Aufhebung und Zurückverweisung wegen Unklarheiten bei Bandendiebstahl und Rückfall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 557/53
- Datum
- 22.10.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bandendiebstahl (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB) setzt voraus, dass sich zwei oder mehr Personen zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden haben; die Verbindung muss auf die Begehung mehrerer selbständiger, im einzelnen noch unbestimmter Diebstähle gerichtet sein.
Ist nur die Begehung eines einzigen fortgesetzten Diebstahls geplant, kommt der Tatbestand des Bandendiebstahls nicht in Betracht.
Bei widersprüchlichen oder für die Rechtsanwendung erheblichen tatsächlichen Feststellungen zur Abgrenzung zwischen mehreren selbständigen Taten und einem fortgesetzten Diebstahl ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Die Voraussetzungen des Rückfalls sind vom Tatrichter ausdrücklich darzulegen; insbesondere ist anzugeben, dass die frühere Verurteilung und die darauf folgende Verbüßung der früheren Rückfallstrafe der späteren Tat zeitlich vorausgingen.
Die Wegnahme wesentlicher Teile einer Stromversorgungsanlage, die die Belieferung wichtiger Wirtschaftszentren gefährdet, kann die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen erfüllen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 15. April 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Wachszieher Jakob ███ aus ███, dort geboren am ███, ██, ███, 2. Zt. in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i. R., hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Prof. Dr. Busch Dr. Baldus Maass als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 15. April 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte hat gemeinsam mit einem anderen Mittäter auf Grund vorheriger Verabredung in drei Fällen kupferne Blitzschutzkabel von im Betrieb befindlichen Hochspannungsüberlandleitungen entwendet. Das Landgericht hat ihn deshalb unter Anwendung des § 17 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall zu zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Seine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision ist begründet.
Schwerer Diebstahl liegt vor. Nach den Ausführungen des Urteils gehörten die Kabel der Rheinisch-Westfälischen Elektrizitätsgesellschaft. Sie waren Bestandteil der Anlagen eines Elektrizitätswerkes, das ausgedehnte Gebiete der Bundesrepublik mit Strom versorgt. Weiter ist festgestellt, dass durch die Wegnahme der Blitzschutzseile die Belieferung wichtiger Wirtschaftszentren mit Strom gefährdet worden ist. Dass damit zugleich eine erhebliche Gefährdung der gesicherten Fortführung des Betriebes eingetreten ist, ist zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen, aber dem Zusammenhang zu entnehmen. Der Tatbestand des § 17 Abs. 2 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen ist daher erfüllt; daneben auch der des § 17 Abs. 1.
Bedenken bestehen indes insofern, als die Strafkammer die drei Einzelhandlungen als unselbständige Teile einer fortgesetzten Straftat angesehen, gleichwohl aber als verletzte Strafbestimmung den § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB in den Urteilsgründen angeführt hat. Bandendiebstahl setzt voraus, dass sich zwei oder mehr Personen zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden haben. Die Verbindung muss also auf die Begehung mehrerer selbständiger, im einzelnen noch unbestimmter Diebstähle gerichtet sein. War nur die Begehung eines einzigen fortgesetzten Diebstahls geplant, dann scheidet § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB aus (RGSt 66, 236/238). Es könnten also nur drei Verbrechen des Bandendiebstahls – § 17 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen, §§ 243 Abs. 1 Nr. 6, 74 StGB – vorliegen, oder ein fortgesetzter schwerer Diebstahl auf der Grundlage des § 17 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen. Da für die Lösung des bestehenden Widerspruchs im Wesentlichen Erwägungen tatsächlicher Art maßgebend sind, musste das Urteil im Ganzen aufgehoben werden.
Auf Grund der neuen Verhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, auch die bisher nicht einwandfrei geklärten Rückfallvoraussetzungen darzutun. Es fehlt die Angabe, dass der Angeklagte die Straftat, wegen deren er am 20. September 1949 verurteilt worden ist, nach der Verbüßung der ersten Rückfallstrafe begangen hat.
| Busch | Rotberg | Maass | |||
| Koeniger | Baldus |