Treffer
BGH Urteil

Revision führt zu Freisprüchen und Zurückverweisung in Fällen von Unzucht (§175, §175a StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 560/54
Datum
03.03.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hebt das Urteil des Landgerichts auf: In zwei angefochtenen Fällen spricht er den Angeklagten frei, in einem Fall verweist er die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Das Gericht stellt fest, dass flüchtige, kurzzeitige Berührungen und Abtasten nicht den Tatbestand der vollendeten Unzucht (§175 StGB) erfüllen, sondern allenfalls straflose Versuche darstellen. Zur Anwendung von §175a Nr.2 StGB bedarf es der Feststellung, dass die Überordnungsverhältnisse als Druckmittel bewusst missbraucht wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verwirklichung des Tatbestands der Unzucht nach § 175 StGB sind unzüchtige Handlungen von gewisser Stärke und Dauer erforderlich; ein flüchtiger Griff oder kurzes Berühren genügt nicht.

2

Erreicht das Verhalten diesen Mindestumfang nicht, liegt regelmäßig nur ein Versuch vor; der Versuch der Unzucht ist im hier maßgeblichen Rahmen nicht strafbar.

3

§ 175a Nr. 2 StGB setzt voraus, dass die übergeordnete Stellung tatsächlich als Druckmittel eingesetzt wird, um den Abhängigen in eine Zwangslage zu bringen und zur Teilnahme an der Unzucht zu bestimmen.

4

Für die Bejahung des Tatbestands nach § 175a Nr. 2 StGB ist die innere Tatseite (das Bewusstsein, die Überordnungsverhältnisse als Druckmittel zu verwenden) festzustellen; fehlen entsprechende Feststellungen, ist das Urteil nicht tragfähig.

5

Das Revisionsgericht kann nach § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden, wenn der Sachverhalt einfach und umfassend aufgeklärt ist; andernfalls ist an die erste Instanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 16. August 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ ██████ ████ aus [REDACTED], geboren am 1922 in [REDACTED], wegen Unzucht zwischen Männern u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. März 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als █████████ der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 16. August 1954 aufgehoben.

In den Fällen ████ und ███ wird der Angeklagte ███ von der Anklage freigesprochen.

In dem Fall ███ wird die Sache unter Aufhebung der ██████████████ zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat, soweit darüber nicht schon entschieden ist.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unzucht zwischen Männern in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter schwerer Unzucht nach § 175a Nr. 2 StGB, zur Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision erhebt er die Sachbeschwerde. Sie ist begründet.

In den Fällen ███████, KC und ███ hat das Landgericht je ein vollendetes Vergehen gegen § 175 StGB angenommen. Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch in keinem der drei Fälle.

Der Angeklagte hat den mit ihm befreundeten Kraftfahrer ████, der auf seine Einladung hin mit ihm in einem Bett nächtigte, von oben nach unten bis zu den Oberschenkeln langsam abgetastet. Der Versuch des Angeklagten, den Geschlechtsteil des ███ zu fassen, ist wegen dessen Abwehr misslungen. Etwa eine Woche später hat der Angeklagte wiederum im Bett vergebens versucht, den Geschlechtsteil des ███ zu berühren; anschließend hat er sich umsonst bemüht, dessen Hand an seinen eigenen Geschlechtsteil zu führen.

Weiter hat der Angeklagte begonnen, den mit ihm in einem Bett liegenden ██ an den nackten Oberschenkeln abzutasten, um zu dessen Geschlechtsteil zu gelangen. Seine dahin gehenden mehrmaligen Versuche hat ███ abgelehnt. Ebenso blieb ein zu anderer Zeit bei ähnlicher Gelegenheit an ███ unternommener einmaliger Versuch ohne Erfolg.

Gegen die Annahme des Landgerichts, die Handlungen des Angeklagten seien geeignet gewesen, das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht zu verletzen, ist nichts einzuwenden. Ebenso zu billigen ist die Auffassung, der Angeklagte habe in wollüstiger Absicht gehandelt.

Dagegen wendet sich die Revision mit Recht gegen die Bejahung des Tatbestandsmerkmals des Unzuchttreibens. Dazu reicht nicht ein flüchtiger Griff nach dem Geschlechtsteil, dessen kurzes Berühren oder Anfassen. Vielmehr gehören dazu unzüchtige Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer (BGHSt 1, 293).

Solche liegen hier nicht vor. Dem Angeklagten ist es nicht einmal gelungen, die Geschlechtsteile der genannten Männer auch nur flüchtig anzufassen oder sie in der Geschlechtsteilgegend am Körper zu berühren. Durch sein Tun hat er den Tatbestand eines vollendeten Vergehens gegen § 175 StGB in keinem Fall verwirklicht. Das Abtasten der Oberschenkel und ähnliche Handlungen genügen nicht. Da der Angeklagte darüber nicht hinausgelangt ist, liegt nur Versuch vor. Dieser ist nicht strafbar.

2.) Im Fall ██ gilt dasselbe für die Strafbarkeit des § 175 StGB. Auch hier fehlt es an einem Unzuchttreiben. Der Angeklagte hat während einer dienstlichen Kraftwagenfahrt aus Sinnenlust mehrfach die Oberschenkel des neben ihm am Steuer sitzenden ██ ████████ berührt und ihn dann, wenn er mit beiden Händen das Lenkrad bedienen musste, den Hosenschlitz seiner Überhose aufgeknöpft, um seinen Geschlechtsteil anzufassen. Dazu kam es nicht, weil ██ darunter noch eine weitere Hose trug und jedesmal, wenn er eine Hand freibekommen hatte, seine Hose wieder zuknöpfte.

