Treffer
BGH Urteil (Revisionsentscheidung)

Revision gegen Verurteilung wegen schwerer Bestechung und Diebstahls verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 564/54
Datum
18.02.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief Revision gegen Verurteilungen wegen schwerer passiver Bestechung und mehrerer Diebstahlsdelikte ein. Streitpunkte betrafen die Besetzung des Gerichts (Schöffe angeblich schlafend) und die rechtliche Bewertung der Aneignung fremden Materials. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt Schuldsprüche wegen Diebstahls und Bestechlichkeit mit ausführlicher Begründung zur Amtsbezogenheit und Aneignung wirtschaftlicher Vorteile.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Besetzung des Gerichts ist nur dann unvorschriftsmäßig, wenn ein Richter infolge von Übermüdung unfähig ist, die Vorgänge der Hauptverhandlung wahrzunehmen; vorübergehende Aufmerksamkeitsbeeinträchtigungen genügen nicht.

2

Wer fremde Sachen dergestalt verwendet oder darüber verfügt, dass er sich wirtschaftliche Vorteile verschafft, eignet sich diese im wirtschaftlichen Wert an und erfüllt damit den Tatbestand des Diebstahls.

3

Die unentgeltliche Übertragung fremder Sachen an Dritte kann eine rechtswidrige Aneignung darstellen, wenn der Verfügende in eigenem Namen darüber verfügt und die Sache sich seinem Vermögen einverleibt.

4

Eine in das Amt einschlagende Handlung im Sinne des § 332 StGB setzt nicht voraus, dass der Beamte für die konkrete Handlung zuständig ist; es genügt, dass die Angelegenheit zum Geschäftsbereich der Behörde gehört und ihrer Art nach in sein Amt einschlägt.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 9. April 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus █, den Ingenieur Alois ███, geboren am ███ 1907 in ██, wegen schwerer passiver Bestechung u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. und 18. Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Maas als beisitzende Richter, ████████████████ █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███ bei der Verkündung, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 9. April 1954 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen schwerer passiver Bestechung in zwei Fällen sowie wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt worden, ferner wegen zwei weiterer Diebstähle anstelle an sich verwirkter Gefängnisstrafen von drei und zwei Tagen zu Geldstrafen von 15,-- DM und von 10,-- DM. Außerdem sind drei Geldbeträge gemäß § 335 StGB für den Staat verfallen erklärt worden. Mit der Revision macht der Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend.

I. Die Verfahrensrüge, das Gericht sei nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen, weil ein Schöffe während eines erheblichen Teiles der Verhandlung geschlafen habe, kann keinen Erfolg haben. Eine unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts liegt vor, wenn einer der Richter infolge Übermüdung unfähig ist, die Vorgänge in der Hauptverhandlung wahrzunehmen, nicht aber schon dann, wenn der Richter durch Ermüdungserscheinungen vorübergehend in seiner Aufmerksamkeit beeinträchtigt worden ist (BGHSt 2, 14). Die Revision behauptet zwar, der Schöffe Heusel sei in der Hauptverhandlung wiederholt eingeschlafen und habe auch während eines erheblichen Teiles des staatsanwaltschaftlichen Schlussvortrages geschlafen. Der Anwaltsassessor Dr. ██, der zwei der Mitangeklagten verteidigte, hat dies ebenfalls in seiner schriftlichen Äußerung angegeben. Der Schöffe ███ ███ dagegen erklärt, dass er zwar kurze Zeit von einer Ermüdung befallen gewesen sei, dass er aber keineswegs während eines erheblichen Teiles der Hauptverhandlung geschlafen habe. Auch den dienstlichen Äußerungen der übrigen Beteiligten kann dies nicht entnommen werden. Der Protokollführer und die beiden beisitzenden Berufsrichter haben lediglich beobachtet, dass der Schöffe in einem Zeitpunkt die Augen geschlossen hatte und das, nachdem er deshalb angestoßen worden war, nicht mehr vorgekommen ist. Insbesondere ergeben die dienstlichen Äußerungen der Richter, des Urkundsbeamten und des den Saaldienst versehenden Justizwachtmeisters, dass nicht etwa dieser, wie Assessor Dr. ██ angibt, den Schöffen geweckt hat. Danach ist nicht erwiesen, dass der Schöffe an wesentlichen Vorgängen der Hauptverhandlung nicht teilgenommen hat.

