Revision aufgehoben: unzureichende Beweiswürdigung bei Kindesmissbrauchsverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 558/97
- Datum
- 05.11.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Aussagesachverhalt, in dem Aussage gegen Aussage steht, müssen Urteilsgründe erkennbar machen, dass der Tatrichter alle Umstände, die die Glaubwürdigkeits- und Überzeugensbildung beeinflussen können, berücksichtigt hat.
Bei kindlichen Zeugen ist die Entstehungsgeschichte der Aussagen und deren wiederholte Darstellung gegenüber Dritten besonders zu erörtern.
Vermutungen über das Fehlen eines Motivs für Falschbelastungen genügen nicht; das Gericht hat mögliche Motivlagen (z. B. Scheidungs- oder Sorgerechtskonflikte) substanziiert zu prüfen.
Bei mangelnder Aussagekonstanz ist darzulegen, ob und weshalb diese Inkonsistenzen die Glaubwürdigkeit stützen oder erschüttern, einschließlich nachvollziehbarer Erklärungen für Reduzierungen oder Abweichungen.
Schließt sich der Tatrichter der Beurteilung eines Sachverständigen an, muss er eigene Erwägungen oder die Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Sachverständigen so wiedergeben, dass die rechtliche Nachprüfung möglich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 26. Juli 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 558/97 vom 5. November 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. November 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 26. Juli 1997 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen verurteilt und wegen weiterer zwei angeklagter Fälle freigesprochen.
Der Angeklagte beanstandet mit der Sachrüge zu Recht die unzureichende Beweiswürdigung.
Der nicht vorbestrafte Angeklagte, der die Taten bestritten und sich auf ein Komplott zwischen seiner mittlerweile geschiedenen Ehefrau und den geschädigten Kindern, die im Tatzeitraum sieben und neun Jahre alt waren, berufen hat, wird durch die beiden Mädchen ohne dass weitere aussagekräftige Beweismittel zur Tatbegehung zur Verfügung stehen, belastet.
Bei einer solchen Sachlage, bei der Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung allein davon abhängt, welcher Aussage das Gericht Glauben schenkt, müssen die Urteilsgründe für das Revisionsgericht nachvollziehbar erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (BGH StV 1995, 6, 7 m.w.Nachw.). Unter diesem Gesichtspunkt hält das Urteil rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
In den Urteilsgründen wird die Entstehungsgeschichte der Aussagen der beiden Töchter mit keinem Wort erörtert, obgleich dieser bei der Bewertung kindlicher Zeugen in Missbrauchsfällen besondere Bedeutung zukommt (BGH NStZ 1994, 227).
Die Strafkammer führt aus, dass ein Motiv für eine Falschbelastung nicht ersichtlich sei, ohne zu erörtern, ob die Belastungen im Zusammenhang mit dem Ehescheidungs- und Sorgerechtsverfahren stehen könnten.
Schließlich wertet die Strafkammer den Umstand, dass die beiden Mädchen im Ermittlungsverfahren je zwei Vorfälle geschildert hatten, in der Hauptverhandlung aber nur noch die Beschuldigung für ein Geschehen aufrechterhalten haben, als ausdrucksvollen Beleg für die „Wahrheitsliebe“ der Zeuginnen, weil sie bei einer „eingeübten“ Aussage eine solche Reduzierung nicht vorgenommen hätten.
Sie hätte jedoch näher der Frage nachgehen müssen, ob nicht die fehlende Aussagekonstanz Anlass zu Zweifeln an der Glaubwürdigkeit gibt, und sich hierzu mit der Entwicklung des Aussageverhaltens näher auseinandersetzen müssen.
Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, wie detailliert die Zeuginnen ursprünglich beide Vorfälle geschildert, wie sie diese Schilderungen jeweils gegenüber Angehörigen, Polizei, Ermittlungsrichter und der Sachverständigen wiederholt hatten und ob es nachvollziehbare Erklärungen für die Aussageeinschränkung gibt.
Unzureichend ist schließlich die Darstellung des Ergebnisses der Glaubwürdigkeitsbegutachtung. Die Strafkammer hat sich damit begnügt, lediglich pauschal darauf hinzuweisen, dass die Sachverständige zu „demselben Ergebnis“ gelangt sei. Will sich der Tatrichter der Beurteilung eines Sachverständigen anschließen, muss er entweder die eigenen Erwägungen oder aber die Anknüpfungstatsachen und die Ausführungen des Sachverständigen in einer Weise wiedergeben, die dem Revisionsgericht die rechtliche Nachprüfung ermöglicht (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1997 – 2 StR 393/97).
Die neu entscheidende Strafkammer wird schließlich in die rechtliche Prüfung den Straftatbestand des § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB einzubeziehen haben.
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