Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen bei Steuerhinterziehung und Untreue
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 55/89
- Datum
- 12.05.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil ist aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen, wenn rechtsfehlerhafte Feststellungen oder sonstige Rechtsfehler das tat- oder schuldrelevante Ergebnis beeinträchtigen.
Der Fortsetzungszusammenhang bei mehreren gleichartigen Steuerstraftaten muss vom Gericht rechtsfehlerfrei festgestellt werden; unterbleibt dies, können sich daraus für die Verfolgung und die Verjährung rechtsrelevante Konsequenzen ergeben.
Für eine Verurteilung wegen Untreue ist erforderlich, dass das Gericht feststellt, dass beim geschädigten Rechtsträger ein Vermögensnachteil eingetreten ist; fehlen solche Feststellungen, ist die Verurteilung rechtsfehlerhaft.
Wird auf Revision der Staatsanwaltschaft ein Urteil aufgehoben, können sich die dort festgestellten Rechtsfehler auch nachteilig für den Angeklagten auswirken; in solchen Fällen ist die Sache gegebenenfalls ebenfalls aufzuheben und neu zu verhandeln.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 23. Juni 1988
Rubrum
Bundesgerichtshof 3 StR 55/89 Beschluss in der Strafsache gegen den Kaufmann ███████ geboren ██ wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 12. Mai 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 23. Juni 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Durch Urteil vom heutigen Tage hat der Senat das angefochtene Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben. Einige der dort aufgeführten Rechtsfehler wirken sich auch zum Nachteil des Angeklagten aus. Hinsichtlich der vom Landgericht fehlerhaft als eine Tat gewürdigten Steuerhinterziehungen usw. ist der Fortsetzungszusammenhang nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Das kann für den Angeklagten insoweit nachteilig sein, als für einzelne Taten der Ablauf des Doppelten der gesetzlichen Verjährungsfrist von fünf Jahren in Betracht kommen kann (§ 78c Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB). Weil das Urteil ohnehin insgesamt auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufzuheben ist, hat der Senat von den – im Hinblick auf die nicht ausreichenden Feststellungen des Landgerichts nur ungenau möglichen Eingrenzungen abgesehen. Bezüglich der Verurteilung wegen Untreue fehlt es an der Feststellung eines bei der Komplementär-GmbH eingetretenen Nachteils. Wegen der Einzelheiten wird auf das in dieser Sache ergangene Senatsurteil verwiesen.
| Rup | Gribbohm | Harms | |||
| Gschockelt | Rissing-van Saan |