Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bewährung trotz früherer Vorstrafen – Aufklärungspflicht und Strafregisterauszug

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 557/54
Datum
13.01.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Strafausspruch des Landgerichts Frankfurt ein und rügte Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht sowie Fehler bei der Anwendung materiellen Rechts (§ 23 StGB). Zentral war, ob ein neun Monate alter Strafregisterauszug unzureichend war. Der BGH verwirft die Revision: es bestanden keine Anhaltspunkte, die den Richter zur Einholung eines neueren Auszugs verpflichtet hätten, und die Bewährungsentscheidung ist schlüssig begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die richterliche Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verlangt die Heranziehung zusätzlicher oder aktueller Beweismittel nur, wenn für einen erfahrenen, gewissenhaften Richter aus der Hauptverhandlung oder den Akten Anlass besteht, den verwerteten Beweismitteln zu misstrauen.

2

Die bloße Möglichkeit, dass ein älterer Strafregisterauszug nicht alle Vorstrafen ausweist, rechtfertigt nicht automatisch die Verpflichtung, einen neueren Auszug beizuziehen; entscheidend sind konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen noch nicht erfasster Verurteilungen.

3

Die Rüge, der Richter hätte geeignetere Beweismittel verwenden müssen, ist unbegründet, wenn der Tatrichter die entscheidenden Tatsachen zutreffend erkannt und aus den Verfahrensumständen eine gesicherte Überzeugung gebildet hat.

4

Zur Anordnung der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) genügt es, wenn sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, dass Vorstrafen, Unrechtsgehalt, Sühneerfordernis und Abschreckungsaspekte geprüft wurden; ein gesondertes Ausführen zu jedem Versagungsgrund ist nicht zwingend erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 22. April 1954

Rubrum

In der Strafsache gegen ███ aus ██, den Dreher Heinrich, dort geboren █████████ 1926, wegen versuchten Betruges u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Busch, Bundesrichter Prof. Dr. ████████, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Maas als beisitzende ████████, ████████████████ ███ der Verhandlung, Bundesanwalt ██ bei der Verkündung als ██████████ der ███████████████████, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

erkannt:

für Recht:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 22. April 1954 wird auf Kosten der Staatskasse verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen versuchten Betruges und versuchter Nötigung zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden. Diese Strafe ist ihm für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt worden, und zwar mit der Auflage, einen Geldbetrag zugunsten des Deutschen Roten Kreuzes zu zahlen. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil nur im Strafausspruch an.

Zur Begründung ihres Rechtsmittels rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht sowie Fehler bei der Anwendung des sachlichen Rechts. Damit hat sie keinen Erfolg.

1. Den Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) sieht die Revision darin, dass der Tatrichter die für die Bemessung der Strafe, vor allem auch für die Anwendung des § 23 StGB bedeutsame Frage, ob und in welchem Umfange der Angeklagte schon vor der jetzt abgeurteilten Tat straffällig geworden war, nur mit Hilfe eines zur Zeit der Hauptverhandlung etwa neun Monate alten, daher nicht alle Vorstrafen ausweisenden Strafregisterauszuges geprüft hat. Aus ihm ergab sich zunächst, dass der im Jahre 1926, bald nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft, im Jahre 1946 geborene Angeklagte wegen Diebstahls zu 90 RM Geldstrafe verurteilt worden war. Aus diesem Strafregisterauszug ging weiter hervor, dass gegen ihn im Februar 1947 wegen mehrerer Kaninchendiebstähle eine Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verhängt worden war. Er hatte sie bis zum 9. Februar 1948 verbüßt. Weitere Vorstrafen waren nicht vermerkt. Diese beiden Vorstrafen hat der Tatrichter bei der Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten „nicht allzu schwer ins Gewicht fallen“ lassen.

Das begründet er einmal damit, dass der bei Begehung dieser Straftaten noch nicht 21 Jahre alte Angeklagte infolge der durch die Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse geschaffenen außergewöhnlichen Verhältnisse straffällig geworden sei. Er hebt ferner hervor, dass der Angeklagte nach der Verbüßung der Freiheitsstrafe sich mehr als fünf Jahre straffrei geführt habe, ehe er die jetzt abgeurteilten Vergehen beging. Dieses Vorleben des Angeklagten sowie der Umstand, dass er die jetzt abgeurteilten beiden Straftaten unter dem Einfluss seiner damaligen Geliebten, der schon erheblich vorbestraften Mitangeklagten T. C., begangen, inzwischen aber wiederum längere Zeit ein straffreies und geordnetes Leben geführt habe, begründeten die Überzeugung des Tatrichters, dass die Persönlichkeit des Angeklagten erwarten lasse, dass er unter der Einwirkung der ausgesetzten Strafe von fünf Monaten Gefängnis in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen werde (§ 23 StGB).

Mit den Gründen, die eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 Abs. 3 StGB ausschließen, befasst sich das Landgericht nicht ausdrücklich.

