Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Bildung von Gesamtfreiheitsstrafen und Sperrfrist
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 560/92
- Datum
- 13.01.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht.
Bei der Bildung von Gesamtfreiheitsstrafen ist die Zäsurwirkung früherer Urteile zu beachten; Taten sind unter Berücksichtigung ihrer zeitlichen Reihenfolge in die entsprechenden Gesamtstrafen einzubeziehen.
Läuft aus einem früheren, nicht gesamtstrafenfähigen Urteil noch eine Sperrfrist, ist bei der späteren Entscheidung eine selbständige Sperre zu bestimmen; sind die Voraussetzungen des § 69a Abs. 3 StGB erfüllt, beträgt diese mindestens ein Jahr.
Ein rechtlicher Fehler bei der Festsetzung einer Sperrfrist ist unschädlich, wenn aus der Urteilsgründe die vom Gericht beabsichtigte Berechnung der Sperrfrist eindeutig hervorgeht und den Betroffenen nicht benachteiligt.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 6. August 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 560/92 vom 13. Januar 1993 in der Strafsache gegen Sven Olaf ED aus ███, dort geboren am ███, wegen Hehlerei u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig am **13. Januar 1993
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 6. August 1992 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen des Schöffengerichts Wilhelmshaven vom 21. März 1991 und des Schöffengerichts Jever vom 16. September 1991, die gebildet wurden, aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Schöffengerichts Wilhelmshaven vom 21. März 1991 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, wegen Hehlerei und Diebstahls in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Schöffengerichts Jever vom 16. September 1991 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sowie wegen Diebstahls in zwei Fällen und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Unter Einbeziehung der vom Schöffengericht Jever verhängten Sperrfrist von zwei Jahren hat es eine neue Sperrfrist von zwei Jahren und sechs Monaten festgesetzt sowie das näher bezeichnete Kraftfahrzeug des Angeklagten eingezogen. Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt und deshalb unzulässig. Die Sachrüge führt zur Aufhebung in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang; im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen lassen.
Bei der Bildung der ersten Gesamtfreiheitsstrafe hat das Landgericht übersehen, dass auch die ersten beiden Taten aus dem Urteil des Amtsgerichts Jever vom 16. September 1991 vor dem Urteil des Amtsgerichts Wilhelmshaven vom 21. März 1991 lagen (nämlich beide am 6. März 1990) und demzufolge bei der Bildung der Gesamtstrafe mit herangezogen werden mussten (vgl. BGHSt 32, 190, 193; BGHR StGB § 55 I Satz 1 zur Zäsurwirkung 1). Dass das Urteil vom 21. März 1991 diese Taten nicht in seine Gesamtstrafe einbezogen hat, steht dem nicht entgegen (BGHSt 35, 243). Wegen der Zäsurwirkung des Urteils vom 21. März 1991 war sodann eine weitere Gesamtstrafe zu bilden aus den Taten, die nach diesem Urteil, aber vor dem Urteil des Amtsgerichts Jever lagen. Der Ausspruch über die die Einzelstrafen aus den Urteilen der Amtsgerichte Wilhelmshaven und Jever einbeziehenden Gesamtfreiheitsstrafen war daher aufzuheben; die beiden Gesamtfreiheitsstrafen müssen neu bemessen werden. Demgegenüber bleibt die dritte Gesamtfreiheitsstrafe wegen der nach dem Urteil des Amtsgerichts Jever begangenen Straftaten bestehen.
2. Der Senat weist darauf hin, dass auch die Verhängung einer „neuen einheitlichen Sperre“ (UA S. 24) rechtlich fehlerhaft war. Läuft noch eine Sperrfrist aus einem früheren, nicht gesamtstrafenfähigen Urteil, so ist eine weitere selbständige Sperre zu bestimmen, die, wenn die Voraussetzungen des § 69a Abs. 3 StGB gegeben sind, mindestens ein Jahr betragen muss (Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 69 Rdn. 11). Die mit Urteil des Schöffengerichts Jever vom 16. September 1991 verhängte Sperrfrist von zwei Jahren hatte demzufolge durch die angefochtene Entscheidung nicht auf zwei Jahre sechs Monate neu festgesetzt werden dürfen. Indes beschwert dieser Rechtsfehler den Angeklagten nicht, weil sich die vom Landgericht gewollte Berechnung der Sperrfrist aus der Urteilsbegründung (UA S. 24) ergibt.
| Ruß | Rissing-van Saan | Miebach | |||
| Kutzer | Blauth |