Revision teilweise erfolgreich: Änderung der Schuldsprüche und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 563/95
- Datum
- 31.01.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei ist zu berücksichtigen, dass mehrere Diebstähle durch eine einzige hehlerische Erwerbshandlung erfasst sein können; ist dies nicht auszuschließen, ist zugunsten des Beschuldigten die günstigere Qualifikation zugrunde zu legen.
Mittäterschaft an einem Diebstahl setzt Teilhabe vor oder während der Tatbestandsverwirklichung voraus; eine Beteiligung erst nach Vollendung der Tat begründet keine Mittäterschaft, sondern allenfalls Hehlerei.
Der Revisionssenat kann in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch ändern, wenn er ausschließen kann, dass ein entsprechender Hinweis die Verteidigung des Angeklagten anders hätte verlaufen lassen.
Ändert sich die Tatqualifikation durch die Revisionsentscheidung und betrifft dies die Strafbemessung, sind die betroffen Einzelstrafen und der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Strafzumessung erneut vorzunehmen.
Vorinstanzen
Landgericht Bautzen, 19. April 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 563/95 vom 31. Januar 1996 in der Strafsache gegen [REDACTED] aus [REDACTED], Peter Detlef, geboren am [REDACTED] 1964, wegen Diebstahls u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 19. April 1995, soweit es ihn betrifft,
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Diebstahls in sieben Fällen, wegen Diebstahls in zwei Fällen oder Hehlerei (in einem Fall) sowie wegen Hehlerei in zwei Fällen verurteilt wird, mit den zugehörigen Feststellungen
2. aufgehoben a) soweit der Angeklagte zu Einzelgeldstrafen wegen Diebstahls oder Hehlerei in den Fällen 50 und 52 des Urteils und zur Einzelfreiheitsstrafe wegen Diebstahls im Fall 88 des Urteils verurteilt worden ist, sowie b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere (allgemeine) Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht (Jugendkammer) hat den Angeklagten wegen Diebstahls in acht Fällen, wegen Diebstahls oder Hehlerei in zwei Fällen und wegen Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Außerdem hat es gegen ihn Maßnahmen nach den §§ 69, 69a StGB angeordnet.
Die Revision des Angeklagten ist nicht durch Rücknahme erledigt. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift näher ausgeführt hat, war die von der Wahlverteidigerin, Rechtsanwältin █████ erklärte Rechtsmittelrücknahme unwirksam, weil die dafür erteilte Ermächtigung des Angeklagten durch eine noch vor der Revisionsrücknahme bei Gericht eingegangene Erklärung des weiteren Wahlverteidigers, Rechtsanwalts Heinemann, konkludent widerrufen worden war.
Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge dringt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen nicht durch.
2. Die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Teilaufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
a) Die Voraussetzungen einer zulässigen Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei sind zwar in den Fällen 50 und 52 des Urteils bei isolierter Betrachtung dieser Fälle ausreichend festgestellt. Soweit es die Alternative der Hehlerei angeht, hat das Landgericht jedoch nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte die Beute aus beiden Diebstählen durch ein und dieselbe hehlerische Handlung erworben haben kann. Da diese Möglichkeit nach Sachlage nicht auszuschließen ist, muss sie nach dem Zweifelssatz der rechtlichen Würdigung im Rahmen der Wahlfeststellung mit der Folge zugrunde gelegt werden, dass der Angeklagte wegen Diebstahls in zwei (besonders schweren) Fällen oder wegen Hehlerei in einem Fall zu verurteilen ist.
Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich im Fall 88 des Urteils des Diebstahls in sukzessiver Mittäterschaft schuldig gemacht, wird von den Feststellungen nicht getragen. Als der bei einem Einbruch in Neuwiese entwendete Tresor von den Tätern zum Grundstück des Angeklagten in Hoyerswerda transportiert worden war, war der Diebstahl nicht nur bereits vollendet, sondern auch beendet. Mittäterschaft des Angeklagten am Diebstahl scheidet damit aus. Jedoch hat sich der Angeklagte durch das im Urteil zu Fall 88 festgestellte Verhalten der Hehlerei (§ 259 StGB) schuldig gemacht.
§ 265 StPO steht der die Fälle 50, 52 und 88 des Urteils betreffenden Schuldspruchänderung, die der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO vornehmen kann, nicht entgegen. Der Senat kann ausschließen, dass sich der Angeklagte auf einen entsprechenden Hinweis anders als geschehen verteidigt hätte.
b) Die Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den Fällen 50, 52 und 88 des Urteils sowie des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Im Fall der Verurteilung im Wege der Wahlfeststellung (Fälle 50 und 52 des Urteils) ist der Strafzumessung die dem Angeklagten günstigste Möglichkeit – Erwerb sämtlicher entwendeter Sachen durch eine hehlerische Handlung – zugrunde zu legen, so dass nur auf eine Einzelstrafe zu erkennen ist.
Die übrigen Einzelstrafen sind rechtlich nicht zu beanstanden; die dagegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat kann nach Sachlage ausschließen, dass diese weiteren Einzelstrafen von der Bemessung der der Aufhebung unterliegenden Einzelstrafen beeinflusst worden sind. Sie können daher von der Aufhebung ausgenommen werden.
Der Maßregelausspruch lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen; er kann ebenfalls bestehen bleiben.
3. Da das weitere Verfahren nur den Angeklagten als Erwachsenen betrifft, hat der Senat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurückzuverweisen (BGHSt 35, 267).
| Kutzer | Blauth | Winkler | |||
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