Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Parteiverrats (§356 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 563/51
Datum
25.10.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Rechtsanwalt beriet eine Ehefrau in Scheidungsfragen und nahm später auftragsgemäß die Vertretung des Ehemanns in derselben Sache wahr. Das Landgericht verurteilte ihn wegen Parteiverrats; die Revision wurde verworfen. Der BGH bestätigte die Feststellungen zur beruflichen Beratung, die Pflichtwidrigkeit der Doppelvertretung und die vom Angeklagten gekannte Vorsatzlage. Verfahrens- und Sachrügen blieben ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung über die Vereidigung von Zeugen trifft zunächst der zur Verhandlungsleitung berufene Vorsitzende; ein formeller Gerichtsbescheid ist nur erforderlich, wenn ein Beteiligter die Entscheidung beanstandet.

2

Ein Rechtsanwalt, der einer Partei in einer Angelegenheit beruflich ratgebend beisteht und später in derselben Rechtssache die Gegenpartei vertritt, verletzt seine dienstlichen Pflichten und kann sich des Parteiverrats nach § 356 StGB strafbar machen.

3

Die Pflichtwidrigkeit i.S.d. berufsrechtlichen Vorschriften (hier Hessische Rechtsanwaltsordnung) kann zur Versagung der Vertretungspflicht führen, wenn zuvor berufliche Beratung im entgegengesetzten Interesse erbracht wurde.

4

Die revisionsgerichtliche Überprüfung unterliegt der Bindung an die tatrichterliche Feststellung; sachlich-rechtliche Rügen, die auf abweichenden Tatsachenbehauptungen beruhen, sind nach § 337 StPO unbeachtlich.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 8. März 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Albert G ████ aus █████, geboren am ███████ 1907 in ████████, wegen Parteiverrats

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 8. März 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der jetzt 44 Jahre alte Angeklagte, Rechtsanwalt seit 1. Januar 1949, hat am 12. Februar 1950 die Ehefrau ███, die sich scheiden lassen wollte, wegen der Aussichten einer Scheidungsklage beraten. Nachdem er sodann vergeblich versucht hatte, zwischen Frau ███ und ihrem Ehemann, mit dem er befreundet ist, eine Aussöhnung herbeizuführen, hat er am 10. März 1950 als Prozessbevollmächtigter des Ehemanns die Scheidungsklage eingereicht sowie Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 627 ZPO gestellt.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Vergehens des Parteiverrats zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, die Verletzung des § 61 Ziff. 2 StPO und des sachlichen Rechts rügt, konnte keinen Erfolg haben.

Die Verletzung des § 61 Ziff. 2 StPO erblickt die 1. Revision darin, dass die Ehefrau ███ und deren Mutter als Zeuginnen vereidigt wurden, ohne dass das Gericht zuvor in erkennbarer Weise geprüft und einen Beschluss gefasst habe, ob nicht Anlass gegeben sei, von der Vereidigung dieser Zeuginnen als der Verletzten und der Mutter der Verletzten abzusehen. Die Rüge ist unbegründet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, an der auch für den jetzt geltenden Rechtszustand festzuhalten ist, entscheidet über die Vereidigung oder Nichtvereidigung von Zeugen oder Sachverständigen zunächst an Stelle des Gerichts der zur Leitung der Verhandlung berufene Vorsitzende; eine solche vorläufige Entscheidung entspricht der Stellung und den Befugnissen des Vorsitzenden, wie sie in § 238 StPO umgrenzt sind. Eines formlichen Gerichtsbeschlusses bedarf es nur, wenn einer der Beteiligten die Maßnahme des Vorsitzenden beanstandet. Ein Gerichtsbeschluss hätte daher nur ergehen müssen, wenn der Angeklagte sich gegen die Vereidigung der Zeuginnen verwahrt und die Entscheidung des Gerichts angerufen hätte (§ 238 Abs. 2 StPO). Dies hat er jedoch nicht getan.

Auch die Sachrüge ist nicht begründet. Die Annahme des Landgerichts, die Ehefrau ██████ habe ihre Scheidungsangelegenheit dem Angeklagten in seiner amtlichen Eigenschaft als Anwalt anvertraut, und der Angeklagte habe sie als Anwalt beraten, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Was die Revision hiergegen vorbringt, bewegt sich auf tatsächlichem Gebiet und ist daher in diesem Rechtszug nicht zu beachten (§ 337 StPO). Das Landgericht hat nicht übersehen, dass der Angeklagte der Freund des Ehemanns ████ war, dass er am 12. Februar 1950 einen Auftrag zur Erhebung der Scheidungsklage von der Frau ███ nicht erhalten und dass er in der Folgezeit zunächst versucht hat, eine Aussöhnung der Ehegatten herbeizuführen. Alle diese Umstände stehen jedoch der Feststellung der Strafkammer nicht entgegen, dass Frau ███ den Angeklagten als Rechtsanwalt, weil es ihr auf seinen anwaltlichen Rat ankam, herbeigerufen und dass der Angeklagte ihr als Anwalt und nicht als Freund des Hauses die erbetene Auskunft erteilt hat. Nur wenn ein Einverständnis zwischen Frau ███ und dem Angeklagten darüber bestanden hätte, dass die Beratung des Angeklagten ganz außerhalb seiner Berufstätigkeit liegen sollte, könnte der Revision gefolgt werden (vgl. RGSt 62, 289). Ein solches Einverständnis lag jedoch, wie das angefochtene Urteil ausdrücklich feststellt, nicht vor.

