Revision zur Gesamtstrafe und Zäsurwirkung einbeziehbarer Geldstrafen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 562/98
- Datum
- 05.01.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach §349 Abs.2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
§55 Abs.1 StGB verleiht einbeziehungsfähigen Vorverurteilungen zu Geldstrafen Zäsurwirkung auch dann, wenn der Tatrichter gemäß §53 Abs.2 Satz 2 StGB bewusst von deren Einbeziehung absieht.
Eine Aufhebung wegen Fehlern bei der Einbeziehung früherer Strafen kommt nur in Betracht, wenn durch den Fehler eine für den Angeklagten nachteilige Beeinflussung der Strafzumessung festgestellt werden kann.
Das Revisionsgericht kann eine Rüge zurückweisen, wenn unter den konkreten Umständen ausgeschlossen werden kann, dass der behauptete Fehler entscheidungserheblich war und dem Angeklagten ein Rechtsnachteil entstanden ist.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 13. Juli 1998
Rubrum
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Januar 1999 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Juli 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zwar hat die Strafkammer nicht bedacht, dass gemäß § 55 Abs. 1 StGB einbeziehungsfähigen Vorverurteilungen zu Geldstrafen auch dann Zäsurwirkung zukommt, wenn der Tatrichter von der Möglichkeit des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB bewusst Gebrauch macht und von der Einbeziehung der Geldstrafen absieht (BGH NJW 1998, 3725, 3726 m.w.N.). Unter den gegebenen Umständen kann der Senat jedoch ausschließen, dass der Angeklagte durch die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren statt der an sich gebotenen Verhängung von drei Gesamtfreiheitsstrafen beschwert ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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