Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Vergewaltigung verworfen; Anwendung neuen §177 StGB nicht milder

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 556/97
Datum
19.11.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt sein Urteil wegen Vergewaltigung; die Revision vor dem BGH wird als unbegründet verworfen. Zentrale Fragen sind die Anwendung der novellierten Vorschrift (§177 StGB) und die Annahme des Regelfalls nach §176 Abs.3 StGB trotz eines langen Zeitraums nach der Tat. Der BGH erkennt keinen revisionsrechtlichen Fehler und sieht die neue Norm nicht als milderes Recht an. Außerdem beanstandet das Gericht keine fehlerhafte Würdigung der Zeitspanne durch die Strafkammer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Ob eine novellierte Strafnorm im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB als milderes Recht anzusehen ist, richtet sich nach ihrer konkreten strafrechtlichen Wirkung im Einzelfall; eine bloße Gesetzesnovelle genügt nicht.

3

Bei der Annahme des Regelfalls nach § 176 Abs. 3 StGB schließt ein langer nach der Tat verstrichener Zeitraum die Anwendung dieser Vorschrift nicht von vornherein aus; maßgeblich ist die Gesamtwürdigung der Beweise durch das Tatgericht.

4

Wird die Revision verworfen, kann das beklagte Rechtsmittel unter den gesetzlichen Voraussetzungen dem Verurteilten die Kosten des Rechtsmittels sowie die notwendigen Auslagen der Nebenbeteiligten auferlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Itzehoe, 26. Juni 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 556/97 vom 19. November 1997

in der Strafsache gegen [REDACTED]

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 1997 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 26. Juni 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der neue § 177 StGB in der Fassung des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes (BGBl. 1997 I S. 1607) ist hier nicht das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB.

Es ist nicht zu besorgen, dass die Strafkammer bei der Annahme des Regelfalls nach § 176 Abs. 3 StGB im Fall 1 der Urteilsgründe den langen Zeitraum, der nach Tatbegehung verstrichen ist, außer acht gelassen hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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