins, kann das Revisionsgericht die Richtigkeit der Tatbestandsfeststellung nicht zuverlässig überprüfen; dies begründet die Aufhebung und Zurückverweisung.
Soweit das Alter des Opfers Tatbestandsmerkmal oder rechtserheblich für die Strafbarkeit ist, muss das Urteil die Kenntnis des Täters oder zumindest dessen Möglichkeit, das Alter zu erkennen, ausdrücklich feststellen, insbesondere bei grenzwertigen Altersangaben.
Die Ausnutzung einer dem Täter eingeräumten Stellung bildet den Gegenstand des § 174 Nr. 1 StGB und darf nicht bloß zusätzlich als strafschärfender Umstand separat verwertet werden; die Verhinderung des Missbrauchs ist Zweck der Norm.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 19. Juni 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Diakon Hans ██ aus ███, geboren am ████ in █████, wegen Unzucht mit Abhängigen hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maass Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 19. Juni 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Darmstadt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit schwerer Unzucht zwischen Männern in sechs Fällen und wegen Versuchs dieser Verbrechen in sieben Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Mit seiner Revision macht er Verletzung des § 174 Nr. 1 StGB geltend. Insbesondere beanstandet er die Strafzumessung.
Dem Rechtsmittel kann der Erfolg nicht versagt werden.
Irrig ist allerdings die vom Beschwerdeführer vertretene Meinung, ein Missbrauch im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB liege nicht vor, wenn die Jugendlichen sich freiwillig zu den Taten herbeigelassen hätten. Es kommt vielmehr hier darauf an, dass trotz des Abhängigkeitsverhältnisses geschlechtliche Beziehungen zur abhängigen Person angeknüpft oder fortgesetzt werden (BGHSt 1, 71 [122]; 4, 297).
Bedenken bestehen jedoch nach anderer Richtung.
Die Strafkammer hat ausgeführt, die elf Jugendlichen seien dem Angeklagten zur Erziehung, Aufsicht und Betreuung anvertraut gewesen. Die Tatsachen irgendwelcher Art, auf denen sein Überordnungsverhältnis beruht, hat sie nicht angegeben. Im Urteil findet sich nur der allgemein gehaltene Hinweis, der Angeklagte habe in ███ Gottesdienste abgehalten und sich der Jugendarbeit in der Gemeinde gewidmet, namentlich der Jugendarbeit in der Schule. Worin seine Tätigkeit gegenüber den nicht mehr schulpflichtigen Jungen bestand, ist nicht gesagt. Auch nicht, wodurch zwischen ihm und den Minderjährigen ein Verhältnis geschaffen wurde, das über die allgemeinen Beziehungen eines Diakons zu den Gemeindemitgliedern oder Kirchenbesuchern hinausging und so eine geistige und sittliche Unterordnung der Jungen gegenüber dem Angeklagten herbeiführte (vgl. BGHSt 4, 212).
Darin liegt nicht nur ein Verfahrensverstoß nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO, auf den die Revision nicht gestützt ist, sondern zugleich ein sachlich-rechtlicher Mangel. Denn ohne hinreichende tatsächliche Unterlagen ist das Revisionsgericht nicht imstande, zuverlässig zu beurteilen, ob die Strafkammer den Begriff des Anvertrautseins zur Erziehung, Aufsicht und Betreuung zutreffend gewürdigt hat.
Dazu kommt, dass mindestens in einem Falle auch die zur inneren Tatseite notwendigen Darlegungen unvollständig sind. Hierzu ist nur bemerkt, dass die begangenen Handlungen von wollüstiger Absicht getragen gewesen seien. Zur Kenntnis des Angeklagten vom Alter der Jungen äußert sich das Urteil nicht. Zwar konnte davon in den Fällen abgesehen werden, in denen die Minderjährigen noch so weit von der Erreichung des 21. Lebensjahres entfernt waren, dass dies für den Angeklagten ohne weiteres erkennbar war. Das kann für alle Fälle gelten mit Ausnahme der Verfehlung gegenüber Günther ███, der im Gegensatz zu den sonst etwa 15-jährigen Jungen schon zwischen dem 18. und 19. Jahr stand. Hier ist die ausdrückliche Feststellung des Bewusstseins des Angeklagten, der Jugendliche sei noch nicht 21 Jahre alt gewesen, unentbehrlich.
Der Angeklagte musste weiter die bisher noch nicht angeführten Tatsachen kennen, aus denen sich nach § 174 Nr. 1 StGB das Schutzverhältnis der Jugendlichen ergab.
Die Nichtbeantwortung der Frage, ob der Angeklagte sich über die Minderjährigkeit des ██ klar war oder sie wenigstens als möglich ansah, hat auch Bedeutung für das tateinheitlich zusammentreffende Vergehen der Verführung nach § 175a Nr. 3 StGB. In den übrigen Fällen ist der Tatbestand dieses, sei es vollendeten, sei es versuchten Verbrechens bedenkenfrei bejaht.
Ob der Angeklagte sich in den Fällen 7 bis 13 nicht einer vollendeten Unzucht mit Abhängigen schuldig gemacht hat, bedarf keiner Erörterung. Denn durch die Annahme des Versuchs ist er nicht beschwert.
Die bezeichneten Mängel, die wegen bestehender Tateinheit den Schuldspruch auch in allen Fällen des § 175a Nr. 3 StGB erfassen, zwingen zur Aufhebung des Urteils.
In der neuen Hauptverhandlung wird die Verteidigung Gelegenheit haben, ihre in der Revision erhobenen Bedenken gegen die Strafzumessung vorzubringen. Hierzu sei bemerkt, dass es rechtsfehlerhaft wäre, dem Angeklagten die Ausnutzung seiner Stellung straferschwerend zuzurechnen. Die Verhinderung dieses Missbrauchs ist der Zweck des § 174 Nr. 1 StGB.
Der Senat hat von der Befugnis aus § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.
| Rotberg | Baldus | Maass | |||
| Koeniger | Dr. Schalscha |