Der Angeklagte hat in diesem Fall mit der Ausführung der Tat begonnen, sie aber nicht vollendet. Da von Unzuchttreiben nicht gesprochen werden kann, ist eine Bestrafung aus § 175 StGB nicht möglich.

Bedenken bestehen ausserdem gegen die Verurteilung wegen eines versuchten Verbrechens nach § 175a Nr. 2 StGB. Dieser Tatbestand ist gegeben, wenn der Täter eine durch ein Dienst-, Arbeits- oder Unterordnungsverhältnis begründete Abhängigkeit dazu missbraucht, einen Untergebenen zur Teilnahme an der Unzucht zu bewegen. Das Gewaltverhältnis muss dem Übergeordneten die Möglichkeit bieten, seine Stellung gegenüber dem Abhängigen zu dessen Ungunsten auszunutzen. Diese Möglichkeit muss als Druckmittel verwendet werden in der Absicht, den anderen Teil in eine Zwangslage und so zur Unzucht zu bringen (RGSt 71, 8).

Der Tatbestand des § 175a Nr. 2 StGB unterscheidet sich von dem des § 174 StGB. Dort ist der Missbrauch eines Abhängigen zur Unzucht mit Strafe bedroht. § 175a Nr. 2 StGB ist hingegen nur anwendbar, wenn ein Überordnungsverhältnis missbraucht, also als Druckmittel benutzt, und dadurch der Abhängige zur Mitwirkung an der Unzucht oder deren Duldung bestimmt wird.

Außer Zweifel steht die dienstliche Abhängigkeit des ██ vom Angeklagten. Dagegen lässt der bisher festgestellte Sachverhalt nicht genügend ersehen, dass der Angeklagte diese als Druckmittel verwendet hat, um den ihm unterstellten ██ zu bestimmen, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich zur Unzucht missbrauchen zu lassen. Dazu hätte es der Einwirkung auf seinen Willen bedurft, um ihn dadurch der Unzucht geneigt zu machen. So war es jedoch nicht. Der Angeklagte hat mehrmals die Gelegenheit ergriffen, sich dem ██ unzüchtiger Weise zu nähern, wenn dieser beide Hände zum Lenken des Fahrzeugs benötigte. Das lässt nicht erkennen, dass der Angeklagte wenigstens zunächst durch Beeinflussung des Willens des anderen zu seinem Ziel zu kommen hoffte, sondern durch überraschendes Vorgehen.

Allerdings hat der Angeklagte schließlich erklärt: "Wenn Du so bist, lasse ich Dich nicht mehr früher weg", nämlich vom Dienst. Aber das ist nach den Feststellungen erst geschehen, als der Angeklagte gemerkt hatte, dass ████████ seine Pläne nicht zu haben war. Der Zeitpunkt dieser Äußerung spricht nicht dafür, dass der Angeklagte damit den ███ noch für sein Ansinnen hat gewinnen wollen. Vielmehr hat es den Anschein, als habe der Angeklagte dem ████████ wegen seines mangelnden Entgegenkommens bedeuten wollen, auch dieser könne auf ein Entgegenkommen seinerseits nicht mehr rechnen, ohne damit die Absicht einer Einwirkung zu verbinden.

Sollte es anders sein, so müsste das näher erörtert werden. Dabei müsste klargestellt werden, ob ███ wegen seiner Abhängigkeit durch die Worte des Angeklagten in eine Zwangslage gebracht werden sollte, aus Furcht vor Nachteilen Unzuchtshandlungen des Angeklagten zu dulden.

Unwichtig ist, ob die Handlung während des Dienstes begangen worden ist oder außerhalb. Maßgebend ist, ob der Angeklagte das infolge seiner Vorgesetzteneigenschaft dem ██ gegenüber bestehende Übergewicht zur Geltung gebracht hat, um sein Ziel zu erreichen.

Nach der inneren Tatseite wäre die Feststellung des Bewusstseins des Angeklagten erforderlich, dass er als Vorgesetzter einen Druck auf seinen Untergebenen ausgeübt hat zu dem Zweck, sich ihn gefügig zu machen. Hierzu fehlt die Stellungnahme.

Das Urteil kann daher nicht aufrechterhalten werden.

Der an sich einfach gelagerte Sachverhalt ist in den Fällen ████ und ███ eingehend dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, wodurch er noch weiter aufgeklärt werden könnte. Mit Rücksicht darauf hat das Revisionsgericht die Entscheidung durch Freisprechung selbst zu treffen, § 354 Abs. 1 StPO.

Im Fall ███ ist Zurückverweisung an das Landgericht geboten, weil die als erwiesen erachteten Tatsachen zur Bejahung eines versuchten Verbrechens gegen § 175a Nr. 2 StGB nicht ausreichen. Die Annahme eines vollendeten Vergehens der Unzucht zwischen Männern entfällt.

Senatspräsident Glanzmann ist wegen Beurlaubung an der Unterzeichnung verhindert.

Koeniger Busch Wiefels Wirtzfeld

Koeniger pr. J.

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