Revision der Staatsanwaltschaft: Freispruch wegen unerlaubter Einfuhr aufgehoben, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 563/93
- Datum
- 26.01.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht hat die objektiv feststehenden Umstände und Indizien in ihrer Gesamtheit zu würdigen und zu prüfen, ob sie die notwendige Überzeugung von der Täterschaft in einer der möglichen Varianten vermitteln.
Das Führen eines Fahrzeugs, mit dem Betäubungsmittel über die Grenze verbracht werden, kann den Fahrer als Täter der unerlaubten Einfuhr erfassen, sei es hinsichtlich der Gesamtmenge, einzelner Päckchen oder als fahrlässige Einfuhr (§ 29 Abs. 4 BtMG).
Bei widersprüchlichen Einlassungen genügt es nicht, bloß auf Unklarheiten zu verweisen; das Gericht muss prüfen, ob die objektiven Indizien trotz Widersprüchen für eine Verurteilung ausreichen.
Indizien wie leicht zugänglich verwahrte Betäubungsmittel, Kenntnis des Mitreisenden von Drogenhandeln und finanzielle Verhältnisse sind geeignet, in der Gesamtschau Rückschlüsse auf Täterschaft zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 26. März 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
3 StR 563/93 vom 26. Januar 1994 in der Strafsache gegen █ aus RC____ (Niederlande), ██ Macheur Ali geboren am ████ 1958 in █████ (Libanon), wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Januar 1994, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruf, Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt, Kutzer, Blauth, Dr. Miebach als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ██████ aus █████ als Verteidigerin des Angeklagten, Justizamtsinspektor ████████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 26. März 1993, soweit es den Angeklagten Ghossein betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Gründe
Die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen dessen Freisprechung vom Vorwurf der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln. Das Rechtsmittel ist begründet.
Das Landgericht hat festgestellt, dass in dem vom Mitangeklagten geliehenen, vom Angeklagten geführten Pkw bei der Durchsuchung am Grenzübergang nach Deutschland rechts unter dem Handschuhfach in einer dem Mitangeklagten gehörenden (UA S. 9) Plastiktüte ein Päckchen mit ca. 150 g und in der Innenbrusttasche der auf der Rückbank liegenden Jacke des Angeklagten ein Päckchen mit ca. 487,5 g Kokain gleicher Qualität gefunden wurden. Ferner hatte der Mitangeklagte zwei Briefchen mit insgesamt etwa 1 g Kokain besserer Qualität bei sich versteckt. Beide Angeklagten haben sich wegen der beiden Päckchen aus Sicht des Landgerichts mit nachvollziehbaren Einlassungen wechselseitig belastet. Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und den Mitangeklagten lediglich wegen der unerlaubten Einfuhr von ca. 1 g Kokain in den beiden Briefchen verurteilt.
Die Freisprechung des Angeklagten hat keinen Bestand.
Die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung des Landgerichts sind unvollständig. Das Landgericht hat sich im wesentlichen darauf beschränkt, nicht feststellen zu können, welche der einander widersprechenden Einlassungen der Angeklagten zutrifft, es jedoch unterlassen, die objektiv feststehenden Umstände in ihrer Gesamtheit hinsichtlich des strafbaren Verhaltens eines jeden Angeklagten zu würdigen. Da der Angeklagte Betäubungsmittel selbst durch Führen des Fahrzeugs über die Grenze verbracht hat, kann er sich unter verschiedenen Gesichtspunkten als Täter der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln (vgl. BGHSt 38, 315) schuldig gemacht haben, nämlich bezüglich der Gesamtmenge oder bezüglich der in seiner Jackentasche befindlichen ca. 487,5 g Kokain und der ihm bekannten Eigenverbrauchsmenge des Mitangeklagten oder nur wegen dieser; schließlich kommt fahrlässige unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 4 BtMG), gegebenenfalls je nach dem Beweisergebnis in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln, hinsichtlich verschiedener Mengen in Betracht. Wegen all dieser möglichen Taten hatte sich das Landgericht mit seinen Beweiserkenntnissen und der Einlassung des Angeklagten auseinandersetzen, insbesondere alle Erkenntnisse im Zusammenhang mit den anderen würdigen und prüfen müssen, ob ihre Gesamtheit dem Gericht die notwendige Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten in einer der möglichen Varianten zu vermitteln vermag (vgl. Hirxthal in KK 3. Aufl. § 261 Rdn. 49).
