Keine Strafbarkeit wegen Unterlassens bei Nichtmitteilung eines entflohenen Zöglings (§ 76 JWG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 558/52
- Datum
- 16.07.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine strafbare Unterlassung setzt voraus, dass der Täter eine rechtliche Pflicht zum Handeln trifft; bloßes Unterlassen ohne solche Pflicht ist nicht strafbar.
Aus den elterlichen Sorgerechten (§§ 1627 ff. BGB) und dem Jugendwohlfahrtsgesetz ergibt sich keine generelle Verpflichtung der Eltern, die Fürsorgeerziehungsbehörden bei der Durchsetzung der Fürsorgeerziehung zu unterstützen.
Eine Handlungspflicht kann sich aus einem zuvor schuldhaft herbeigeführten rechtswidrigen Zustand oder einer Gefahrenlage ergeben; hat der Täter diesen Zustand nicht geschaffen, besteht keine Pflicht zur Wiederherstellung.
Die bloße Nichtmitteilung des Aufenthalts eines entflohenen Zöglings ist nur dann strafbar, wenn dadurch eine bestehende Handlungspflicht verletzt oder die Behörde entscheidungserheblich behindert wird; ohne Pflicht und ohne Beitrag zur Flucht besteht keine Strafbarkeit.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 27. Mai 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Verzinker Hubert H. ██ aus ███ ██████, geboren ██ ███ ██ ██ in ███, 2. die Hausfrau Martha H. aus ███, ████ geboren █████ ██ ██ in ███,
wegen Vergehens gegen § 76 JWG
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juli 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter ██████████ ███ ████████████████
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 27. Mai 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Angeklagten werden freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Vergehens gegen § 76 des Jugendwohlfahrtsgesetzes verurteilt, und zwar Hubert H. zu zwei Monaten Gefängnis und Martha ████ zu drei Monaten Gefängnis. Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Sie haben Erfolg.
Das Landgericht nimmt an, die Angeklagten seien ihrer Tochter behilflich gewesen, sich der Fürsorgeerziehung zu entziehen, indem sie den bei ihnen nachfragenden Beamten des Jugendamtes wahrheitswidrig erklärt haben, der Aufenthalt des ohne Zutun der Angeklagten aus der Erziehungsanstalt entwichenen Kindes sei ihnen unbekannt. Es geht dabei von der an sich richtigen Auffassung aus, dass auch solche Handlungen den Tatbestand des § 76 JWG erfüllen, die darauf abzielen und bewirken, dass ein Minderjähriger, der sich der Fürsorgeerziehung entzogen hat, ihr entzogen bleibt (RGSt 37, 416 zum gleichlautenden § 21 des preußischen FEG). Das Landgericht nimmt ersichtlich an, dass die Angeklagten nicht durch ein positives Handeln, sondern durch eine pflichtwidrige Unterlassung die Tat begangen haben. An sich kann, wie jede Straftat, auch das Vergehen gegen § 76 JWG durch pflichtwidrige Unterlassung begangen werden (RGSt 37, 162; 46, 25; 38, 123; JW 1913, 1064). Dem Landgericht ist darin beizutreten, dass es in dem Verhalten der Angeklagten nicht ein Tun, sondern ein Unterlassen sieht. Die Erklärung der Angeklagten, den Aufenthalt ihrer Tochter nicht zu kennen, kommt nach ihrem Inhalt und nach ihrer Bedeutung für die rechtliche Beurteilung einer Verweigerung der verlangten Auskunft gleich. Sie war nicht geeignet, die Behörde auf eine falsche Spur zu führen oder ihr Hindernisse zu bereiten und so die Wiederergreifung des Fürsorgezöglings zu vereiteln oder zu verzögern. Sie haben keine (positiv) falsche Auskunft über den Aufenthalt ihres Kindes gegeben, sondern haben nur den ihnen bekannten Aufenthalt nicht angegeben (vgl. RGSt 46, 25).
Auf Rechtsirrtum beruht jedoch die Auffassung des Landgerichts, dass die Angeklagten rechtlich verpflichtet gewesen wären, die Rückführung ihres Kindes zu betreiben und auf Anfrage dem Jugendamt dessen Aufenthalt mitzuteilen. Woraus das Landgericht eine solche Rechtspflicht der Angeklagten herleiten will, geht aus dem Urteil nicht hervor. Aus dem Gesetz, insbesondere aus den Bestimmungen der §§ 1627 ff. BGB, ergibt sich keine solche Verpflichtung. Das Recht und die Pflicht der Eltern, für die Person des Kindes zu sorgen und seinen Aufenthalt zu bestimmen, war ihnen durch die Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung in wesentlichen entzogen worden, wenn auch nicht ganz aufgehoben. Die trotz der Fürsorgeerziehung bestehengebliebene Pflicht der Eltern, nach besten Kräften für das körperliche und geistige Wohl des Kindes zu sorgen, umfasst jedoch nicht die Pflicht, die Fürsorgeerziehungsbehörden bei der Durchführung ihrer Maßnahmen zu unterstützen, wenn sie der Ansicht waren, dass die Fürsorgeerziehung dem Interesse des Kindes zuwiderlief. Auch das Jugendwohlfahrtsgesetz verpflichtet die Eltern nicht, die Fürsorgeerziehungsbehörden zu unterstützen. Die Stellung der Eltern in dem Verfahren ist vielmehr ähnlich derjenigen einer prozessualen Gegenpartei (RGSt 46, 29).
Eine Rechtspflicht zum Handeln kann aber nach allgemeinen Grundsätzen auch auf einem vorangegangenen Tun beruhen, etwa darauf, dass der Täter schuldhaft eine rechtswidrige Sachlage oder einen gefährlichen Zustand geschaffen hat. Alsdann ist er verpflichtet, alles ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, um einen der Rechtsordnung gemäßen Zustand wiederherzustellen bzw. drohende Gefahren von Dritten abzuwenden. Im vorliegenden Fall sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Angeklagten irgendwie zur Flucht ihres Kindes aus dem Erziehungsheim beigetragen und ihm geholfen hätten, sich zu verbergen. Das Landgericht hat nicht feststellen können, dass sie auf diese Weise vorsätzlich oder fahrlässig einen rechtswidrigen Zustand geschaffen hätten.
Da aber eine Unterlassung nur dann einem Tun gleichgesetzt werden kann, wenn für den Täter eine Rechtspflicht zum Handeln bestand, kann die Verurteilung der Angeklagten nicht aufrechterhalten werden. Die Angeklagten mussten freigesprochen werden, weil nach Sachlage weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind.
| Busch | Dr. Moericke | Werner | |||
| Krauss | Dr. Sauer |