Der Angeklagte hat Frau ███████ auch in ihrem Interesse, das gegen die Belange des Ehemanns gerichtet war, beraten. Nach den widerspruchsfreien Urteilsfeststellungen hat er sich von Frau ███ den Verlauf ihrer Ehe, insbesondere die letzte eheliche Zwistigkeit, die bei der Frau den Scheidungsentschluss auslöste, und das frühere Verhalten des Ehemanns schildern lassen und ihre hieran geknüpften Fragen nach ihren Ansprüchen auf Scheidung und Unterhalt sowie nach dem Schicksal des gemeinsamen Kindes und nach ihren etwaigen Rechten am ehelichen Hausrat und der ehelichen Wohnung beantwortet. Diese Beratung der Frau richtete sich notwendig gegen den Ehemann ████ und gegen dessen Interessen. Dass der Angeklagte dann zunächst für beide Parteien mit dem Ziel ihrer Versöhnung tätig geworden ist, ist demgegenüber unerheblich.

Der Angeklagte hat deshalb pflichtwidrig gehandelt, als er sich nach dem Scheitern seiner Vermittlungsversuche von dem Ehemann ████ mit der Erhebung der Scheidungsklage und der Stellung eines Antrags nach § 627 ZPO beauftragen ließ und diese Schritte am 10. März 1950 bei Gericht unternahm. Nach § 35 Ziff. 2 der Hessischen Rechtsanwaltsordnung vom 18. Oktober 1948 (GVBl. S. 126, 128), die insoweit wortlich mit § 32 Abs. 1 Nr. 2 der Reichs-Rechtsanwaltsordnung in der Fassung vom 21. Februar 1936 (RGBl. II S. 107) übereinstimmt, war der Angeklagte verpflichtet, dem Ehemann ████ in dessen Scheidungssache den Beistand zu versagen, weil er in dieser Angelegenheit, derselben Rechtssache im Sinne der angeführten Bestimmungen und des § 356 StGB, bereits für die Frau als Anwalt durch Raterteilung im entgegengesetzten Interesse tätig geworden war. Die Strafkammer hat daher zu Recht angenommen, dass der Angeklagte als Anwalt bei einer ihm vermöge seiner amtlichen Eigenschaft anvertrauten Angelegenheit in derselben Rechtssache pflichtwidrig beiden Parteien durch Rat oder Beistand gedient hat.

Ebenso wird der innere Tatbestand des § 356 StGB vom Landgericht ohne Rechtsirrtum als erfüllt angesehen. Die Einwände der Revision hiergegen gehen von einem anderen Sachverhalt als dem von der Strafkammer festgestellten aus und sind deshalb für das Revisionsgericht gemäß § 337 StPO unbeachtlich. Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten, er habe seine Tätigkeit für Frau ███ nicht als berufliche angesehen, ebenso für widerlegt erachtet wie sein weiteres Schutzvorbringen, er sei der Auffassung gewesen, mit Frau ███ lediglich rein theoretisch die verschiedenen Rechtsfolgen einer Ehescheidung, wie sie je nach dem Ausfall des Schuldspruchs eintreten, besprochen zu haben, ohne auf ihren Fall eingegangen zu sein. Nach der Feststellung der Strafkammer hat der Angeklagte ferner gewusst, dass er mit der Wahrnehmung der Rechte des Ehemanns ████ diesem in der selben Rechtssache, nämlich der Scheidungssache, diente, in der er knapp vier Wochen zuvor der Gegenpartei als deren Vertreter gedient hatte. Alle diese Feststellungen der Strafkammer sind sorgfältig und widerspruchsfrei getroffen und lassen einen Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungsregeln nicht erkennen. Dies gilt insbesondere für die Erwägungen der Strafkammer, mit denen sie aus der Übersendung einer Kostenrechnung an Frau ███ und die spätere mündliche Anmahnung des Honorars durch den Angeklagten Schlüsse darauf zieht, dass sich der Angeklagte bewusst war, als Rechtsanwalt von Frau ███ in Anspruch genommen worden zu sein. Soweit die Revision aus diesen Tatsachen eine andere Schlussfolgerung herleiten will, setzt sie an die Stelle der richterlichen Beweiswürdigung ihre eigene.

Hiernach hat der Angeklagte die Tatsachen, die den Tatbestand des § 356 StGB begründen, gekannt. Seine Einlassung, er habe die Übernahme der Vertretung des Ehemannes ████ auch deshalb für nicht pflichtwidrig gehalten, weil er des Glaubens gewesen sei, Frau ██████ sei mit der Vertretung ihres Mannes durch ihn einverstanden – vgl. RGSt 71, 253, 254 –, erachtet die Strafkammer ebenfalls widerspruchsfrei für widerlegt. Sonstige besondere Umstände, die es als zweifelhaft erscheinen lassen könnten, ob das Merkmal der Pflichtwidrigkeit vom Vorsatz des Angeklagten umfasst war, sind nicht erkennbar. Die Entscheidung des Reichsgerichts JW 1926, 1570, auf die sich die Revision beruft, betraf einen wesentlich anders gelagerten Sachverhalt.

Im Ergebnis ist daher die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe die zum gesetzlichen Tatbestand des § 356 StGB gehörenden Tatumstände, insbesondere das für die Pflichtwidrigkeit, gekannt, rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach allem musste die Revision des Angeklagten verworfen werden.

BuschKraussBaldus
NeumannScharpenseel
Revision verworfen: Verurteilung wegen Parteiverrats (§356 StGB) — Themis