Revision verworfen; Totschlag in Tateinheit mit Erwerb und Nutzung vollautomatischer Waffe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 564/98
- Datum
- 22.12.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung im Rahmen der Revisionsrechtfertigung (§ 349 Abs. 2 StPO) keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die Klarstellung des Schuldspruchs, dass Erwerb einer Schusswaffe und deren tatsächliche Gewaltanwendung bei einer Tötung in Tateinheit stehen, ist zulässig, soweit hierdurch kein Nachteil für den Angeklagten entsteht.
Die Annahme von Tateinheit zwischen dem Erwerb einer vollautomatischen Waffe und deren Einsatz im Rahmen einer Tötung begründet für sich genommen keinen zusätzlichen Rechtsfehler.
Die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin entstehenden notwendigen Auslagen sind dem unterliegenden Rechtsmittelführer aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 3. Juni 1998
Rubrum
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Dezember 1998 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 3. Juni 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Schuldspruch wird dahin klargestellt, dass der Angeklagte des Totschlags in Tateinheit mit Erwerb einer vollautomatischen Selbstladewaffe, mit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine solche Waffe und mit Bedrohung schuldig ist (vgl. Steindorf, Waffenrecht 7. Aufl. § 53 WaffG Rdn. 2). Durch die Annahme von Tateinheit zwischen dem Erwerb der Maschinenpistole und der tatsächlichen Gewaltausübung über sie während der Tötung (vgl. hierzu BGHSt 36, 151, 154; Steindorf, aaO Rdn. 35) ist der Angeklagte nicht beschwert.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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