II. Die durch die allgemeine Sachrüge veranlasste Prüfung des Urteils gibt zu keinen durchgreifenden Bedenken Anlass.

1.) Zum Schuldspruch wegen Diebstahls:

a) Zwei selbständige Diebstähle findet das Landgericht zutreffend darin, dass der Angeklagte von dem Altmaterial, das bei dem im Auftrage der Besatzungsmacht durchgeführten Umbau der ███████████████ in Babenhausen anfiel, zu dem Mitangeklagten ███ drei Eisenträger und zwanzig ███████ Meter Gussrohr und zu dem Mitangeklagten ███ sieben Eisenträger durch den Mitangeklagten ██ prinzipal bringen ließ. Nach den tatrichterlichen Feststellungen gehörte ihm das Material nicht. Die Besatzungsmacht hatte sich die Verfügung darüber ausdrücklich vorbehalten. Es befand sich „mindestens im Mitgewahrsam, wenn nicht im Alleingewahrsam“ des Leiters der Baustelle in Babenhausen, des Regierungsbaurats a. D. U(___). Der Angeklagte hat die Trager und das Rohr nicht zuvor in seine eigene Verfügungsgewalt gebracht, sondern veranlasst, dass ███ sie vom Lagerplatz zu █████ und ██████ brachte.

Das Landgericht nimmt rechtlich zutreffend an, dass der Angeklagte das Material gleichwohl in der Absicht rechtswidriger Zueignung unter Benutzung als Werkzeug - weggenommen hat. Er hat bei ███ vor und nach der Lieferung der Träger und des Gussrohrs Speisen im Werte und Getränke von etwa 30,-- DM verzehrt, ohne etwas dafür zu bezahlen. Bei ██████ tankte er 60 bis 80 Liter Benzin, ließ Kraftfahrzeugreparaturen im Gesamtbetrage von 50,-- DM ausführen und erhielt von ███████ dessen Kraftwagen für mindestens zehn Fahrten von seinem Wohnort Mörfelden nach Babenhausen zur Verfügung gestellt, ohne für all diese Leistungen etwas zu bezahlen. Zwischen dem Angeklagten und ██ ███ sowohl wie ████████ bestand unausgesprochen Einverständnis darüber, dass für die beiderseitigen Leistungen keine sonstige Vergütung erfolgen sollte. Der Angeklagte hat also durch die Hingabe des Materials wirtschaftliche Vorteile erzielt, indem er von ███████████ ██████ ohne sonstiges Entgelt Leistungen erhielt, für die er andernfalls Geld hätte aufwenden müssen. Er hat somit die Träger und das Gussrohr zwar nicht in ihrer Substanz, wohl aber ihrem wirtschaftlichen Wert nach dem eigenen Vermögen einverleibt (vgl. BGHSt 4, 236 und BGH 1 StR 425/54 vom 23. April 1954).

b) Der Angeklagte hat ferner im Herbst 1951 aus den Räumen der Bauleitung einmal zwei Säcke Koks und ein anderes Mal einen Sack Briketts im Gesamtgewicht von etwa zweieinhalb Zentner — beides fiskalisches Eigentum — weggenommen. Den Koks hat er dem Mitangeklagten ████, die Briketts einer Frau █████████ zum Verbrauch übergeben.

Das Landgericht sieht darin zwei weitere Diebstähle des Angeklagten. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass der Angeklagte den Koks und die Briketts selbst zu den Empfängern gebracht und sie ihnen im eigenen Namen geschenkweise übergeben hat und dass er dies schon bei der Wegnahme beabsichtigte. Auch hier handelte er in der Absicht, sich den Brennstoff rechtswidrig zuzueignen. Denn wer fremde Sachen einem anderen unentgeltlich zuwendet, eignet dieselben dadurch sich zu, wenn er im eigenen Namen darüber verfügt, insbesondere also, wenn er sie einem Dritten schenkt (BGHSt 4, 236/238/239).