Die Revision ist der Ansicht, der Tatrichter hätte die hier für die Anwendung des § 23 StGB Abs. 2 und 3 so wichtige Frage der Vorstrafen nicht mit Hilfe eines lange Zeit vor der Hauptverhandlung ausgestellten, inhaltlich überholten Strafregisterauszuges feststellen dürfen. Sie meint, die Aufklärungspflicht hätte die Beiziehung und Verwertung eines solchen Auszuges neuesten Datums erfordert. Aus ihm wäre zu ersehen gewesen, dass der Angeklagte, abgesehen von den erwähnten Straftaten aus den Jahren 1946 und 1947, im Jahre 1952 wegen Rückfalldiebstahls zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden sei.

Die Rüge ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin kann hier nicht bemängeln, dass der Tatrichter über eine für die Beurteilung des durch den Eröffnungsbeschluss umschriebenen Lebensvorganges wichtige Tatsache überhaupt keine Beweise erhoben habe, sondern nur beanstanden, dass der Richter, der die entscheidenden Tatsachen richtig erkannt und sich in allen wichtigen Punkten eine sichere Überzeugung gebildet hatte, die hierfür benutzten Beweismittel nicht hätte verwerten dürfen. Das Landgericht hätte nach der Ansicht der Revision anstelle der von ihm benutzten geeignetere Beweismittel heranziehen und gebrauchen müssen. Ob dies nach § 244 Abs. 2 StPO geboten war, ist danach zu beurteilen, ob ein erfahrener, gewissenhafter Richter auf Grund der Umstände, die sich aus der Hauptverhandlung und dem Akteninhalt ergaben, Grund gehabt hätte, wegen des Zeitpunkts der Ausstellung dem Inhalt des verwerteten Strafregisterauszuges zu misstrauen. Solche Umstände lagen hier jedoch nicht vor. Auch wenn auf Grund der Tatsache, dass der damals vorliegende Strafregisterauszug mehr als neun Monate alt war, die Möglichkeit bestand, dass der Angeklagte sich während des letzten Jahres vor der Hauptverhandlung wiederum gegen die Strafgesetze vergangen hatte, so drängte sich eine solche Möglichkeit hier jedoch nicht auf. Der Angeklagte hatte sich nämlich in jedem Fall nach der Verbüßung der bereits erörterten Freiheitsstrafe (9. Februar 1948) längere Zeit straffrei geführt. Diese Tatsache in Verbindung mit Zeit und Gegenstand des im Jahre 1947 begangenen Eigentumsvergehens legten vielmehr den Gedanken nahe, dass die Vortaten des jugendlichen Angeklagten mit den verworrenen Verhältnissen der Begehungszeit im Zusammenhang standen und deshalb vereinzelt geblieben waren. Da auch sonst die Akten keinen Hinweis auf eine später begangene Straftat enthielten, kann der Revision nicht zugegeben werden, dass allein der Ausstellungszeitpunkt des Strafregisterauszuges zu Zweifeln über die Vorstrafen führen und deshalb den Tatrichter bestimmen musste, einen neueren Strafregisterauszug einzuholen. Seine Aufklärungspflicht hat der Tatrichter demnach nicht verletzt.

2. Auch die Sachrüge ist nicht begründet. Die Beschwerdeführerin hat zu ihrer Rechtfertigung vorgebracht, der Tatrichter habe die Anordnung der Strafaussetzung zur Bewährung nur lückenhaft begründet, weil er den Versagungsgrund des § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB nicht erörtert habe. Deshalb sei nicht zu ersehen, ob das Landgericht nicht auf Grund rechtsirriger Erwägungen das öffentliche Interesse an der Vollstreckung der Strafe zu Unrecht verneint habe.

Zwar hat der Tatrichter zu dieser Frage nicht ausdrücklich Stellung genommen, die Urteilsgründe im Zusammenhang mit dem Beschluss des Gerichts über die Anordnung einer Auflage ergeben aber, dass er die Vorschriften über die Strafaussetzung zur Bewährung im Zusammenhang gesehen und angewendet hat. Das Landgericht ist auch über die Vorstrafen des Angeklagten nicht hinweggegangen, es hat vielmehr den Unrechtsgehalt der früheren Verfehlungen und die in ihnen zutage getretene Schuld des Angeklagten im Zusammenhang mit den abzuurteilenden Straftaten erörtert und gewürdigt. Es ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, wie dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen ist, dass weder das Sühneerfordernis in Verbindung mit dem Umfang der Schuld noch der Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung der Strafaussetzung zur Bewährung im Wege standen. Ein Rechtsirrtum tritt hierbei nicht zutage.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Bundesrichter Prof. Dr. Koeniger Glanzmann Busch Dr. Jagusch Maas

Glanzmann ist beurlaubt und dadurch an der Unterschrift verhindert.

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