Ausgangspunkt ist, dass sich verschiedene Mengen Kokain im Verkaufswert von etwa 100.000 DM beim Grenzübergang an bestimmten Stellen im Pkw – leicht zugänglich versteckt – befanden. Der äußere Sachverhalt lässt es als möglich erscheinen, dass dem Angeklagten die in seiner Jackentasche befindlichen knapp 500 g und dem Mitangeklagten die in dessen Tüte befindlichen 150 g Kokain sowie die Eigenverbrauchsmengen wirtschaftlich zuzurechnen waren, was nicht gegen eine täterschaftliche unerlaubte Einfuhr der letztgenannten Betäubungsmittel durch den Angeklagten spricht (BGHSt aaO).
Vor diesem Hintergrund wäre die Einlassung des Angeklagten zu würdigen gewesen.
Der in RC____ (Niederlande) lebende Angeklagte hat einen wenig nachvollziehbaren „angeblichen Anlass“ (UA S. 10) für seinen spontanen Entschluss vorgebracht, mit dem ihn besuchenden Mitangeklagten nach Hamburg zu fahren, nämlich sich bei dem Zeugen ██ nicht telefonisch, sondern aufgrund einer „derart überstürzten Fahrt“ (aaO) nach Autoersatzteilen für den Libanon zu erkundigen. Der Angeklagte verfügt über die erforderlichen Geldmittel, Drogengeschäfte dieser Größenordnung zu finanzieren, was das Landgericht rechtsfehlerfrei aus der Beschaffung von 25.000,-- hfl durch die Ehefrau des Angeklagten gefolgert hat (UA S. 10). Als der Angeklagte gefragt wurde, ob ihm die auf dem Rücksitz liegende Jacke mit dem einen Kokainpäckchen gehöre, hat er dies zunächst verneint.
Auffällig ist, dass der Angeklagte Erklärungsbedarf zur Beschaffung von zwei Kokainpäckchen empfindet, obwohl beide Kokain gleicher Qualität enthielten, nämlich dass in Amsterdam ein „Geschenk“ in einer Plastiktüte und ein unter dem Hemd des Mitangeklagten verstecktes „Etwas“ beschafft worden seien. Die vom Angeklagten geschilderten merkwürdigen Umstände der Beschaffung der Päckchen hätten eine – unter Berücksichtigung des objektiv Feststehenden und des Wertes des Kokains – in sich schlüssige Prüfung erfordert, welche Vorstellungen der Angeklagte zu dem „Geschenk“ und dem „Etwas“ hatte.
Hinzu kommt, dass nach der Einlassung des Angeklagten der Mitangeklagte während der Fahrt die Tüte aus dem Handschuhfach nahm, dann in einem Glas ein Pulver anzündete und das Glas zum Mund führte. Auf seine – des Angeklagten – Frage habe der Mitangeklagte erklärt, „dass er etwas Kokain habe“ (UA S. 7). Nach seiner eigenen Einlassung wusste der Angeklagte also davon, dass der Mitangeklagte – ersichtlich in der Tüte – Kokain hatte.
Bei alledem ist schließlich zu berücksichtigen, dass die Ehefrauen der inhaftierten Angeklagten Gespräche darüber führten, ob der Mitangeklagte „die Schuld gegen Zahlung eines Geldbetrages auf sich nehmen sollte“. Schließlich hinterlegte die Ehefrau des Angeklagten bei einem Verwandten des Mitangeklagten 25.000 hfl, über die die Ehefrau des Mitangeklagten verfügen sollte, wenn dieser die „Alleinschuld“ auf sich nehmen würde (UA S. 5).
Der neue Tatrichter muss alle diese Erkenntnisse und Indizien einer Gesamtwürdigung unterziehen und seine Überzeugung aus der gebotenen Gesamtschau gewinnen.
| RuB | Kutzer | Blauth | |||
| Zschockelt | Miebach |