Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Gerichtsbesetzung (§§ 62,66 GVG; § 338 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 561/52
- Datum
- 05.03.1953
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gerichtsbesetzung verstößt gegen § 62 Abs.1 GVG, wenn der formal bestellte Vorsitzende aufgrund anderweitiger Verpflichtungen faktisch nicht die Leitung und die für den ordentlichen Vorsitz charakteristischen Geschäfte wahrnimmt und ein anderer Richter diese Funktionen ausübt.
Die faktische Umgehung der formellen Vorschriften über die Besetzung des Vorsitzes begründet einen Verfahrensmangel, der die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung nach § 338 Nr.1 StPO rechtfertigt.
Die formelle Bestellung eines Vorsitzenden genügt nicht; maßgeblich ist die tatsächliche Ausübung der Vorsitzaufgaben und des Einflusses auf Geschäftsgang und Rechtsprechung.
Ein Irrtum über das sittliche Überschreiten von Schranken entschuldigt nicht, wenn dieser Irrtum bei gehöriger Anspannung des Gewissens vermeidbar gewesen wäre (keine Entschuldigungswirkung).
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 5. März 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Lokheizer-Bundesbahnbeamten Georg Harry K., geboren am █ in B██, Kreis Niederschlesien, 2. ███, geboren am █ in ████,
wegen Verletzung der Obhutspflicht (§ 223b StGB)
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Maass als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███████
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 5. März 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagten sind verurteilt worden: der Ehemann wegen Verletzung der Obhutspflicht nach § 223b StGB in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis, die Ehefrau wegen Anstiftung zur Verletzung der Obhutspflicht in einem Falle (§§ 48, 223b StGB) zu sieben Monaten Gefängnis. Ihre Revisionen rügen neben der Verletzung sachlichen Rechts vorschriftswidrige Besetzung des erkennenden Gerichts (§§ 62, 66 GVG, 338 StPO). Den Vorsitz in der Hauptverhandlung habe der Landgerichtsrat ████████ gehabt, dies jedoch nicht als Vertreter des in dieser Sitzung verhinderten ordentlichen Vorsitzenden, sondern als ordentlicher Vorsitzender. Die Rüge ist begründet.
1.) Nach den dienstlichen Äußerungen des Landgerichtspräsidenten in Kassel und des Landgerichtsdirektors K. █████████ war durch den Beschluss des Präsidiums des Landgerichts in Kassel vom 28. November 1951 für das Geschäftsjahr 1952 dem Landgerichtsdirektor R. ██████████ der Vorsitz in der Großen Strafkammer IV, die hier erkannt hat, und in der Zivilkammer 3 übertragen worden. Zum stellvertretenden Vorsitzenden der Strafkammer IV war durch denselben Beschluss der Landgerichtsrat R. ███████████ bestellt worden. Am 1. April 1952 wurde der Vorsitz in der Strafkammer IV dem Landgerichtsdirektor Dr. ████████████ übertragen. In der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1952 hat der Landgerichtsdirektor F. █████████████ wegen seiner Inanspruchnahme durch den Vorsitz in der Zivilkammer 3 nur an zwei Sitzungstagen, nämlich am 19. und am 28. März 1952, in der Strafkammer IV als Vorsitzender mitgewirkt. In allen übrigen Sitzungen hat Landgerichtsrat ████████ den Vorsitz gehabt. Den dienstlichen Äußerungen ist auch zu entnehmen, dass die sonstigen üblicherweise vom Vorsitzenden wahrzunehmenden Geschäfte nicht von dem Landgerichtsdirektor R. ██████████, sondern von dem Landgerichtsrat ████████ erledigt worden sind. Daraus ergibt sich, dass der zum ordentlichen Vorsitzenden bestellte Landgerichtsdirektor F. █████████████ infolge seiner Tätigkeit als Vorsitzender der Zivilkammer 3 verhindert war, einen wesentlichen Einfluss auf den Geschäftsgang und die Rechtsprechung der Strafkammer IV auszuüben. Wie der Senat bereits in dem Urteil BGHSt 2, 71 entschieden hat, entspricht diese Art der Führung des Vorsitzes nicht den Vorschriften der §§ 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 GVG. Der Landgerichtsdirektor ██████████ hatte nur formell den Vorsitz in der Strafkammer IV. Nach der tatsächlichen Gestaltung der Dinge hatte der Landgerichtsrat ████████ den „ordentlichen“ Vorsitz. Darin liegt eine Umgehung der Vorschrift des § 62 Abs. 1 GVG. Das erkennende Gericht war somit nicht vorschriftsmäßig besetzt. Dieser Verfahrensmangel zwingt dazu, das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 338 Nr. 1 StPO).
2.) Sachlich-rechtliche Fehler treten nirgends zutage. Insbesondere begegnet keinen Bedenken die Feststellung des Landgerichts, die Angeklagten seien sich bewusst gewesen, dass die vom Ehemann vorgenommenen Züchtigungshandlungen die durch das Sittengesetz gezogenen Schranken weit überschritten. Ein etwaiger Irrtum in dieser Richtung würde übrigens, weil bei gehöriger Anspannung des Gewissens vermeidbar, die Angeklagten nicht entschuldigen (BGHSt 2, 194 ff.; BGHSt 3, 105).
| Krauss | Busch | Maass | |||
| Koeniger | Baldus |