2.) Zum Schuldspruch wegen schwerer passiver Bestechung:

Der Angeklagte war als Aushilfsangestellter bei der vom Sonderbauamt Darmstadt einer deutschen Behörde, für den Aus- und Umbau der Kasernenanlagen in Babenhausen eingesetzten Bauleitung eingestellt. Das Sonderbauamt hatte bei diesem Bauvorhaben die Abrechnung mit den ausführenden Firmen und die Aufgaben eines Architekten zu erledigen. Der Angeklagte war Bauführer für Heizung, sanitäre Installation und Elektroarbeiten. Als solcher hatte er auf diesen Sachgebieten an Hand der vorliegenden Pläne die Leistungsverzeichnisse, in denen die auszuführenden Arbeiten im einzelnen aufgeführt waren, aufzustellen und darüber zu wachen, dass die Arbeiten dementsprechend auch ausgeführt wurden. Ohne Rechtsirrtum erachtet das Landgericht ihn deshalb als Beamten im strafrechtlichen Sinne. Er war durch öffentlich-rechtlichen Auftrag zu Dienstleistungen berufen, die aus der Staatsgewalt abzuleiten sind und staatlichen Zwecken dienten.

Das Landgericht geht davon aus, dass die Lieferung der Träger und der Gussrohre an ███ und ███████ Handlungen waren, die in sein Amt einschlugen. Im Urteil ist dies zwar nicht näher begründet. Es ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden. Das Merkmal einer in das Amt einschlagenden Handlung im Tatbestand des § 332 StGB verlangt nicht, dass der Beamte für die betreffende Handlung zuständig ist. Es genügt, dass das in Frage stehende Dienstgeschäft zum Geschäftsbereich der Behörde des Beamten gehört und dass die Bearbeitung solcher Angelegenheiten ihrer Art nach in sein Amt einschlägt, auch wenn durch die Geschäftsverteilung gerade die fragliche Amtshandlung einem anderen Beamten zugewiesen ist.

Nach den tatrichterlichen Feststellungen gehörte es zu den Aufgaben der Bauleitung, das Altmaterial, das beim Umbau der Kasernenanlagen abfiel, zu sammeln und zu bewachen. Die Verfügung darüber hatte sich allerdings die Besatzungsbehörde vorbehalten. Der Angeklagte war nicht befugt, über das Material zu verfügen. Er war jedoch den Bauführern der anderen Sachgebiete gleichgeordnet. Nach Lage der Dinge gehörte es auch zu seinen Dienstpflichten, — unter der Leitung U(___) — für die Sammlung und Bergung des anfallenden Altmaterials zu sorgen. Hierbei war es ohne Bedeutung, ob das Verfügungsrecht darüber die deutsche Behörde oder die Besatzungsmacht hatte. Unter diesen Umständen ist nach den oben angeführten, in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen die Hingabe der Träger und der Gussrohre an ███ und ███████ als eine in das Amt des Angeklagten einschlagende Handlung anzusehen. Darüber, dass für diese Dienstpflichtverletzungen die von ██ und ██████ gemachten Leistungen gewährt sein sollten, waren sich die Beteiligten nach den Feststellungen des Landgerichts einig.

Nach allem begegnet auch die Verurteilung wegen zwei Fällen von Bestechlichkeit (§ 332 StGB) keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

III. Für die beiden Brennstoffdiebstähle besteht trotz der geringen Strafhöhe nach § 11 Abs. 1 Straffreiheitsgesetz 1954 keine Straffreiheit (BGH 4 StR 492/54 vom 20. Januar 1955).

Das Landgericht hat es abgelehnt, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, und dies damit begründet, das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Sauberkeit der staatlichen Verwaltung erfordere die Vollstreckung der Strafe. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden, da nach Lage der Dinge damit nicht gesagt sein soll, dass bei Delikten, die sich gegen die Sauberkeit der Staatsverwaltung richten, immer oder doch grundsätzlich die Strafe vollstreckt werden müsse, vielmehr das Landgericht dies im Hinblick auf die vorliegenden Taten für erforderlich hält.

Nach allem ist die Revision des Angeklagten unbegründet.

GlanzmannBuschMaas
KoenigerJagusch
Revision gegen Verurteilung wegen schwerer Bestechung und Diebstahls verworfen — Themis