Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Keine Verführung zur Unzucht bei freiwilliger Mitwirkung des Jugendlichen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 560/51
Datum
18.09.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen ein Urteil des LG Darmstadt wegen Verführung zur Unzucht mit einem 16-Jährigen ein. Der BGH verwarf die Revision: Das Landgericht hat festgestellt, dass der Jugendliche von Anfang an freiwillig bei gegenseitiger Onanie mitgewirkt hat. Damit fehlte die zur Verführung erforderliche Willensbeeinflussung, sodass der Tatbestand des §175a Nr.3 StGB nicht erfüllt war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verführung im Sinne des §175a Nr.3 StGB setzt voraus, dass auf den Willen des minderjährigen Opfers eingewirkt wird, um es zu Unzuchtshandlungen zu bewegen; liegt bereits freiwillige Bereitschaft vor, fehlt die Verführung.

2

Zur Anwendung des §175a Nr.3 StGB genügt es nicht, einen ernstlichen Widerstand zu überwinden; es ist ausreichend, wenn ein zunächst ablehnender Jugendlicher umgestimmt wird.

3

Die tatrichterliche Feststellung der Bereitschaft oder Einwilligung des Jugendlichen ist bei hinreichender Darlegung der tatsächlichen Anknüpfungspunkte bindend; sprachliche Unschärfen in der Urteilsformulierung beeinträchtigen den Bestand des Urteils nicht, sofern der Zusammenhang die Schlussfolgerung stützt.

4

Bei wechselseitigen sexuellen Handlungen kann dem Täter keine Verführung zugerechnet werden, wenn der Jugendliche von Beginn an aus eigener innerer Bereitschaft mitgewirkt hat, sodass kein bewusstes Hervorrufen der Teilnahme vorliegt.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 20. April 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kleiner Rudolf █████████████████, ████████████, Kreis ████████, geboren am ████ 1901 in ███, wegen Unzucht mit einem Jugendlichen hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. September 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██████████████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat ██████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 20. April 1951 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte war eines Verbrechens der Verführung zur Unzucht nach § 175a Nr. 3 StGB beschuldigt. Das Landgericht hat wiederholte gegenseitige Onanie zwischen ihm und dem 16-jährigen Georg █ nach § 175 StGB als erwiesen erachtet, aber keine Einwirkung des Angeklagten auf den Willen des Jugendlichen, um ihn zur Unzucht geneigt zu machen. Es hat eine Strafe von weniger als sechs Monaten Gefängnis als verwirkt angesehen und das Verfahren wegen der vor dem 15. September 1949 begangenen Straftat auf Grund des Straffreiheitsgesetzes eingestellt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft macht Verletzung des sachlichen Rechts durch Nichtanwendung des § 175a Nr. 3 StGB geltend, jedoch ohne Erfolg.

Zum Begriff der Verführung gehört die Einwirkung auf den Willen des Minderjährigen zu dem Zwecke, ihn der Unzucht, die er an sich nicht will, geneigt zu machen, wobei seine geschlechtliche Unerfahrenheit oder geringe Widerstandskraft ausgenutzt wird. War der Minderjährige schon von sich aus zur Unzucht bereit, so liegt keine Verführung vor.

Diese Bereitschaft des █ zur Unzucht hat die Strafkammer, wenn auch knapp, so doch ausreichend dargetan. Sie hat festgestellt, █ habe in den wiederholten Fällen das Treiben des Angeklagten jeweils ohne große Gegenwehr hingenommen, weil er selber Gefallen daran gefunden habe. Der Zeuge habe auch bei dem ersten Unzuchtsfall nicht versucht, den Angeklagten abzuwehren, und ihm keinen Widerstand geleistet.

Zwar verweist die Revision mit Recht darauf, dass es der Überwindung eines ernstlichen Widerstandes des zu Verführenden für die Anwendung des § 175a Nr. 3 StGB nicht bedürfe. Es genügt, dass der zunächst ablehnende Jugendliche umgestimmt wird. Aber aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist ersichtlich, dass die Strafkammer mit ihrer Ausdrucksweise nichts anderes gemeint hat, als dass bei █ eine solche Willensbeeinflussung nicht erforderlich gewesen sei. Das ergibt sich aus den Worten, dieser habe auch bei den ersten Zusammentreffen nicht versucht, den Angeklagten abzuwehren. Damit ist klargestellt, dass der Jugendliche schon in die erste, für die Frage der Verführung entscheidende Vornahme von Unzuchtshandlungen eingewilligt und ohne Überredung oder sonstige Einflussnahme des Angeklagten aus eigener innerer Bereitwilligkeit bei der gegenseitigen Onanie mitgewirkt hat. Dass er das in den späteren Fällen ebenso gehalten hat, ist dem Wort „auch“ zu entnehmen. Bei dieser Sachlage konnte sich der Angeklagte zudem nicht bewusst werden, durch seine Einwirkung in irgendeinem Falle den █ zur Teilnahme an der Unzucht gebracht zu haben.

Der Revision ist zuzugeben, dass die Fassung der Urteilsbegründung nicht in allen Punkten genau ist. Die Feststellung, █ habe sich das Vorgehen des Angeklagten jeweils ohne große Gegenwehr gefallen lassen, ist nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen mit der Bemerkung, █ habe keine Abwehr versucht. Aber dadurch ist der Bestand des Urteils nicht gefährdet. Denn im Zusammenhang mit dem Hinweis auf die mangelnde Abwehr des █ gibt das Urteil dessen weitere Aussage wieder, wonach der Angeklagte von ihm im Falle der Ablehnung stets sofort abgelassen habe. Daraus konnte die Strafkammer ohne Rechtsirrtum den Schluss ziehen, der Angeklagte habe nur in den Fällen mit dem Jungen Unzuchtshandlungen begangen, in denen dieser von vornherein dazu bereit gewesen sei.

Gegen die Verneinung des Tatbestandes eines Verbrechens der Verführung bestehen daher keine Bedenken.

Da das angefochtene Urteil auch im Übrigen keinen Rechtsfehler erkennen lässt, war die Revision zu verwerfen.

Der Oberbundesanwalt hatte Urteilsaufhebung beantragt.

Dr. KoenigerBuschBaldus
KraussScharpenseel
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