Verwerfung der Revision des Nebenklägers: Beschränkte Anfechtungsbefugnis nach § 400 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 56/16
- Datum
- 22.03.2016
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2016:220316B3STR56.16.0
Abstrakte Rechtssätze
Der Nebenkläger verfügt über ein nur beschränktes Anfechtungsrecht; nach § 400 Abs. 1 StPO kann er das Urteil nicht mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge oder einer Verurteilung wegen eines Delikts anfechten, das nicht zur Nebenklage berechtigt.
Die Zulässigkeit der Revision des Nebenklägers setzt voraus, dass er substantiiert darlegt, inwiefern er durch das Urteil als Nebenkläger beschwert ist und welche konkrete Tat- oder Normverletzung seine Anschlussbefugnis stützt.
Eine allgemein erhobene oder unausgeführte Sachrüge genügt grundsätzlich nicht, um die erforderliche Darlegung der Beschwer im Sinne der Anschlussbefugnis zu ersetzen.
Trifft die Revision des Nebenklägers nicht zu, ist sie als unzulässig zu verwerfen; erfolglose Revisionen beider Seiten führen dazu, dass der Nebenkläger die Kosten seines Rechtsmittels trägt und eine Erstattung notwendiger Auslagen des Gegners wegen dessen ebenfalls erfolgloser Revision entfällt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Wuppertal, 2. Oktober 2015, Az: 25 Ks 22/14
Tenor
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 2. Oktober 2015 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revision des Angeklagten nicht statt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 473 Rn. 10a).
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die allgemein auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Nebenklägers.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Dem Nebenkläger steht nur ein beschränktes Anfechtungsrecht zu. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann er das Urteil nicht mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge der Tat oder einer Verurteilung wegen einer Gesetzesverletzung, die nicht zum Anschluss berechtigt, anfechten. Er hat deshalb darzulegen, inwieweit er in seiner Stellung als Nebenkläger durch das Urteil beschwert und welches seine Anschlussbefugnis stützendes Strafgesetz verletzt ist. Die Erhebung der unausgeführten allgemeinen Sachrüge genügt hierfür grundsätzlich nicht (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 29. September 2015, 3 StR 323/15 m.w.N.).
lm vorliegenden Fall hat das Landgericht den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB und damit wegen eines zur Nebenklage berechtigten Delikts verurteilt. Dass der Nebenkläger eine darüber hinaus gehende Verurteilung des Angeklagten wegen eines weiteren Nebenklagedelikts erstrebt, lässt sich der unausgeführten allgemeinen Sachrüge nicht entnehmen."
Dem schließt sich der Senat an.
| Schäfer | Mayer | Tiemann | |||
| Hubert | Gericke |