Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung wegen fehlerhafter Würdigung eines Geschwindigkeitsgutachtens

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 562/51
Datum
20.09.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt; der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Der Senat bemängelte, dass der Tatrichter ein physikalisch-mathematisches Gutachten durch bloße Ungläubigkeit nicht entkräften durfte. Zudem fehle eine Feststellung zur kausalen Verknüpfung zwischen der Fahrweise und dem Tod des Fußgängers, insbesondere unter Berücksichtigung eines angenommenen Mitverschuldens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Sachverständigengutachten, das auf naturwissenschaftlichen (mathematischen/physikalischen) Gesetzen beruht, kann vom Gericht nicht durch pauschale Ungläubigkeit zurückgewiesen werden; das Gericht muss Fehler in der Anwendung nachweisen oder einen Obergutachter hinzuziehen.

2

Die sachverständliche Schlussfolgerung setzt konkrete tatsächliche Voraussetzungen voraus; deren Feststellung obliegt dem Tatrichter und ist für die Anwendbarkeit des Gutachtens maßgeblich.

3

Für die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) muss der Tatrichter einen konkreten Kausalzusammenhang zwischen dem beanstandeten Fahrverhalten und dem Eintritt des Todes feststellen.

4

Lässt sich der entscheidende Schuldspruch wesentlich auf einer ungesicherten Tatsachengrundlage (z. B. ungeklärter Geschwindigkeit) stützen, ist das Urteil aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 24. April 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Werkmeister Kurt █, geboren am ██ 1911 in ███, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. September 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 24. April 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 9, 49 der Straßenverkehrsordnung an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 50 Tagen zu einer Geldstrafe von 600 DM-West verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Prozessrüge ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich. Dagegen kann das Urteil aus Gründen sachlichen Rechts nicht aufrechterhalten werden.

1.) Die Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte mit einer Stundengeschwindigkeit von 35–40 km gefahren und dass diese Geschwindigkeit angesichts der konkreten Verkehrslage zu hoch gewesen sei. Der Sachverständige hatte sein Gutachten dahin erstattet, dass die Geschwindigkeit bei dem kurzen Bremsweg von 5 m unter Berücksichtigung der nassen Fahrbahn nicht mehr als 25 Stundenkilometer betragen haben könne. Die Strafkammer bemerkt hierzu, dass sie diesem Gutachten nicht habe folgen können, da die Begründung nicht überzeugend gewesen sei. Diese Ausführungen sind rechtsirrig; es besteht zumindest der erhebliche Verdacht eines Verstoßes gegen die Denkgesetze. Die Schlussfolgerung des Verkehrssachverständigen beruht der Natur der Sache nach auf mathematischen und physikalischen Gesetzen. Diese sind zwingend; der Richter kann ihnen nicht ausweichen und erklären, die Schlussfolgerung überzeuge ihn nicht. Gegenüber einem Gutachten dieser Art hatte der Tatrichter nur die Möglichkeit, entweder die unrichtige Anwendung der mathematischen und physikalischen Gesetze nachzuweisen oder, wenn er selbst dazu nicht in der Lage war, seine Zweifel über die richtige Anwendung durch einen Obergutachter klären zu lassen.

Allerdings muss der Gutachter bei seinen Schlussfolgerungen von bestimmten tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen. Diese festzustellen, ist aber die Aufgabe des Richters. Nach den Urteilsgründen hat der Angeklagte auf den Anprall hin die Bremse betätigt und das Fahrzeug nach 5 Metern zum Stehen gebracht. Offensichtlich hat der Sachverständige diese Feststellung auch seiner Beurteilung zugrunde gelegt, und es muss angenommen werden, dass die Reaktionszeit dabei eingerechnet wurde. Dann aber ist es denkgesetzlich unmöglich, dass der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von 35–40 km/st gefahren ist. Eine solche Geschwindigkeit kann nur in Betracht kommen, wenn die Reaktionszeit schon vor dem Anprall gelegen hat, weil der Angeklagte den Fußgänger schon vorher bemerkt hatte. Hierüber führt jedoch das Urteil nichts aus.

Da der Schuldspruch entscheidend auf der nicht begründeten Annahme erhöhter Geschwindigkeit beruht, war das Urteil aufzuheben.

2.) Hiervon abgesehen könnte das Urteil auch deshalb keinen Bestand haben, weil ein Kausalzusammenhang zwischen der angeblich zu schnellen Fahrweise und dem Tod des Fußgängers nicht festgestellt ist. Die Formulierungen des Urteils erregen insbesondere den Verdacht, dass dem Tatrichter irgendein Verschulden im Verkehr anlässlich der Tötung des Fußgängers genügt hat, um den Tatbestand des § 222 StGB zu bejahen. Es ist aber erforderlich, dass gerade das schuldhaft schnelle Fahren den Tod des Fußgängers verursacht hat. Die Strafkammer hätte daher untersuchen und prüfen müssen, ob der Zusammenstoß vermeidbar war, wenn der Angeklagte mit einer nach der Verkehrslage zulässigen Geschwindigkeit gefahren wäre. Hierzu bestand umso mehr Anlass, als die Strafkammer ein erhebliches Mitverschulden des Getöteten annimmt. In dieser Beziehung enthält das Urteil keinerlei Feststellungen. Die Breite der rechten Fahrbahnhälfte (zwischen den Straßenbahnschienen und dem rechten Bürgersteig), auf deren Mitte der Zusammenstoß erfolgt sein soll, ist nicht angegeben. Diese Frage ist aber insofern von Bedeutung, als unter Umständen der Angeklagte das verkehrswidrige Überqueren der Fahrbahn durch den Fußgänger schon so rechtzeitig hätte erkennen können und müssen, dass ihm genügend Zeit zum Anhalten des Fahrzeugs zur Verfügung stand, mag er nun 25 oder 35–40 km/st gefahren sein.

Scharpenseel Koeniger Dr. Ludwig

Baldus ist infolge Krankheit an der Unterschriftsleistung verhindert.

Neumann
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