Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung von 40 Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs (Brigitte)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 559/97
- Datum
- 12.11.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen mehrerer gleichförmiger Straftaten muss das Gericht seine Überzeugung darüber darlegen, dass jede einzelne Tat begangen wurde; bloße ungenaue Schätzungen des Tatopfers genügen nicht (§ 261 StPO).
Eine willkürliche Festlegung einer bestimmten Mindestanzahl von Delikten ist unzulässig; das Gericht hat darzulegen, aus welchen Anhaltspunkten sich die Überzeugung gerade von dieser Mindestanzahl ergibt.
Sind nur wenige Taten konkretisiert, darf der Richter die Anzahl weiterer, nicht konkretisierter Fälle nicht ohne Angabe von Anhaltspunkten schätzen, die eine geringere Anzahl ausschließen.
Bei nach Jahren aufgedeckten sexuellen Übergriffen dürfen an die Individualisierung zwar keine überspannten Anforderungen gestellt werden; dennoch müssen Beschreibung von Geschehensablauf und Tatumständen so konkret sein, dass die Verteidigung nicht unzulässig eingeschränkt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 30. Juni 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 559/97 vom 12. November 1997 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 12. November 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 30. Juni 1997 mit den Feststellungen, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs seiner Tochter Brigitte verurteilt worden ist (Fälle 1 bis 40 der Urteilsgründe), aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts verwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen verurteilt. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit er wegen des Missbrauchs seiner Tochter Viola verurteilt worden ist. Hinsichtlich der Taten zum Nachteil seiner Tochter Brigitte ist das Urteil allerdings auf die Sachrüge des Angeklagten aufzuheben.
Insoweit hat das Landgericht lediglich festgestellt:
„Ab Anfang April 1991 faßte der Angeklagte seiner Tochter Brigitte fast täglich, außer an den Tagen, an denen sie ihre Regel hatte, unter der Kleidung gezielt an ihr Geschlechtsteil und an ihre Brust. Unter Berücksichtigung ihrer monatlichen Regelblutung von sieben Tagen, einer einwöchigen Klassenfahrt nach Berlin und von zwei Tagen im Juli 1991 anlässlich der Eröffnung des Weinhandels, an der die Ehefrau des Angeklagten und der Zeuge [REDACTED] teilnahmen, berührte er sie bis zu ihrem Auszug im Juli 1991 insgesamt mindestens 40 Mal in der geschilderten Weise in der Wohnung in W..“
Diese pauschalen, in der Beweiswürdigung nicht ergänzten Feststellungen sind keine ausreichende Grundlage, um einen bestreitenden Angeklagten wegen 40 selbständiger Straftaten abzuurteilen.
Schon die Ermittlung der Tathäufigkeit und die Festlegung auf gerade 40 Taten genügt nicht den an ein Strafurteil zu stellenden Anforderungen. Nicht eine aufgrund ungenauer Schätzungen des Tatopfers („fast“ täglich) hochgerechnete Gesamtzahl von Straftaten ist entscheidend, sondern dass der Richter im Sinne von § 261 StPO davon überzeugt ist, dass der Angeklagte jede einzelne individuelle Straftat begangen hat (BGHSt 42, 107, 109). Dabei ist zu bedenken, dass sich entsprechend psychologischer Erkenntnis nach längerer Zeit die Erinnerung an Tatfrequenzen verwischen kann (BGHSt aaO 110).
Die vom Landgericht nicht nachvollziehbar begründete Anzahl von 40 Delikten schließt nicht aus, dass es tatsächlich z. B. nur 35 Taten waren, und erscheint willkürlich. Eine willkürliche Festlegung ist aber rechtlich nicht zulässig (BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 8).
Bei nur wenigen konkretisierten Taten – im Verfahren gegen den Angeklagten wurde nur ein einziges Tatgeschehen konkretisiert – darf der Richter die Anzahl der weiteren (nicht konkretisierten) Fälle nicht ohne Angabe von Anhaltspunkten schätzen, die belegen, dass eine noch geringere Anzahl von Taten ausgeschlossen ist (BGH bei Holtz MDR 1985, 91).
Um eine bestimmte Anzahl von Straftaten einer in allem gleichförmig verlaufenden Serie festzustellen, müssen die Richter darlegen, aus welchen Gründen sie die Überzeugung gerade von dieser Mindestanzahl von Straftaten gewonnen haben. Das bedeutet nicht, dass er bei einer gleichförmigen Tatserie immer nur eine einzige Tat aburteilen könnte. In aller Regel werden es mindestens zwei, meist mehr Taten sein (vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 28).
Ausgeschlossen ist es aber, dass ohne nähere Begründung aufgrund einer ungenauen Schätzung objektiv willkürlich eine Zahl von Straftaten festgelegt wird.
Auch die Feststellungen zum Tatgeschehen und den Tatumständen der 40 Delikte sind unzureichend. Zwar dürfen in Fällen, in denen dem Angeklagten eine Vielzahl erst nach Jahren aufgedeckter sexueller Übergriffe zur Last gelegt wird, an die Individualisierung der einzelnen Missbrauchshandlungen nach Tatzeit und Geschehensablauf keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Aber andererseits darf eine unzureichende Konkretisierung auch nicht dazu führen, dass der Angeklagte in seinen Verteidigungsmöglichkeiten beschränkt wird (BGHR StGB § 176 Serienstraftaten 7).
Von einer heute 22-jährigen Zeugin ist zu erwarten, dass sie 40 Straftaten, die an ihr als 15- und 16-jähriger begangen wurden, genauer schildert, als mit den Worten, er habe „unter der Kleidung gezielt an Geschlechtsteil und an Brust“ gegriffen (vgl. BGHSt 42, 107, 110).
Dabei steht nicht die zeitliche Einordnung innerhalb des Tatzeitraums im Vordergrund, sondern die Feststellung der Geschehensabläufe und des Tatrahmens entsprechend den Bekundungen des Tatopfers, um im Vergleich zu früheren Aussagen konkrete Anknüpfungspunkte zur Beweiswürdigung zu erhalten.
Das gilt umso mehr, wenn frühere Beschuldigungen abgeschwächt werden (BGHR StGB § 176 Serienstraftaten 7), wofür die Urteilsgründe mit dem Hinweis auf weitere sexuelle Übergriffe (UA S. 12) einen Anhalt zu geben scheinen. Anders als das Landgericht meint (UA S. 12), ist nicht so sehr das „hinreichend bestimmte Einordnen“, sondern die Wiedergabe der Schilderungen der beiden Zeuginnen entscheidend, um individualisierte Straftaten festzustellen, die sich aufgrund der mitgeteilten äußeren Tatgegebenheiten in aller Regel auch in einen Zeitrahmen einordnen lassen.
| Miebach | Kutzer | Pfister | |||
| Zschockelt | Winkler |